Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Russland
Nichtaussetzung Antidumpingzölle
Nachdem einige Unternehmen die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen beantragt hatten, beschloss die Kommission zu prüfen, ob eine etwaige Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle gerechtfertigt wäre.
Jetzt verkündete die Kommission in einer neuen Durchführungsverordnung am 06.12.2021, dass die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland nicht ausgesetzt werden.
Eine Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, und zwar müssen sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist.
Im Hinblick auf die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland ergaben die Untersuchungen der Kommission allerdings, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor von einer Schädigung betroffen ist.
Unternehmen müssen also weiterhin endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bezahlen.
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Endgültige Antidumpingzölle
Die EU hat im Anschluss an die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls nun endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt und damit die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt.
Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden im Übrigen freigegeben.
Bei den Maßnahmen handelte sich um einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 15,80 %.
Unternehmensbezogen wurden teilweise niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
Zheshartsky LРK LLC |
15,80 % |
C661 |
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:
– Limited Liability Company „SVEZA Tyumen“;
– Joint Stock Company „SVEZA Ust-Izhora“;
– Joint Stock Company „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“;
– Joint Stock Company „SVEZA Kostroma“;
– Joint Stock Company „SVEZA Manturovo“;
– Joint Stock Company „SVEZA Novator“;
– Limited Liability Company „SVEZA Uralskiy“ |
14,40 % |
C659 |
Syktyvkar Plywood Mill Ltd. |
15,72 % |
C660 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen |
14,85 % |
|
Alle übrigen Unternehmen |
15,80 % |
C999 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Rechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
Zuvor hatten einige Unternehmen den Vorschlag unterbreitet, im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen diese in Form eines Mindesteinfuhrpreises festzulegen.
Nach deren Auffassung würde dies u.a. eine Verknappung der betroffenen Ware verhindern und den Wettbewerb auf dem Markt sichern und die Preisunterschiede zwischen quadratischem und rechteckigem Sperrholz berücksichtigen.
Die Kommission lehnte diesen Vorschlag aber ab. Laut EU-Kommission wäre ein Mindesteinfuhrpreis weder praktikabel noch würde er die Höhe des Dumpings korrekt widerspiegeln.
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Vorläufige Antidumpingzölle
Am 11. Juni 2021 hat die EU-Kommission vorläufige Antidumpingzölle eingeführt:
Die Antidumpingzölle für Birkensperrholz mit Ursprung in Russland betragen bis zu 15,9 %.
Teilweise wurden aber auch niedrigere Antidumpingzölle vorgeschlagen. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.
Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:
- JSC „SVEZA Manturovo“;
- JSC „SVEZA Novator“;
- Tyumen Plywood Plant Limited;
- JSC „SVEZA Ust-Izhora“;
- JSC „SVEZA Uralskiy“;
- JSC „SVEZA Kostroma“;
- JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“
|
15,9 % |
C659 |
Syktyvkar Plywood Mill Ltd. |
15,0 % |
C660 |
Zheshartsky LРK LLC |
15,3 %
|
C661 |
Andere mitarbeitende, im Anhang der Antidumping-Verordnung aufgeführte Unternehmen
|
15,7 % |
|
Alle übrigen Unternehmen |
15,9 % |
C999 |
Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Birkensperrholz aus Russland für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.
Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.
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Einleitung Antidumpingverfahren
Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2020 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeleitet.
Hintergrund ist ein Antrag von Woodstock Consortium vom 31. August 2020, der den Verdacht von anhaltendem Dumping auf das betroffene Birkensperrholz in Russland bekräftigt.
Der Antrag wurde im Namen von zwei Unionsherstellern eingereicht, auf die im Jahr 2019 mehr als 25 % der gesamten europäischen Produktion von Birkensperrholz entfielen.
Der Antrag legt Beweise dafür vor, dass sich die Menge und die Preise von Birkensperrholz aus Russland negativ auf die Verkaufsmengen und -preise beim betroffenen europäischen Wirtschaftszweig ausgewirkt haben und diesen bereits finanziell benachteiligt haben soll.
Interessierte Unternehmen können noch bis zum 20. November 2020 Stellungnahmen bei der Europäischen Kommission einreichen.
» Einleitung Antidumpingverfahren
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