Härtere Strafen für Sanktionsverstöße

Mit einer erneuten Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes sollen Sanktionsverstöße härter bestraft werden. Der dem Bundesrat vorliegende Gesetzesentwurf setzt die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Angleichung strafrechtlicher Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen unter den Mitgliedstaaten um. Stimmt der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zu, treten die Änderungen und damit härtere Strafen für Sanktionsverstöße am 20. Mai 2025 in Kraft.

Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes

Der Großteil der geplanten Neuerungen betrifft das Außenwirtschaftsgesetz.

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten. Es normiert auch Straftatbestände, wenn gegen bestimmte Pflichten verstoßen wird.

Neu aufgenommen in § 18 AWG wurden insbesondere

  • ein Verbot von Kauf und Verkauf von den von Sanktionsmaßnahmen betroffenen Gütern
  • ein Beförderungsverbot von den von Sanktionsmaßnahmen betroffenen Gütern.

Das Beförderungsverbot erfasst nun auch Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Einfuhrverboten bisher nicht unter reine Logistikdienstleistungen zu fassen waren.

Die Novellierung sieht auch eine Anpassung der Strafrahmen vor, die bei Verstößen gegen geltende Bestimmungen drohen.

Umgehungsgestaltungen werden aufgedeckt und härter bestraft

Eine weitere Neuerung im Außenwirtschaftsgesetz soll im Einschub eines neuen Absatzes 6a im § 13 AWG bestehen. Der Artikel normiert das jeweilige Vorliegen eines besonders schweren Falles bei Verstoß gegen ein Handels- oder Beförderungsverbot bestimmter Waren. Bei Vorliegen eines solchen besonders schweren Falles sieht § 13 AWG erstmals eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug vor. Das Höchstmaß liegt bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein solcher Fall soll insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter

  • unvollständige oder unrichtige Angaben über die Endverwendung, die Beförderungsroute, den Empfänger, den Versender, den Ursprung, den Käufer, den Verkäufer, die Menge, den Wert oder die Beschaffenheit der Güter macht oder
  • über eine Gesellschaft agiert, die nicht in der Europäischen Union ansässig ist, um einen Verstoß gegen EU- Recht zu verschleiern.

Härter bestraft wird dadurch unter Umständen auch, wer leichtfertig und ohne sorgfältige Prüfung über oder mit einer solchen Gesellschaft Handel betreibt. Um sich keine strafbewehrte Umgehung der Sanktionsbestimmungen vorwerfen lassen zu müssen, nimmt die Bedeutung sorgfältiger Prüfungen und Vollständigkeit der geforderten Angaben zu.

Verschärft und umfassend abgedeckt wurden darüber hinaus die Strafbewehrung finanzbezogener Sanktionsverbote. Bestimmte Handlungen, die vormals als Ordnungswidrigkeit galten, sollen nun zu Straftaten erhoben werden.

Vormals ebenfalls lediglich ordnungswidrig und nach dem Gesetzesentwurf mit Strafe bewehrt sind

  • Verstöße gegen sektorale Transaktionsverbote, die nicht von den klassischen Sanktionskategorien wie Ein- und Ausfuhrverboten oder Dienstleistungsverboten erfasst waren
  • Verstöße gegen Miet- und Pachtverbote, etwa durch Überlassung von Mietobjekten an sanktionierte Parteien
  • Verstöße gegen Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge
  • Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote

Insgesamt drohen damit härtere Strafen für Sanktionsverstöße. Unternehmen sollten ihre Compliance nachschärfen und nachschulen.

Ausweitung der Meldepflichten

Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Ausweitung der Meldepflichten vor. Künftig wird gem. einem neu geschaffenen § 18 Abs. 5a AWG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der geltenden Sanktionsbestimmungen die Meldung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Der Meldepflichtige muss Eigentümer oder Besitzer der Gelder sein und diese halten oder kontrollieren.

Nach derselben Vorschrift wird bestraft, wer in Ausübung seiner Berufspflicht Informationen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erlangt, die in Zusammenhang mit Sanktionsbestimmungen stehen, und die zuständige Behörde darüber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

Das Gesetz sieht keinen bestimmten verpflichteten Personenkreis vor, es handelt sich um eine Jedermannspflicht.

Davon ausgenommen sind zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten berechtigte Berufsgruppen, insbesondere

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte

Diese Berufsgruppen unterliegen im Rahmen der Beratung ihrer Mandanten einer Verschwiegenheitspflicht. Mandanten sollen erwarten können, dass ihre Kommunikation privat und vertraulich bleibt.

Koordinationsstelle des Zollkriminalamtes

Um die komplexer werdende Verfolgung von Verstößen gegen Sanktionsbestimmungen gewährleisten zu können, sieht die im Gesetzesentwurf vorgesehene Neuerung des Zollfahndungsdienstgesetzes die Einrichtung einer neuen Koordinationsstelle im Zollkriminalamt vor. Diese soll die Zusammenarbeit der nationalen Strafverfolgungsbehörden mit den zur Durchsetzung der Sanktionsbestimmungen zuständigen Behörden koordinieren, auf Verständigung gemeinsamer Prioritäten hinwirken und Informationsaustausch fördern.

Ausnahmen von der Strafbarkeit

Im Wege einer weiteren Neuerung werden strafbefreiend wirkende Ausnahmen aufgenommen. Eine Strafbarkeit durch Verstoß gegen ein Handels- oder Beförderungsverbot bestimmter Waren entfällt etwa dann, wenn der Beschuldigte

  • für humanitäre Hilfe bedürftiger Personen oder
  • zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse

und im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht handelt. Letzterer Zusatz soll sicherstellen, dass ein Vermögenstransfer an Terroristen nicht straffrei sein kann, wenn ein Terrorist als bedürftige Person gilt.

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Dieser Artikel wurde am 24. Dezember 2024 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.