Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einer Entscheidung vom 9. Mai 2025 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Öltankers geäußert, der zunächst aufgrund einer Havarie einen deutschen Nothafen anlief und erst später in die EU-Sanktionsliste gegen Russland aufgenommen wurde. Der Beschluss (Az. 3 V 33/25) wirft grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen maritimem Nothafenrecht und EU-Sanktionsregime auf.

Ausgangslage und Verfahrensgang

Der betroffene Öltanker „E“ geriet am 9. Januar 2025 infolge eines Stromausfalls in deutsche Hoheitsgewässer und wurde auf die Reede vor S geschleppt. Zu diesem Zeitpunkt war das Schiff noch nicht von EU-Sanktionen betroffen. Erst am 24. Februar 2025 wurde es durch die Verordnung (EU) 2025/395 in den Anhang XLII der Sanktionsverordnung (EU) 833/2014 aufgenommen. Daraufhin ordnete der Zoll die Einziehung des Schiffes an.

Die auf den M-Inseln ansässige Eigentümerin des Schiffes wandte sich gegen diese Entscheidung und berief sich insbesondere auf das völkerrechtlich garantierte Nothafenrecht sowie den Eigentumsschutz nach der EU-Grundrechtecharta.

Zentrale rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Gericht setzte die Vollziehung der Einziehungsverfügung aus und äußerte dabei grundlegende Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Hervorzuheben sind in der Entscheidung insbesondere zwei Argumente.

Zum einen hält es das Gericht für möglich, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 3s Abs. 3 der Sanktionsverordnung, die Nothafeneinläufe für bereits gelistete Schiffe erlaubt, analog auch auf solche Schiffe anzuwenden ist, die erst nach dem Nothafeneinlauf gelistet werden. Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung, die das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht berücksichtige. Schiffsführungen sollten nicht aus Furcht vor Sanktionen davon abgehalten werden, in Notfällen Häfen anzulaufen.

Zum anderen sieht das Gericht die entschädigungslose Einziehung des Schiffes als möglicherweise unvereinbar mit dem Eigentumsschutz nach Art. 17 der EU-Grundrechtecharta an. Dieser Schutz erstrecke sich grundsätzlich auch auf juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten. Ob die Einziehung als bloße Nutzungsregelung oder als entschädigungspflichtige Enteignung zu werten sei, bedürfe näherer Prüfung.

Weitreichende Bedeutung für Sanktionspraxis

Das Urteil ist nicht uninteressant für die Durchsetzung der EU-Sanktionen im maritimen Bereich. Sie verdeutlicht die komplexe Abwägung zwischen effektiver Sanktionsdurchsetzung einerseits und der Wahrung fundamentaler Rechtsprinzipien wie des Nothafenrechts und des Eigentumsschutzes andererseits.

Verfahrensfortgang und Praxisrelevanz

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Von dem Urteil wird abhängen, wie künftig mit Schiffen umzugehen ist, die zunächst rechtmäßig einen Nothafen anlaufen und erst danach von Sanktionen betroffen werden.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vorerst, dass Behörden bei der Einziehung von Schiffen, die wegen einer Notlage EU-Häfen anliefen, besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Insbesondere sind der zeitliche Ablauf der Listung und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme genau zu prüfen. Gerade Schiffseigner, aber auch Redereien haben durch das Urteil wichtige Argumente für ähnliche Fälle erhalten.

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Dieser Artikel wurde am 15. Dezember 2025 erstellt. Er wurde am 22. Dezember 2025 aktualisiert

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