Antidumpingzoll auf Biodiesel aus den USA und Kanada – Betroffene Produkte

Bei der von den Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen betroffenen Ware handelt es sich um sogenannten Biodiesel mit Ursprung in den USA und Kanada, der derzeit unter den folgenden Zolltarifnummern eingereiht wird:

Die Ware besteht aus durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs. Der Biodiesel liegt in Reinform oder als Mischung vor und weist einen Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT auf.

Biodiesel zählt zu den sogenannten Biokraftstoffen, die im Gegensatz zu fossilen Kraftstoffen regenerativ sind.

Vor allem im Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe hat Biodiesel eine große Bedeutung –  rund vier Millionen Tonnen werden pro Jahr in Deutschland hergestellt und als Reinkraftstoff an Tankstellen vertrieben oder kommt als Beimischung in fossilem Diesel zur Anwendung.

Wegen seiner regenerativen Eigenschaften wird er vor allem im Verkehrssektor, aber auch auf dem Heizungsmarkt als Bioheizöl eingesetzt.

 

Betroffene Ware

Biodiesel

Zolltarifnummern

ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516 20 98 29), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518 00 91 29), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518 00 99 29), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710 19 43 29), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710 19 46 29), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710 19 47 29), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710 20 11 29), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710 20 16 29), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824 99 92 12), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826 00 10 29, 3826 00 10 59, 3826 00 10 99) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826 00 90 19)

Land

USA und Kanada

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für USA und Kanada

Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen

Die EU-Kommission hält weiterhin an den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus den USA und Kanada fest.

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung im Herbst 2020 verlängert die EU ab dem 03.08.2021 sowohl die seit 2015/2016 geltenden endgültigen Antidumpingzölle als auch die endgültigen Ausgleichszölle für weitere 5 Jahre.

An der Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle hat sich nichts geändert – diese bleiben in unveränderter Höhe weiter bestehen.

Zur Begründung führte die Kommission die Befürchtung an, dass es aufgrund der beachtlichen Kapazitätsreserve der USA und der großen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken zu einem erneuten Dumping und einer Subventionierung von Biodiesel kommen würden, wenn die Maßnahmen jetzt eingestellt würden.

Unternehmen, die Biodiesel aus den USA oder Kanada (ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht) beziehen und / oder einführen, müssen also weiterhin Antidumping- und Ausgleichzölle zahlen.

» Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen – Link zur Verordnung

Umgehung Biodiesel-Antidumpingzoll über Marokko, Bosnien?

Derzeit mehren sich die Anzeichen, dass eine Umgehung von Antidumpingzöllen über Marokko und Bosnien von der EU vermutet wird.

Offenbar gibt es hier bereits erste Ermittlungen der EU Kommission und der Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF. Ob diese Umgehung tatsächlich stattfindet, ist derzeit nicht geklärt.

Teilweise wird wohl vermutet, dass das Rohprodukt UCO über Kanada und die USA in andere Länder wie z.B. Marokko oder Bosnien exportiert, wo es dann aber nicht hinreichend bearbeitet oder verarbeitet wird, sodass es weiterhin seinen Ursprung in USA oder Kanada behält.

Unternehmen, die mit Nachzahlungen konfrontiert werden, weil der Zoll eine Umgehung beim Biodiesel-Import vermutet, sollten sich mit uns in Verbindung setzen.

Auslaufüberprüfung verlängert Antidumping- und Ausgleichszölle

Die bisherigen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sollten ursprünglich im Herbst 2020 auslaufen. Im Septmeber 2020 gab die Kommission bekannt, eine Auslaufüberprüfung durchzuführen.

Die Europäische Kommission hatte zuvor im Juli 2020 einen Antrag von European Biodiesel Board erhalten, der im Namen von europäischen Herstellern, auf die die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen, eine Überprüfung der auslaufenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen anregt.

Dem Antrag zufolge soll die Kommission im Rahmen einer Auslaufüberprüfung eine mögliche Verlängerung der geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen prüfen.

Die europäischen Hersteller befürchten, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem erneuten Dumping und einer Schädigung des Wirtschaftszweiges in der Europäischen Union kommen könnte.

Zudem legten die Antragsteller hinreichende Beweise für eine anhaltende Subventionierung von Biodiesel in beiden Ländern vor.

Die Beweise beinhalteten Informationen darüber, dass die mutmaßlichen Subventionspraktiken unter anderem in dem Verzicht auf Einnahmen oder der Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung bestehen.

So erfolgte die Subventionierung beispielsweise im Wege von Steuergutschriften oder Steuererstattungen bei der Herstellung von Biodiesel sowie in Form von Geldtransfer durch Zuschüsse, Darlehen zu Sonderbedingungen und Kreditbürgschaften.

Nach Auffassung der Kommission gibt es daher ausreichend Anhaltspunkte. Im Rahmen der Auslaufüberprüfung wird jetzt geprüft, ob auch weiterhin Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auf die betroffene Ware notwendig sind.

