Antidumpingzölle auf bestimme Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen – Betroffene Produkte

Betroffen sind bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 µm, ohne Flansch.

Zum Zeitpunkt der Einführung der Antidumpingzölle wurden sie unter der KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 geführt (TARIC-Codes 7307 23 10 15, 7307 23 10 25, 7307 23 90 15 und 7307 23 90 25).

Die Ware wird hauptsächlich durch Zuschneiden und Formen von Rohren hergestellt und dient dem Zusammenfügen von Rohren aus nicht rostendem Stahl. Sie wird unter anderem zur Herstellung von Winkelstücken, Reduktionsstücken, T-Stücken und Verschlussstücken benutzt.

Verwendung finden die Rohrstücke in der petrochemischen Industrie, Getränke- und Lebensmittelherstellung und Pharmaindustrie, Energieerzeugung, im Schiffbau, bei Kraftwerken oder Bauten und Industrieanlagen.

Nicht von den Antidumpingzöllen umfasst sind Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, die eine geringere Rauheit aufweisen. Solche werden insbesondere im Sanitärbereich verwendet. Ebenso ausgenommen sind solche, die mit einem Flansch versehen sind. Diese sind aufgrund ihrer abweichenden Beschaffenheit und ihres unterschiedlichen Verbindungsmechanismus von der Definition auszunehmen.

Betroffene Ware

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Oberflächenrauheit (Ra) von mindestens 0,8 µm, ohne Flansch

Zolltarifnummern

ex 7307 23 10, ex 7307 23 90, TARIC-Codes 7307 23 10 15, 7307 23 10 25, 7307 23 90 15 und 7307 23 90 25

Land

China, Taiwan und Malaysia

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Aktueller Stand des Antidumpingverfahrens für China, Taiwan und Malaysia

Ausweitung der endgültigen Antidumpingzölle

Mit der Durchführungsverordnung vom 02.03.2023 weitete die Europäische Kommission die Antidumpingzölle aus auf die Ware, die unter die Verordnung fällt und aus Malaysia eingeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet wurde oder nicht.

Die Untersuchung habe ergeben, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen auf Ware mit Ursprung in China und Taiwan eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Zuwachs der Rohstoffexporte von China nach Malaysia und der Endprodukte von Malaysia in die EU vorzuweisen sei, der der Umgehung der Antidumpingmaßnahmen diene. Gleichzeitig habe die Einfuhr der betroffenen Ware aus China in die EU abgenommen, was den Schluss rechtfertige, dass nunmehr dieselbe Ware über Malaysia in die EU geschleust würde.

Für alle Einfuhren aus Malaysia gilt ab dem 04.03.2023 der Antidumpingzoll in Höhe von 64,9 %.

Für Einfuhren von Ware der Unternehmen

  • Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd (TARIC -Zusatzcode A021) und
  • SPI United Sdn. Bhd (TARIC-Zusatzcode A022)

gelten die Antidumpingzölle nicht, sofern eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden kann.

Die Handelsrechnung muss folgendem Wortlaut entsprechen:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [untersuchte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

» Ausweitung der endgültigen Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Überprüfung und zollamtliche Untersuchung

Im Januar 2022 gab die Europäische Kommission bekannt, eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle einzuleiten.

Auf Antrag des „Defence Committee of the Stainless steel butt-welding Fittings industry of the European Union“ wurde mit Wirkung zum 09.06.2022 die Überprüfung und die zollamtliche Erfassung von gegenständlicher Ware aus Malaysia beschlossen.

Die zollamtlich erfassten Einfuhren seit dem 09.06.2022 können rückwirkend mit den festgelegten Antidumpingzöllen belegt werden.

» Überprüfung und zollamtliche Untersuchung – Link zur Verordnung

Endgültige Antidumpingzölle

Die endgültigen Antidumpingzölle für Ware mit Ursprung in China und Taiwan wurden am 27.01.2019 eingeführt.

Der Antidumpingzollsatz betrug 64,9 %. Unternehmensspezifisch wurden abweichend niedrigere Antidumpingzölle festgelegt.

Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung wurde keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren angeordnet.

» Endgültige Antidumpingzölle – Link zur Verordnung

Leistungsspektrum Antidumpingzölle auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen

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