Regelmäßig kommt es vor, dass die Zollfahndung oder das Hauptzollamt eine Durchsuchung bei einem Unternehmen anordnet. Diese findet insbesondere dann statt, wenn der Zoll sich durch die Untersuchung verspricht, Beweismittel für ein Zollstrafverfahren zu finden.
Wenn bei Ihrem Unternehmen eine Zolldurchsuchung stattfindet, helfen unsere Rechtsanwälte für Zollstrafrecht gerne weiter. Bitte kontaktieren Sie uns unter 040-369615-0.
Wann darf der Zoll durchsuchen?
Eine Durchsuchung durch den Zoll ist immer dann möglich, wenn der Zoll einen begründeten Anfangsverdacht hat.
Eine Durchsuchung darf dabei durch den Zoll nur dann erfolgen, wenn Gründe dafür vorliegen, dass gerade in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beweisgegenstände aufgefunden werden können.
Insofern muss grundsätzlich auch der Richter die Durchsuchung durch den Zoll anordnen.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Durchsuchungsbeschlüsse der Zollbehörden häufig gewährt werden, selbst wenn sich der Verdacht des Zolls noch in einem frühen Anfangsstadium befindet.
Wo darf der Zoll durchsuchen?
Die Durchsuchung kann überall dort stattfinden, wo Beweismittel aufgefunden werden können. Das sind insbesondere die Geschäftsräume, aber auch die private Wohnung beispielsweise des Geschäftsführers oder Zollbeauftragten.
Der Zoll kann auch die Festplatten durchsuchen, indem Computer eingeschaltet werden oder die Datenträger kopiert werden.
Der Zoll hat zudem das Recht, Daten in der Cloud durchzusehen, um festzustellen, ob sich hier Beweismittel befinden. E-Mails darf der Zoll allerdings nicht ohne Weiteres durchsehen, sondern nur dann, wenn ein besonders schweres Zolldelikt vorliegt.
Die Durchsuchung kann ggf. auch beim Steuerberater des Unternehmens erfolgen. Wenn zu vermuten steht, dass der Steuerberater konkrete in dem Durchsuchungsbeschluss genannte Unterlagen bei sich hat, kann auch beim Steuerberater eine Durchsuchung stattfinden.
Vorgehen bei einer Durchsuchung des Zolls
Kommt es zu einer Durchsuchung des Zolls, sollten Unternehmen wie folgt vorgehen:
- sofort den Anwalt und Steuerberater informieren. Dem von der Zolldurchsuchung Betroffenen muss gestattet werden, den Rechtsanwalt vor der Durchsuchung zu informieren
- Denken Sie daran, den Zoll zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Rechtsanwalt vor Ort eintrifft.
- Ferner sollten die Dienstausweise der Beamten eingesehen werden
- Der Durchsuchungsbeschluss sollte eingesehen und kopiert werden. Der Durchsuchungsbeschluss sollte an Ihren Rechtsanwalt für Zollstrafrecht weitergeleitet werden.
Ihr Ansprechpartner
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RechtsanwaltABC-Str. 2120354 Hamburg