Antidumping auf Windkrafttürme aus China – Betroffene Produkte

Das Antidumpingverfahren bezieht sich auf Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in China.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 73082000 (TARIC-Code 7308200011), ex 73089098 (TARIC-Code 7308909811) und ex 85023100 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502 31 00 85) als Türme und Gittermaste bzw. andere Stromerzeugungsaggregate eingereiht.

Bei der Ware handelt es sich bestimmte gewerbliche Windkrafttürme.

Erfasst sind in im Übrigen auch folgende Warenerscheinungen:

Die Windkrafttürme sind dazu bestimmt, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität — entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen — von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen.

Die Windkrafttürme haben eine Höhe von mindestens 50 Metern, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.

Dabei wird die Höhe vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind) gemessen.

Ein Abschnitt eines Windkraftturmes zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

Die betroffene Ware kommt zum Bau von Windkrafträdern in On- und Offshore-Anlagen zum Einsatz.

Betroffene Ware

Windkrafttürme aus Stahl

Zolltarifnummern

ex 73082000 (TARIC-Code 7308200011), ex 73089098 (TARIC-Code 7308909811) und ex 85023100 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502 31 00 85)

Land

China

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China

Endgültige Antidumpingzölle

Am 16.12.2021 hat die EU-Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekanntgegeben.

Der endgültige Antidumpingzoll auf Windkrafttürme aus China beträgt bis zu 19,2 % des CIF- Warenwertes.

Teilweise wurden niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Chengxi Shipyard Co., Ltd 7,5 % C726
Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd. 7,2 % C727
Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd. 14,4 % C728
Im Anhang aufgeführte andere
mitarbeitende Unternehmen
11,2 % siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen 19,2 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 21. Oktober 2020 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in China eingeleitet.

Hintergrund ist ein Antrag der European Wind Tower Association, die diesen im Namen von Herstellern eingereicht hat, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Windkrafttürmen aus Stahl entfallen.

Der Antrag vom 09. September 2020 legt Beweise dafür vor, dass die Menge der Einfuhren an Windkrafttürmen aus China sich negativ auf die Preise des betroffenen europäischen Wirtschaftszweigs ausgewirkt haben.

Die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation in der EU würde dadurch nachteilig beeinflusst.

Der Antrag enthielt außerdem Beweise darüber, dass erhebliche Mengen an Windkrafttürmen Offshore verbracht werden.

Unter dem Begriff Offshore wird Folgendes verstanden:

Eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur, die sich auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats der EU oder in einer bestimmten ausgewiesenen Wirtschaftszone nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen befindet.

Die Kommission prüft nun, ob sich mögliche Antidumpingmaßnahmen nur auf die ausschließliche Wirtschaftszone der EU-Mitgliedstaaten oder auch auf den Festlandsockel erstrecken.

Daher bezieht sich die Antidumpinguntersuchung auch auf folgende Umstände:

  • die Wiedereinfuhr der betroffenen Ware im Bereich „Offshore“
  • den Empfang der betroffenen Ware im Bereich „Offshore“
» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

Übersicht Verfahrensablauf

Nach Datum absteigend sortiert
  1. Endgültige Antidumpingzölle
  2. Einleitung Antidumpingverfahren
Antidumpingzoll Windkrafttürme aus China

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Windkrafttürme aus China

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