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Die Bundesregierung führt mit einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sogenannte „Post-Shipment-Kontrollen“ ein. Danach muss bei der Ausfuhr von Kriegswaffen, wie etwa Maschinengewehren sowie bestimmten anderen Schusswaffen, in Drittstaaten nachträglich vor Ort im Empfängerland kontrolliert werden.

Empfang der Waffen in Drittstaaten soll kontrolliert werden

Durch die Post Shipment Kontrollen soll überprüft werden, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Bislang wurde bei Rüstungsgütern durch eine Endverbleibserklärung geprüft, ob die Ware tatsächlich beim Empfänger verbleibt. Bestanden hieran Zweifel, wurde die Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt.

Nunmehr erfolgt eine Kontrolle beim Empfänger in dessen Land. Der Empfänger im Bestimmungsland muss dann bereits während des Genehmigungsverfahrens in der Endverbleibserklärung der Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen zustimmen.

Deutschland hat damit seine Rüstungsexportkontrollen deutlich ausgeweitet und beschränkt sich nicht nur noch auf die Erteilung von Genehmigungen. Derartige post-shipment-Kontrollen gibt es schon in anderen Ländern außerhalb der EU, z.B. in der Schweiz oder den USA.

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Dieser Artikel wurde am 21. März 2016 erstellt. Er wurde am 15. April 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.