Diese Untersuchung soll innerhalb von 12 Monaten, spätestens aber nach 15 Monaten nach Bekanntgabe abgeschlossen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen bestand auch die Möglichkeit, sich insbesondere als interessierte Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen.

Achtung: Während des Untersuchungszeitraums müssen Unternehmen weiterhin die geltenden Antidumpingzölle zahlen.

Nach Ende der Auslaufüberprüfung wird die EU-Kommission dann darüber entscheiden, ob die bisherigen Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden oder wie geplant aufgebhoben werden. Eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dagegen ist nicht vorgesehen.

» Auslaufüberprüfung verlängert Antidumping- und Ausgleichszölle – Link zur Verordnung

Endgültiger Antidumpingzoll in 2015

Der endgültige Antidumpingzoll für Biodiesel aus den USA beträgt seit seiner Einführung in 2015 unternehmensbezogen bis zu 198,00 Euro je Tonne Nettogewicht –  für alle übrigen Unternehmen 172,20 Euro je Tonne Nettogewicht.

Teilweise wurden höhere und niedrigere Antidumpingzölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen in den Genuss von Vergünstigungen, ein bestimmtes Unternehmen muss höhere Antidumpingzölle zahlen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht TARIC-Zusatzcode
Archer Daniels Midland Company, Decatur 68,6 A933
Cargill Inc., Wayzata 0 A934
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston 70,6 A935
Imperium Renewables Inc., Seattle 76,5 A936
Peter Cremer North America LP, Cincinnati 198,0 A937
World Energy Alternatives LLC, Boston 82,7 A939
in Anhang I aufgeführte Unternehmen 115,6 siehe Anhang I der Verordnung
alle übrigen Unternehmen 172,2 A999

Die Anwendung der vergünstigten Antidumpingzollsätze auf Biodiesel für die genannten Unternehmen setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird.

Dabei muss die Rechnung eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Hier drohen erhebliche Nachzahlungsrisiken. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie die richtigen Dokumente bei der Einfuhr haben.

Für Biodiesel aus Kanada müssen Unternehmen einen Antidumpingzoll in Höhe von 172,20 Euro je Tonne Nettogewicht zahlen.

Bestimmte Firmen sind allerdings von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen und müssen keinen Antidumpingzoll zahlen.

Diese Unternehmen sind folgende:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Kanada BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada B107
Kanada DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada C114
Kanada Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada B108

Auch hier ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung notwendig, um den Hersteller- Nachweis zu erbringen. Wird diese nicht vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

» Endgültiger Antidumpingzoll in 2015 – Link zur Verordnung

Endgültiger Ausgleichszoll in 2015

Gleichzeitig hatte die Europäische Kommission mit einer Verordnung in 2015 endgültige Ausgleichszölle auf Biodiesel aus den USA und Kanada verhängt, um gegen die anhaltende Subventionierung entgegenzuwirken.

Dabei müssen Unternehmen bei de Einfuhr von Biodiesel mit Ursprung in den USA mit einem Ausgleichszoll von bis zu 237,00 Euro je Tonne Nettogewicht rechnen.

Allerdings wurden auch hier teilweise niedrigere Ausgleichszölle festgesetzt. Bestimmte Firmen kommen in den Genuss von Vergünstigungen. Es handelt sich dabei um nachfolgende Firmen:

Unternehmen Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht TARIC-Zusatzcode
Archer Daniels Midland Company, Decatur 237,0 A933
Cargill Inc., Wayzata 213,8 A934
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston 213,4 A935
Imperium Renewables Inc., Seattle 216,8 A936
Peter Cremer North America LP, Cincinnati 211,2 A937
Vinmar Overseas Limited, Houston A938 211,2 A938
World Energy Alternatives LLC, Boston  211,2 A939
in Anhang I aufgeführte Unternehmen 219,4 siehe Anhang I der Verordnung
alle übrigen Unternehmen 237,0 A999

Die Anwendung der vergünstigten Ausgleichszölle auf Biodiesel für die genannten Unternehmen setzt ebenfalls eine gültige Handelsrechnung voraus, die den Zollbehörden vorgelegt werden muss.

Für Biodiesel aus Kanada müssen Unternehmen einen Ausgleichszoll in Höhe von 237,00 Euro je Tonne Nettogewicht zahlen.

Bestimmte Firmen sind auch hier von den Antisubventionsmaßnahmen ausgenommen und müssen keinen Ausgleichszoll zahlen.

Diese Unternehmen sind folgende:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Kanada BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada B107
Kanada DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada C114
Kanada Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada B108

Auch hier ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung notwendig, um die Befreiung zu erhalten.

» Endgültiger Ausgleichszoll in 2015 – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzoll Biodiesel aus den USA und Kanada

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