Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil die Grenzen der Beschlagnahme sanktionierter Schiffe unter EU-Recht präzisiert. Damit bestätigte der BFH den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.05.2025 – 3 V 33/25. Einen Artikel zu diesem Beschluss finden Sie bereits auf unserer Website, dafür klicken Sie hier.

Das Gericht stärkt dabei die Position von Schiffen, die aufgrund einer Notlage in EU-Gewässer einlaufen müssen und erst während ihres Aufenthalts von Sanktionen erfasst werden (Beschluss vom 26.11.2025, Az. VII B 81/25).

Hintergrund des Verfahrens

Im Januar 2025 geriet ein Öltanker vor Rügen in Seenot und musste aufgrund eines Stromausfalls in deutsche Hoheitsgewässer einlaufen. Während das Schiff zur Reparatur auf der Reede vor S lag, wurde es durch die EU-Verordnung 2025/395 auf die Sanktionsliste nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gesetzt. Das Hauptzollamt verfügte daraufhin die Einziehung des Schiffs, wogegen sich die Eigentümerin vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich zur Wehr setzte.

Zentrale Rechtsfragen und Entscheidungsgründe

Der BFH bestätigte die Aussetzung der Vollziehung der Einziehungsverfügung aus zwei wesentlichen Gründen: Zum einen bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehung, zum anderen droht der Eigentümerin ein unersetzbarer Schaden.

Der Senat betont in seiner Entscheidung die Bedeutung des völkergewohnheitsrechtlichen Nothafenrechts und des Rechts auf friedliche Durchfahrt nach dem UN-Seerechtsübereinkommen. Diese fundamentalen Prinzipien des internationalen Seerechts müssen auch im Kontext von Sanktionsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der BFH argumentiert, dass die Ausnahmeregelung des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung, die sanktionierten Schiffen in Notlagen das Anlaufen von EU-Häfen erlaubt, sinngemäß auch das spätere Auslaufen umfassen muss.

Bemerkenswert ist die Klarstellung des Gerichts, dass der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff zwar grundsätzlich weit auszulegen ist, aber im Falle einer nachträglichen Listung eines sich bereits im Nothafen befindlichen Schiffs nicht zu dessen dauerhafter Festsetzung führen darf.

Praxisrelevante Erwägungen zur Vollziehungsaussetzung

Das Gericht entwickelt wichtige Kriterien für die Aussetzung der Vollziehung von Einziehungsverfügungen nach Art. 45 Abs. 2 des UZK. Ein unersetzbarer Schaden liegt demnach vor, wenn die Einziehung eines Schiffs den einzigen wesentlichen Vermögenswert des Betroffenen betrifft. Dabei genügt die theoretische Möglichkeit einer späteren Entschädigung nicht, um den Substanzverlust zu rechtfertigen.

Ein unersetzbarer Schaden liegt vor, wenn die Einziehung eines Schiffs den einzigen wesentlichen Vermögenswert des Betroffenen betrifft.

Besonders bemerkenswert, vor allem für die Praxis, ist die Ablehnung des behördlichen Hauptarguments. Die Behörde argumentierte, dass die hohe Verwahrkosten ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse begründen würden. Der BFH stellt klar, dass verwaltungsintern verursachte Kosten nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen dürfen.

Konsequenzen für die maritime Wirtschaft

Die Entscheidung schafft wichtige Rechtssicherheit für die internationale Schifffahrt. Sie bestätigt, dass das Nothafenrecht auch im Sanktionskontext respektiert werden muss und verhindert, dass Notlagen zu einer „Sanktionsfalle“ werden können.

Diese Entscheidung des BFH zeigt exemplarisch, wie die Gerichte eine Balance zwischen der effektiven Durchsetzung von Sanktionen einerseits und der Wahrung fundamentaler Prinzipien des internationalen Seerechts andererseits herstellen. Für die Beratungspraxis unterstreicht sie die Notwendigkeit, bei der Durchsetzung von Sanktionsrecht stets auch seerechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

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Dieser Artikel wurde am 30. Dezember 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.