Das Lieferkettengesetz nimmt ab 2024 auch kleinere Unternehmen ins Visier. Stellen Sie sich auf umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte in Ihren globalen Lieferketten ein. Sichern Sie Ihr Unternehmen jetzt ab und verhindern Sie mögliche Sanktionen.

Zusammenfassung

– Ab 1. Januar 2024, gilt das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern, zuvor nur für Firmen mit über 3.000 Angestellten.

  • Unternehmen müssen betriebliches Risikomanagement einrichten und regelmäßige Analysen der Lieferketten durchführen und Beschwerdeverfahren einfügen.
  • Alle Maßnahmen müssen zum Jahreswechsel 2024 nicht vollständig umgesetzt sein, aber zuständige Risikomanagement und funktionierenden Beschwerdemechanismus sind erforderlich.
  • Im Herbst 2023 hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegen über 50 Unternehmen Ermittlungen eingeleitet.
  • Nichterfüllung des Gesetzes kann zu weiteren Bußgeldverfahren führen.

Neuerungen im Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz 2024

Ab dem ersten Januar 2024 gilt das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz auch für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern.
Diese Anpassung senkt die Schwelle deutlich ab, da zuvor nur Firmen mit mehr als 3.000 Angestellten einbezogen waren.
Folglich stehen jetzt auch kleinere Betriebe in der Verantwortung, die Menschenrechte entlang ihrer globalen Lieferketten zu wahren.

Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, ist die Einrichtung eines betrieblichen Risikomanagements obligatorisch.
Zusätzlich müssen regelmäßige und situationsbedingte Analysen der Lieferketten durchgeführt werden.
Ein Beschwerdeverfahren ist ebenfalls einzurichten, um Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen effektiv umzusetzen.

Wichtig ist, dass der Startschuss für die Implementierung der Sorgfaltspflichten mit dem Jahreswechsel 2024 fällt.
Die Unternehmen müssen zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht alle Maßnahmen vollständig umgesetzt haben, jedoch ist die Festlegung einer Zuständigkeit für das Risikomanagement und ein funktionierender Beschwerdemechanismus unabdingbar.

Die bisherigen Ermittlungen des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, gegen über 50 Unternehmen im Herbst 2023 machen deutlich:
Das Gesetz wird ernst genommen, und weitere Bußgeldverfahren könnten folgen, sollten Unternehmen die Anforderungen des LkSG nicht erfüllen.

Pflichten und Anforderungen des Gesetzes

Ein betriebliches Risikomanagement zu etablieren, ist nun unumgänglich. Dabei geht es darum, potenzielle Gefahren für die Menschenrechte frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Unternehmen müssen ihre Lieferketten sowohl regelmäßig als auch bei konkretem Anlass genau unter die Lupe nehmen.

Gleichzeitig ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Es dient dazu, Betroffenen eine Anlaufstelle zu bieten, an die sie sich im Falle von Menschenrechtsverletzungen wenden können. Doch damit nicht genug: Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind zu entwickeln und umzusetzen, um Risiken zu minimieren und, falls nötig, rasch zu handeln.

Unternehmensrisikomanagement und Beschwerdeprozesse in einem übersichtlichen, zweiteiligen Diagramm dargestellt.

Sanktionen des BAFA

Das BAFA hat mit der Untersuchung gegenüber 50 Unternehmen bereits im Herbst 2023 begonnen.
Diese Ermittlungen sind ein klares Signal: Verstöße gegen das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz haben Konsequenzen.
Bußgeldverfahren wurden eingeleitet, weil Unternehmen Speditionen angewendet haben, bei denen Menschenrechtsverstöße im Raum stehen.

Für Unternehmen heißt das, jetzt aktiv zu werden.
Es reicht nicht, auf die Nichtentdeckung zu hoffen – sie müssen die Anforderungen des LkSG umsetzen, um zukünftige Strafen zu vermeiden.
Die Dringlichkeit ist offensichtlich, denn das BAFA zeigt, dass es bereit ist zu handeln.

Wer sich jetzt nicht an die Spielregeln hält, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen.
Es liegt in der Hand der Unternehmen, durch sorgfältige Umsetzung des Gesetzes Sanktionen zu entgehen.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Einhaltung des Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetzes? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung, um Bußgeldverfahren zu vermeiden.

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Dieser Artikel wurde am 27. Dezember 2023 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.