Antidumping auf Birkensperrholz aus Russland – Betroffene Produkte

Das Antidumpingverfahren bezieht sich auf Birkensperrholz mit Ursprung in Russland, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 00 eingereiht wird.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, das ausschließlich aus Furnieren besteht und eine Dicke von 6 mm oder weniger aufweist. Die äußeren Lagen bestehen aus Holz, das in die Unterposition 4412 33 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.

Damit darf die äußere Lage nicht aus Nadelholz, sondern nur aus folgenden Holzarten bestehen:

Dabei muss mindestens eine äußere Lage aus Birkenholz bestehen. Eine Beschichtung ist ebenfalls möglich.

Furnier-Sperrholz, zu denen auch die betroffene Ware gehört, wird in vielen Bereichen eingesetzt. Furnier-Sperrholz kommt vor allem im Innenbereich zur Anwendung, insbesondere wenn keine hohen Anforderungen an die Strapazierfähigkeit gestellt werden und die Ware keine tragende Funktion ausfüllen muss. Ein Anwendungsgebiet ist daher bei Wandbekleidungen.

Quadratisches Birkensperrholz auch betroffen

Die EU-Kommission stellte außerdem klar, dass auch folgende Ware von den Antidumpingmaßnahmen erfasst ist:

Die Begründung der Kommission:

Quadratisches Birkensperrholz mit den eben genannten Maßen habe die gleichen grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften wie rechteckiges Sperrholz.

Außerdem sei rechteckiges Birkensperrholz einem Wettbewerbsdruck durch quadratisches Birkensperrholz ausgesetzt, da eine gewisse Substituierbarkeit bestehe.

Daher sei es möglich, dass quadratisches Birkensperrholz nach der Einfuhr zu rechteckigem Birkensperrholz weiterverarbeitet werde. Dadurch entstehe die Gefahr, dass die Antidumpingmaßnahmen umgangen werden.

Zudem verfüge der Wirtschaftszweig der EU über die notwendige Ausrüstung, um seine Produktion an die spezifischen Bedürfnisse der Abnehmer anzupassen, so die EU-Kommission.

Zuvor hatten ein Verwender und zwei russische ausführende Hersteller beantragt, die Ware von den Maßnahmen auszuklammern, weil sie sich nach deren Auffassung u.a. in den physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie hinsichtlich der Verbraucherwahrnehmung von der erfassten Ware unterscheide.

Keine Ausweitung auf Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz

Ein weiterer russischer Hersteller forderte, dass die Antidumpingmaßnahmen auch auf Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz ausgeweitet werden.

Die genannten Holzsperrhölzer und Birkensperrholz würden direkt miteinander konkurrieren, da sie austauschbar und zusammen eine einzige Ware bilden würden.

Die Kommission wies diesen Antrag aber zurück. Kiefer-, Pappel-, Okoumé- und Buchensperrholz würde nicht dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie Birkensperrholz

Betroffene Ware

Birkensperrholz

Zolltarifnummern

ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10)

Land

Russland

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für Russland

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Am 22.08.2023 gab die EU-Kommission bekannt, eine Untersuchung wegen des Verdachtes der Umgehung von Antidumpingzöllen durch Einfuhren über die Türkei und Kasachstan eingeleitet zu haben.

Der Untersuchung liegt ein Antrag der Vereinigung „Woodstock Consortium“ zugrunde. Dieser stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen habe sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus Russland sowie aus der Türkei und Kasachstan in die Union verändert.

Es seien bereits Waren in erheblicher Menge zu schädigenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangt.

Die EU-Kommission überprüft nun, ob tatsächliche eine Umgehung der Maßnahmen durch die Einfuhr über die Türkei und Kasachstan stattfindet.

Dazu ordnete sie zudem die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren an. Für Waren, die zollamtlich erfasst wurden, kann unter Umständen auch rückwirkend Antidumpingzoll festgesetzt werden, sofern die Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich eine Umgehung stattgefunden hat.

Nichtaussetzung Antidumpingzölle

Nachdem einige Unternehmen die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen beantragt hatten, beschloss die Kommission zu prüfen, ob eine etwaige Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle gerechtfertigt wäre.

