Unsere Anwälte aus dem Außenwirtschaftsrecht aus Hamburg sind mit den Bestimmungen zu Embargos und Sanktionen gut vertraut. Wir beraten deutsche Exporteure daher auch insbesondere in Bezug auf Sanktionen und Embargos und der damit korrespondierenden Exportkontrolle.

Von unserem Büro in Hamburg aus beraten wir bundesweit anwaltlich Unternehmen zu Embargos und Sanktionen. Rufen Sie unter +49 40 369615-0 gerne an.

Wir helfen Unternehmen auch dabei, Prozesse im Unternehmen zu optimieren und setzen uns für Sie ein, wenn es Meinungsverschiedenheiten mit den Behörden, wie z.B. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt.

Jeder Anwalt im Bereich Embargo/Sanktionen unterstützt Unternehmen im Bereich von Embargos z.B. in folgenden Bereichen:

Im Hinblick auf verschiedene Länder beraten unsere Anwälte z.B. zu

Sprechen Sie unsere Anwälte für Außenwirtschaftsrecht in Hamburg gerne an. Wir sind telefonisch von Mo. – Fr. in der Zeit von 09 bis 18 Uhr für Sie unter +49 40 369615-0 erreichbar.

Was ist ein Embargo?

Im traditionellen Verständnis sind Embargos Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden können. Der Definition nach beschränken diese Sanktionen den Außenwirtschaftsverkehr oder untersagen diesen komplett. Embargos können aber je nach Zielsetzung Verbote für Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem bestimmten Land verhängen und auch einzelne politische Gruppierungen oder Individuen sowie unterschiedliche Wirtschaftsbereiche betreffen.

Oft verwendet der UN-Sicherheitsrat Embargos bei bestimmten Rahmenbedingungen vor allem als Druckmittel gegen Länder, die gegen Völkerrechte verstoßen.

„Die Bestimmungen zu Embargos müssen unbedingt beachtet werden – es drohen hohe Haftstrafen.“

Unternehmen ist zu raten, ihre Verträge rechtzeitig auf mögliche Embargos zu überprüfen: Denn Geschäfte mit sanktionierten Personen und Institutionen sind strafbewehrt und können empfindlich hohe Haftstrafen zur Folge haben. Dabei kann schon der Vertragsschluss strafbar sein.

Besondere Vorsicht ist insbesondere bei Wirtschaftsbeziehungen, Unternehmens- oder Warenbezug zu den USA geboten. Da die Vereinigten Staaten ihre wirtschaftlichen Bestimmungen extraterritorial auslegen, können von der US-Regierung auch Strafen gegen Nicht-US Bürger oder Unternehmen in Europa ausgesprochen werden.

Totalembargo oder Teilembargo?

Was den Umfang dieser Beschränkungen und auch die Tragweite von einem Embargo anbelangt, muss rechtlich genau zwischen den Begriffen Totalembargo und Teilembargo unterschieden werden.

Embargos können als

  • Totalembargo oder
  • Teilembargo (z.B. Finanzembargo, Waffenembargo, Güterembargo)

verhängt werden.

Umfassende Sanktionen: Totalembargo

Ein Totalembargo ist ein allumfassendes Handelsverbot und untersagt jeglichen Handel mit dem oder zugunsten eines bestimmten Staates.

Das kommt aber nur sehr selten vor. Ein Beispiel für ein Totalembargo ist das allumfassende Handelsembargo gegen den Irak, das allerdings im Jahr 2003 aufgehoben und anschließend durch ein Teilembargo ersetzt wurde.

Sanktionen gegen bestimmte Teile des Wirtschaftsverkehrs – Teilembargo

Viel öfter kommt es zu einem Teilembargo, das sich nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche bezieht, so z.B. ein Finanzembargo.

Teilembargos gehören genau wie die Totalembargos zu den länderbezogenen Embargos und können eine unterschiedliche Tragweite haben:

Es kann der Kapital- und Zahlungsverkehr beschränkt und es kann die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen verboten werden. Darüber hinaus können weitere Maßnahmen, wie Reiseverkehr-Beschränkungen oder Handelseinschränkungen mit bestimmten Gütern angeordnet werden.

Bei Teilembargos kommt es vor, dass die Beschränkungen zum Teil auch mit personenbezogenen Elementen kombiniert werden und dann nur gegenüber bestimmten Personen – oder Personenkreisen gelten.

Weiterhin sind die Embargomaßnahmen nach den betroffenen Wirtschaftsbereichen, Waren oder Tätigkeiten zu unterscheiden.

Wir beraten Sie gerne, im Hinblick auf Embargos und Sanktionen und wie Sie Embargoverstöße verhindern können.

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Dieser Artikel wurde am 22. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 26. November 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.