Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist verantwortlich für die Ausfuhrkontrolle in Deutschland und setzt die Sicherheitsinteressen und außenpolitischen Belange Deutschlands um.

Das BAFA hat seinen Sitz in Eschborn bei Frankfurt a.M. und ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstellt.

Die Bundesoberbehörde ist in insgesamt 6 Fachabteilungen untergliedert. Diese sind u.a. zuständig für die Genehmigung von Ausfuhrvorhaben oder aber auch die Wirtschafts- und Mittelstandsförderung.

Aufgaben des BAFA

Zu den zentralen Aufgaben gehören neben der Durchführung der Ausfuhrkontrolle auch die Durchsetzung von bestehenden Embargos. Dabei kontrolliert das BAFA vor allem Dual-use-Güter, also Waren mit doppeltem Verwendungszweck.

Seit 2016 führt das BAFA außerdem sogenannte „Post-Shipment-Kontrollen“ durch. Damit soll der Verbleib von exportierten Rüstungsgütern in nichteuropäische Länder beaufsichtigt werden.

Daneben kümmert sich das BAFA auch um die Abwicklung von Programmen, um kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Im Ressort Energie fördert das BAFA zudem Techniken und Maßnahmen zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien beim Heizen.

Seit 2016 gibt es zusätzlich die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS).
Sie ist verantwortlich für die Aufsicht über Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei bestimmten Unternehmen durchführen. Dazu gehören die Unternehmen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind.

Daneben ist sie auch die zuständige Aufsichtsbehörde für die Wirtschaftsprüferkammer.

Zentrale Aufgaben BAFA?

  • Ausfuhrkontrolle
  • Post-Shipment-Kontrollen
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderung erneuerbarer Energien
  • Aufsicht über Wirtschaftsprüferkammer

Probleme mit dem BAFA

Unsere Anwälte für Zollrecht beraten beispielsweise bei folgenden Problemen mit dem BAFA:

Die richtige Antragstellung beim BAFA ist essentiell für eine sichere Exportgenehmigung, kann aber wegen umfassenden Güterlisten schnell unübersichtlich und kompliziert werden.

Die Rechtsanwälte von O&W in Hamburg und München beraten Sie daher gerne in allen Fragen rund um das BAFA und vertreten Sie in Einspruchs- und Klageverfahren gegen das BAFA. Kontaktieren Sie uns unter +49 40 369615-0 bei Fragen, wir rufen Sie zurück.

Was ist ein Nullbescheid?

Nullbescheid beantragen?

Der Nullbescheid muss zusammen mit dem Antrag für die Ausfuhrgenehmigung beim BAFA im Online-System „ELAN-K2 Ausfuhr-System“ gestellt werden.

Ausführer müssen einen sogenannten Nullbescheid vorlegen, wenn sie Waren genehmigungsfrei exportieren wollen. Diesen erstellt das BAFA. Der Nullbescheid dient dabei als Nachweis bei den Zollbehörden.

Unternehmen müssen den Nullbescheid zusammen mit dem jeweiligen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beantragen. Das BAFA hat dafür das ELAN-K2 Ausfuhr-System online eingerichtet.  

Besteht für die Ware keine Genehmigungspflicht, erteilt das BAFA den Nullbescheid.

Gültigkeit Nullbescheid

Beachte: Ein Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar!

Auskunft zur Güterliste

Das BAFA überprüft beim Export, ob die Ware genehmigungsfrei oder unter Umständen genehmigungspflichtig ist.

Hintergrund der Exportkontrolle sind internationale sicherheitspolitische Erwägungen: So soll u.a. der Export von Kriegswaffen in kritische und konfliktbehaftete Länder unterbunden werden.

Genehmigungspflichtig sind vor allem alle Güter, die auf sogenannten Güterlisten stehen. Hierzu gehören vor allem Waffen und Munition, aber auch Telekommunikation.  

Auch die technische Unterstützung und Handels- und Vermittlungstätigkeiten („Brokering“) werden vom BAFA bei der Ausfuhrkontrolle streng kontrolliert.

Bei der Ausfuhr von sogenannten Dual-Use-Gütern ist das Genehmigungsverfahren besonders kompliziert. Die rechtlichen Probleme im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware bedürfen einer langjährigen Expertise im Außenwirtschaftsrecht.

Oft spielt auch die Zuverlässigkeit des Ausführers bei der Erteilung einer Genehmigung eine entscheidende Rolle. Hier ist vor allem die Geschäftsführung in der Beweispflicht.

Eine Auskunft zur Güterliste (AzG) kann unter Umständen Rechtssicherheit darüber bieten, ob die betroffene Ware Gegenstand einer aktuellen Güterliste ist. Die Auskunft ersetzt aber keinesfalls die notwendige Genehmigung für das Ausfuhrvorhaben!

Die Auskunft gilt 1 Jahr lang, es sei denn es treten Änderungen auf den Güterliste zu der entsprechenden Ware ein. Ein Verlängerungsantrag ist möglich.

Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste dient als Nachweisunterlage bei der Ausfuhrkontrolle. Sie ersetzt aber NICHT das Genehmigungsverfahren!

Dieser Artikel wurde am 7. August 2020 erstellt. Er wurde am 07. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.