Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China
Endgültige Ausgleichszölle
Die Europäische Kommission hat mit Wirkung für den 20.01.2022 endgültige Ausgleichszölle auf optische Faserkabel aus China eingeführt und zwar in Höhe von bis zu 10,3 %.
Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:
Unternehmen |
Endgültiger Ausgleichszoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
FTT-Gruppe:
- FiberHome Telecommunication
Technologies Co., Ltd
- Nanjing Wasin Fujikura Optical
Communication Ltd
- Hubei Fiberhome Boxin Electronic
Co., Ltd
|
10,3 % |
C696 |
ZTT-Gruppe:
- Jiangsu Zhongtian Technology Co.,
Ltd
- Zhongtian Power Optical Cable Co.,
Ltd
|
5,1 % |
C697 |
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben |
7,8 % |
|
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben |
10,3 % |
|
Alle übrigen Unternehmen |
10,3 % |
C999 |
Die Anwendung der vergünstigten Ausgleichszollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
» Endgültige Ausgleichszölle
– Link zur Verordnung
Endgültiger Antidumpingzoll
Nachdem die EU-Kommission am 18.11.2021 bereits endgültige Antidumpingzölle bekanntgegeben hatte, wurde mit Wirkung ab dem 20.01.2022 die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle nach unten angepasst.
Der endgültige Antidumpingzoll auf optische Faserkabel aus China beträgt bis zu 33,7 % des CIF- Warenwertes.
Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
FTT-Gruppe:
- FiberHome Telecommunication
Technologies Co., Ltd
- Nanjing Wasin Fujikura Optical
Communication Ltd
- Hubei Fiberhome Boxin Electronic
Co., Ltd
|
33,7 % |
C696 |
ZTT-Gruppe:
- Jiangsu Zhongtian Technology Co.,
Ltd
- Zhongtian Power Optical Cable Co.,
Ltd
|
14,6 % |
C697 |
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben |
23,4 % |
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Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben |
20,9 % |
|
Alle übrigen Unternehmen |
33,7 % |
C699 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
Beachte: Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wurde eingestellt.
Da im Übrigen keine vorläufigen Antidumpingzölle eingeführt wurden, konnte es auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung kommen.
» Endgültiger Antidumpingzoll
– Link zur Verordnung
Zollamtliche Erfassung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/548 vom 29. März 2021 wurde die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angeordnet.
Der Hintergrund einer zollamtlichen Erfassung ist die mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen.
Grund für die zollamtliche Erfassung in diesem Fall war, dass die optischen Faserkabel nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens in zunehmendem Umfang zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt wurden.
Dadurch kam es zu einer Schädigung des betroffenen europäischen Wirtschaftszweiges und einer Untergrabung der Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Antidumpingzölle.
» Zollamtliche Erfassung
– Link zur Verordnung
Einleitung Antidumpingverfahren
Am 24. September 2020 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
Am 21. Dezember 2020 leitete die Kommission zusätzlich eine Antisubventionsuntersuchung ein und eröffnete eine gesonderte Untersuchung.
» Einleitung Antidumpingverfahren
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