BAFA prüft LkSG-Berichte ab 2026

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird zum 01.01.2026 erstmalig die Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) prüfen. Das BAFA verschiebt die gesetzliche Berichtsfrist damit erneut, zuletzt war eine Prüfung der LkSG-Berichte ab dem 01.01.2025 vorgesehen. Unternehmen profitieren von der Fristverlängerung, sie müssen bei verspäteter Abgabe des Berichts nun bis zum 31.12.2025 nicht mit Sanktionen rechnen.

Welche Informationen müssen LkSG-Berichte enthalten?

Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in globalen Lieferketten geregelt. Für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten sieht das Gesetz bestimmte Sorgfaltspflichten vor. Nach § 10 Abs. 2 LkSG müssen dazu verpflichtete Unternehmen jährliche Berichte über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und im Internet veröffentlichen. Diese Berichte müssen im Mindestumfang folgende Angaben enthalten:

  • Angabe, ob das Unternehmen menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen darauf bezogener Pflichten festgestellt hat.

Falls keine Risiken oder Verletzungen festgestellt wurden und dies im Bericht plausibel dargelegt wurde, sind keine weiteren Angaben erforderlich. Falls das Unternehmen Risiken oder Verletzungen festgestellt hat, sind folgende Angaben erforderlich:

  • Angabe, welche Risiken oder Verletzungen identifiziert wurden
  • Aufführung von Maßnahmen, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat
  • Bewertung der Auswirkungen und Wirksamkeit der Maßnahmen durch das Unternehmen
  • Angabe, welche Schlussfolgerungen das Unternehmen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht

Die Veröffentlichung ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen. Die Unternehmen müssen die Berichte dem BAFA elektronisch einreichen.

Prüfung der LkSG-Berichte durch das BAFA

Das BAFA ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 LkSG dafür zuständig zu prüfen, ob die Berichte vorliegen und die genannten inhaltlichen Anforderungen gewahrt wurden. Diese Prüfung ist bislang ausgesetzt. Nun hat das BAFA angekündigt, die Prüfungen ab dem 01.01.2026 vorzunehmen. Reichen Unternehmen ihre LkSG-Berichte nicht ein, müssen sie bis dahin nicht mit Sanktionen zu rechnen.

Alle weiteren Sorgfaltspflichten des LkSG gelten unverändert. Darunter fallen etwa die Einrichtung eines Risikomanagements, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen oder die Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, drohen Sanktionen.

Wichtig: Zum Stichtag am 31.12.2025 müssen trotz des bisherigen Aufschubs sowohl ein LkSG-Bericht aus 2023 als auch aus 2024 vorliegen. Die Aussetzung der Prüfung befreit nicht von der Pflicht, die Berichte anzufertigen.

Welche Sanktionen drohen, wenn der LkSG-Bericht nicht vorliegt oder unvollständig ist?

Unternehmen, die ihre LkSG-Berichte nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich machen und dem BAFA einreichen, handeln gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 11, 12 LkSG ordnungswidrig.

Sowohl für das Nichtveröffentlichen als auch für das Nichteinreichen des LkSG-Berichts droht jeweils eine Geldbuße von bis zu 100.000 EUR.

Die genaue Höhe der Geldbuße bemisst sich gemäß § 24 Abs. 2 LkSG nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Beurteilt werden insbesondere:

  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmens
  • Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit
  • Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit
  • Das Bemühen des Unternehmens, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken
  • Nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten

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Dieser Artikel wurde am 28. Januar 2025 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.