Die Europäische Kommission kündigt bereits jetzt Untersuchungsmaßnahmen in Verdachtsfällen der Umgehung an. Als Umgehungspraktik beschreibt sie die Veränderung von Warenhandelsgefügen ohne hinreichend triftigen Grund oder wirtschaftliche Rechtfertigung, außer derjenigen, sich den Verpflichtungen der Verordnung zu entziehen.

Hierzu werden insbesondere aufgeführt:

Wir warnen ausdrücklich, aufgrund des Risikos der Nacherhebung, vor einer Änderung der Tarifierung. Eine Änderung würde implizieren, dass in der Vergangenheit falsch tarifiert wurde. Bei falschen Tarifierungen drohen erhebliche Sanktionen. Zudem behält sich die EU vor, die nachfolgenden Regelungen in weiteren Rechtsakten zu konkretisieren.

Die Europäische Kommission wird den Anwendungsbereich auf andere Güter ausdehnen. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.

Diese Sanktionien drohen den Unternehmen

Seit dem 1. Oktober 2023 ist die Meldung der Anzahl der CBAM-Emissionen verpflichtend. Ein CBAM-Anmelder, der zum 31. Mai jedes Jahres nicht die, der Emissionen seiner eingeführten Ware entsprechende Anzahl an CBAM-Emissionen abgibt wird sanktioniert. Es sind mit Strafen von 10 – 1050€ pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, für die kein CBAM-Zertifikat vorliegt, zu rechnen.

Die Zahlung der Sanktionen entbindet den CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben. Zudem werden Strafzahlung auch dann verhängt, wenn Unternehmen nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um einen vollständigen und richtigen CBAM bericht einzureichen.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen müssen CBAM-Anmelder mit dem Widerruf ihrer Zulassung rechnen.

Unternehmer, die betroffene Waren einführen, ohne CBAM-Anmelder zu sein, sind von Sanktionen in dreifacher bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenes CBAM-Zertifikat bedroht.

Haftbar ist der Importeur

Die Verantwortung für die Richtigkeit des CBAM-Berichts trägt der Importeur. Dieser ist verpflichtet, sich richtige und vollständige Informationen bei den Anlagenbetreibern einzuholen. In einem weiteren Bericht erklären wir die zur verfügung gestellte Excel-Tabelle der Europäischen Kommission.

Sanktionieren bei Zuwiderhandeln wird die national zuständige Behöre DEHSt.

Wie minimiert man die Risiken von Strafen?

Zur Minimierung der Auswirkungen von CBAM wäre das erste logische Schritt, die interne Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Berichterstattungspflichten zu bestimmen. Das gehört zu einer guten Compliance im Unternehmen, die Unernehmensbußgelder verhindert.

Zudem ist es wichtig, notwendige Importdaten zu sammeln und eine Zusammenarbeit mit den Lieferanten zu fördern.

Sie sollten ihre Position bewerten, interne Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Berichtsanforderungen bestimmen, sich im vorläufigen CBAM-Register registrieren, notwendige Importdaten sammeln, mit den Lieferanten zur Emissionsberechnung zusammenarbeiten und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der importierten Waren kennen.

Haben Sie Fragen zum EU CO2-Grenzausgleichssystem oder möchten Sie sich präventiv beraten lassen, um Sanktionen zu vermeiden?

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Dieser Artikel wurde am 11. Januar 2024 erstellt. Er wurde am 19. Januar 2024 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.