Antidumpingzoll auf optische Faserkabel aus China – Betroffene Produkte

Bei der Antidumpingware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern (auch Singlemode), bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10) eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen:

Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.

Die Kabel aus optischen Fasern werden als optisches Übertragungsmedium in Telekommunikationsnetzen in Langstrecken-, Metro- und Zugangsnetzen verwendet und übertragen dabei digitale Audiosignale durch Licht.

Streit um optische Erdungskabel („OPGW“) & optische Phasenleiterkabel („OPPC“)

Ein Unternehmen beantragte, optische Erdungskabel („OPGW“) und optische Phasenleiterkabel („OPPC“) aus der Antidumpinguntersuchung auszuklammern und begründete dies u.a. mit unterschiedlichen Eigenschaften und Verwendungen.

Die EU-Kommission sah das anders. OPGW- und OPPC-Kabel dienen der Datenübertragung und weisen dieselben grundlegenden Eigenschaften wie andere Kabel aus optischen Fasern auf, u. a.:

Die Tatsache, dass OPGW- und OPPC-Kabel Strom übertragen und bestimmte Merkmale wie z.B.

aufweisen, ändere laut Kommission nichts an dieser Tatsache.

Tatsächlich handelt es sich nach der Auffassung der EU bei den OPGW- und OPPC-Kabeln um Kabel aus optischen Fasern, da sie optische Fasern enthalten, der Aufbau des Kabelkerns derselbe ist und sie für die Datenübertragung ausgelegt sind.

Somit wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung aus der Warendefinition zurück.

Betroffene Ware

Optische Monomode-Faserkabel

Zolltarifnummern

ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544 70 00 10)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültige Ausgleichszölle

Die Europäische Kommission hat mit Wirkung für den 20.01.2022 endgültige Ausgleichszölle auf optische Faserkabel aus China eingeführt und zwar in Höhe von bis zu 10,3 %.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll (in %) TARIC-Zusatzcode
FTT-Gruppe:

  • FiberHome Telecommunication
    Technologies Co., Ltd
  • Nanjing Wasin Fujikura Optical
    Communication Ltd
  • Hubei Fiberhome Boxin Electronic
    Co., Ltd
10,3 % C696
ZTT-Gruppe:

  • Jiangsu Zhongtian Technology Co.,
    Ltd
  • Zhongtian Power Optical Cable Co.,
    Ltd
5,1 % C697
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 7,8 %
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 10,3 %
Alle übrigen Unternehmen 10,3 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Ausgleichszollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Endgültige Ausgleichszölle – Link zur Verordnung

Endgültiger Antidumpingzoll

Nachdem die EU-Kommission am 18.11.2021 bereits endgültige Antidumpingzölle bekanntgegeben hatte, wurde mit Wirkung ab dem 20.01.2022 die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle nach unten angepasst.

Der endgültige Antidumpingzoll auf optische Faserkabel aus China beträgt bis zu 33,7 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
FTT-Gruppe:

  • FiberHome Telecommunication
    Technologies Co., Ltd
  • Nanjing Wasin Fujikura Optical
    Communication Ltd
  • Hubei Fiberhome Boxin Electronic
    Co., Ltd
33,7 % C696
ZTT-Gruppe:

  • Jiangsu Zhongtian Technology Co.,
    Ltd
  • Zhongtian Power Optical Cable Co.,
    Ltd
14,6 % C697
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 23,4 %
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 20,9 %
Alle übrigen Unternehmen 33,7 % C699

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Beachte: Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wurde eingestellt.

Da im Übrigen keine vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, konnte es auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung kommen.

» Endgültiger Antidumpingzoll – Link zur Verordnung

Zollamtliche Erfassung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 vom 29. März 2021 wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angeordnet.

Der Hintergrund einer zollamtlichen Erfassung ist die mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen.

Grund für die zollamtliche Erfassung in diesem Fall war, dass die optischen Faserkabel nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens in zunehmendem Umfang zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt wurden.

Dadurch kam es zu einer Schädigung des betroffenen europäischen Wirtschaftszweiges und einer Untergrabung der Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Antidumpingzölle.

» Zollamtliche Erfassung – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Am 24. September 2020 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Am 21. Dezember 2020 leitete die Kommission zusätzlich eine Antisubventionsuntersuchung ein und eröffnete eine gesonderte Untersuchung.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Optische Faserkabel China

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