Wichtige Änderungen bei der Exportkontrolle

Die EU-Mitgliedsstaaten haben den Anhang 1 der Dual-Use Verordnung mit Wirkung zum 26. Mai 2023 umfassend geändert.

Die Dual-Use Verordnung bestimmt umfassende Exportbeschränkungen für Waren und Technologien, denen ein ziviler und militärischer Verwendungszweck nachgesagt wird.

Insbesondere vor dem Hintergrund der umfassenden Russlandsanktionen und der hohen Strafandrohung von Verstoßen gegen das Außenwirtschaftsgesetz von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, gilt es, in diesem Zusammenhang besonders sorgfältig vorzugehen und die Änderungen genau gegen den eigenen Geschäftsbetrieb zu prüfen.

Was ist Dual-Use und was ist die Dual-Use Verordnung?

Dual-Use oder doppelter Verwendungzweck bedeutet, dass eine Ware oder Technologie zu zivilen aber auch militärischen Zwecken genutzt werden kann.

Zum Beispiel kann Elektronik sowohl in der zivilen Luftfahrt als auch für die militärischen Luftwaffe genutzt werden.

Gleiches gilt für

  • Telekommunikationsgeräte
  • Sensoren und Laser oder
  • Meeres- und Schifffahrtstechnik

Wann genau eine Ware einen doppelten Verwendungszweck hat, wird mit der EU-Verordnung Nr. 2021/821 – auch bekannt als Dual-Use Verordnung – festgelegt.

In der Dual-Use Verordnung regelt die EU darüber hinaus auch die Exportbeschränkungen, denen Dual-Use-Güter unterliegen.

Wie genau die Exportbeschränkungen aussehen und was Unternehmen im Zusammenhang mit dem Export von Dual-Use-Gütern beachten müssen, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Im Anhang 1 der Dual-Use Verordnung hat die EU für eine Vielzahl von Waren und Gütern festgelegt, bei welchen unwiderleglich vermutet wird, dass diesen ein doppelter Verwendungszweck innewohnt.

Was wurde geändert?

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/996 der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2023 hat letztere den Anhang 1 der Dual-Use Verordnung und damit die Auflistung der Waren und Technologien, für welche der doppelte Verwendungszweck unwiderleglich vermutet wird, umfassend aktualisiert.

Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Arbeit zu erleichtern, wurde der Anhang 1 der Verordnung dabei vollumfänglich ersetzt.

Achtung: Sie sollten daher unbedingt Ihre Daten auf den neuesten Stand bringen und Ihre Mitarbeiter entsprechend instruieren.

Bleiben Sie nicht untätig

Durch die umfassende Ersetzung des Anhangs sind die bisherigen Unterlagen in Gänze veraltet. Wird weiter mit ihnen oder nur Ergebnissen, die auf diesen Unterlagen beruhen, gearbeitet, droht die Gefahr, dass übersehen wird, dass Güter und Waren nunmehr vom Anhang 1 der Dual-Use Verordnung erfasst sind und dadurch Exportbeschränkungen oder gar Ausfuhrverboten unterliegen. Schon der fahrlässige Verstoß kann zu einem empfindlichen Bußgeld führen, die billigende Inkaufnahme eines Verstoßes zu einer Freiheitsstrafe.

Die Neuerung ist zum 26. Mai 2023 in Kraft getreten. Seit diesem Tag gilt die nunmehr ersetzte Fassung des Anhang 1 der Dual-Use Verordnung.

Im Vergleich zur Vorfassung sind beispielsweise etwa die Auflistungen von Software und Technologien ergänzt worden (vgl. Teil V Kategorie 3 – 3D, 3E).

Warum wird die Dual-Use Verordnung aktualisiert?

Die Dual-Use Verordnung wird regelmäßig aktualisiert, um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen, Transparenz zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure zu erhalten.

Warum ist die Änderung der Dual-Use Verordnung für mich wichtig?

Sie sollten unbedingt beachten, dass die Ausfuhr von Gütern mit doppelten Verwendungszweck ohne Genehmigung strafbewehrt ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, vgl. § 18 Abs 5 AWG.

Auch verweisen zahlreiche Sanktions-Verordnungen, wie etwa die Russland– oder Belarus-Sanktionen auf die Dual-Use Verordnung. Übersehen Sie, dass eines Ihrer Produkte nunmehr als Dual-Use-Gut klassifiziert ist und schließen etwa Verträge über dieses ab, kann hierin bereits ein strafbewehrter Verstoß liegen.

Das gilt es jetzt zu tun

Wir raten Ihnen, Ihren gesamten Warenbestand daher einmal erneut gegen die Dual-Use Verordnung zu prüfen. Nur so können Sie überprüfen, ob die Aktualisierung des Anhang 1 der Dual-Use Verordnung Ihre Produkte erfasst.

Haben Sie Fragen zu künftigen Strafzöllen auf E-Autos? Dann sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne an.

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Dieser Artikel wurde am 8. Juni 2023 erstellt. Er wurde am 12. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Annika Siggelkow

    Rechtsanwältin
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  • Rechtsanwältin Annika Siggelkow ist seit 2023 Rechtsanwältin bei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Frau Rechtsanwältin Siggelkow berät unsere Mandanten speziell im Bereich Zollstrafrecht, Bußgeldverfahren, Compliance und allen Fragestellungen bezüglich Strafverfahren und Bußgeldverfahren beim Import und Export, speziell auch im Außenwirtschaftsrecht. Ihre Expertise hat sie durch vorherige Tätigkeiten in einer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht. Sie engagiert sich neben Ihrer Tätigkeit ehrenamtlich in der Organisation für Opfer von Straftaten, WEISSER RING e.V.