Jetzt verkündete die Kommission in einer neuen Durchführungsverordnung am 06.12.2021, dass die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland nicht ausgesetzt werden.

Eine Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, und zwar müssen sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist.

Im Hinblick auf die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland ergaben die Untersuchungen der Kommission allerdings, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor von einer Schädigung betroffen ist.

Unternehmen müssen also weiterhin endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bezahlen.

» Nichtaussetzung Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Endgültige Antidumpingzölle

Die EU hat im Anschluss an die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls nun endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt und damit die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt.

Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden im Übrigen freigegeben.

Bei den Maßnahmen handelte sich um einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 15,80 %.

Unternehmensbezogen wurden teilweise niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Zheshartsky LРK LLC 15,80 % C661
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:
– Limited Liability Company „SVEZA Tyumen“;
– Joint Stock Company „SVEZA Ust-Izhora“;
– Joint Stock Company „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“;
– Joint Stock Company „SVEZA Kostroma“;
– Joint Stock Company „SVEZA Manturovo“;
– Joint Stock Company „SVEZA Novator“;
– Limited Liability Company „SVEZA Uralskiy“
14,40 % C659
Syktyvkar Plywood Mill Ltd. 15,72 % C660
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 14,85 %
Alle übrigen Unternehmen 15,80 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Rechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Zuvor hatten einige Unternehmen den Vorschlag unterbreitet, im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen diese in Form eines Mindesteinfuhrpreises festzulegen.

Nach deren Auffassung würde dies u.a. eine Verknappung der betroffenen Ware verhindern und den Wettbewerb auf dem Markt sichern und die Preisunterschiede zwischen quadratischem und rechteckigem Sperrholz berücksichtigen.

Die Kommission lehnte diesen Vorschlag aber ab. Laut EU-Kommission wäre ein Mindesteinfuhrpreis weder praktikabel noch würde er die Höhe des Dumpings korrekt widerspiegeln.

» Endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Vorläufige Antidumpingzölle

Am 11. Juni 2021 hat die EU-Kommission vorläufige Antidumpingzölle eingeführt:

Die Antidumpingzölle für Birkensperrholz mit Ursprung in Russland betragen bis zu 15,9 %.

Teilweise wurden aber auch niedrigere Antidumpingzölle vorgeschlagen. Bestimmte Firmen kommen daher in den Genuss von Vergünstigungen.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Sveza-Gruppe, bestehend aus sieben ausführenden Herstellern:

  • JSC „SVEZA Manturovo“;
  • JSC „SVEZA Novator“;
  • Tyumen Plywood Plant Limited;
  • JSC „SVEZA Ust-Izhora“;
  • JSC „SVEZA Uralskiy“;
  • JSC „SVEZA Kostroma“;
  • JSC „SVEZA Verhnaya Sinyachiha“
15,9 % C659
Syktyvkar Plywood Mill Ltd. 15,0 % C660
Zheshartsky LРK LLC 15,3 %

 

C661
Andere mitarbeitende, im Anhang der Antidumping-Verordnung aufgeführte Unternehmen

 

15,7 %
Alle übrigen Unternehmen 15,9 % C999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Birkensperrholz aus Russland für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Handelsrechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

» Vorläufige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Einleitung Antidumpingverfahren

Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2020 ein Antidumpingverfahren für die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeleitet.

Hintergrund ist ein Antrag von Woodstock Consortium vom 31. August 2020, der den Verdacht von anhaltendem Dumping auf das betroffene Birkensperrholz in Russland bekräftigt.

Der Antrag wurde im Namen von zwei Unionsherstellern eingereicht, auf die im Jahr 2019 mehr als 25 % der gesamten europäischen Produktion von Birkensperrholz entfielen.

Der Antrag legt Beweise dafür vor, dass sich die Menge und die Preise von Birkensperrholz aus Russland negativ auf die Verkaufsmengen und -preise beim betroffenen europäischen Wirtschaftszweig ausgewirkt haben und diesen bereits finanziell benachteiligt haben soll.

Interessierte Unternehmen können noch bis zum 20. November 2020 Stellungnahmen bei der Europäischen Kommission einreichen.

» Einleitung Antidumpingverfahren – Link zur Verordnung

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