Antidumpingzoll auf Keramikfliesen aus Indien und der Türkei – Betroffene Produkte

Bei der von den Antidumpingzöllen betroffenen Ware handelt es sich um folgende Produkte:

und fertige Formstücke, die derzeit unter den Zolltarifnummern 6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00 eingereiht werden.

Dabei bezeichnen Keramikfliesen Platten aus keramischen Stoffen, die im Innen- und Außenbereich zum Verfliesen von Böden, Wänden, Arbeitsflächen und andere Flächen verwendet werden. Erfasst sind Fliesen in verschiedenen Größen und mit verschiedenen Oberflächen, auch mit bestimmter Zweckbindung (taktile Fliesen, Anti-Rutsch-Fliesen). Erfasst sind sowohl rektifizierte als auch nicht rektifizierte Fliesen, Fliesen mit glasiertem oder unglasiertem Scherben.

Der Scherben einer Keramikfliese wird hauptsächlich aus einer Mischung von Tonen, Feldspaten, Sanden, Carbonaten und Kaolinen hergestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Aufzählung keinen abschließenden Charakter hat. Die Mischung der Rohstoffe wird gemahlen, getrocknet, vermischt und anschließend geformt. Nach dem Auftragen von Glasuren werden die Fliesen gebrannt.

Die beteiligten Nationen beantragten unter anderem, Fliesen mit doppelter Beschichtung, Spezialfliesen (Hochglanz, Carving-Effekt, „Zucker-Effekt“), Fliesen ab einer bestimmten Größe und Fliesen, die mit einer Rollpresse hergestellt wurden, aus der Warendefiniton auszunehmen, was im Verfahren allerdings abgelehnt wurde, da

 

Betroffene Ware

keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten, keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnlichen Waren, auch auf Unterlage, sowie fertige Formstücke

Zolltarifnummern

6907 21 00, 6907 22 00, 6907 23 00, 6907 30 00 und 6907 40 00

Land

Indien und Türkei

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Indien und Türkei

Endgültige Antidumpingzölle

Am 09.02.2023 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt.

Die Antidumpingzölle für Keramikfliesen mit Ursprung in Indien betragen bis zu 8,7 % der CIF-Warenwertes.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Indien Conor Granito Pvt Ltd. 8,7  % C898
Indien Corial Ceramic Pvt Ltd. 8,7  % C898
Indien Acecon Vitrified Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien Evershine Vitrified Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien Icon Granito Pvt Ltd: 6,7  % C899
Indien Venice Ceramics Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien Eracon Vitrified Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien Duracon Vitrified Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien Avlon Ceramics Pvt Ltd. 6,7  % C899
Indien In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 7,3  %
Indien Alle übrigen Unternehmen 8,7  % C999

Die Antidumpingzölle für Keramikfliesen mit Ursprung in der Türkei betragen bis zu 20,9 % der CIF-Warenwertes.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Türkei Hitit Seramik Sanayi ve Ticaret A.Ş. 20,9  % C900
Türkei Qua Granite ve Hayal Yapi Ürünleri San. Tic. A.Ş. 4,8  % C901
Türkei Bien Yapi Ürünleri San. Tic. A.Ş. 4,8 % C901
Türkei In Anhang II aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 9,2  %
Türkei Alle übrigen Unternehmen 20,9  % C999

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] (TARIC-Zusatzcode) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Der Einführung der Antidumpingzölle ist eine Untersuchung der EU-Kommission vorausgegangen, deren Einleitung am 13.12.2021 bekanntgegeben wurde.

Hintergrund war ein Antrag von der European Ceramic Tile Manufacturers‘ Association.

Diese hatten den Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Keramikfliesen gestellt.

Zum damaligen Zeitpunkt befand die Kommission, es gebe hinreichende Beweise für den erheblichen Anstieg der Gesamteinfuhren von Keramikfliesen aus Indien und der Türkei, der sich negativ auf den Marktanteil des Wirtschaftszweiges der Europäischen Union ausgewirkt hätte.

Zahlreiche indische sowie türkische Unternehmen, Vereinigungen und staatliche Vertreter beteiligten sich am Verfahren.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Endgültige Antidumpingzölle
  2. Einleitung Antidumpingverfahren
Antidumpingzoll auf Keramikfliesen Indien und Türkei

Leistungsspektrum Antidumpingzoll auf Keramikfliesen Indien und Türkei

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