Die Europäische Kommission hat im April 2023 zur zolltariflichen Einreihung eines Weinsets mittels einer Durchführungsverordnung Stellung genommen.

Kellnermesser, Weinkragen, Flaschenverschluss, Thermometer

Das Set besteht aus einem sog. Kellnermesser (Folienschneider und Korkenzieher mit Hebel), einem Weinkragen, der verhindert, dass Wein außen an der Flasche herunterläuft, einem Flaschenverschluss, der als Korkenersatz die geöffnete Flasche wieder verschließt und einem Glasthermometer. Die Gegenstände werden in einer Kiste aus Massivholz aufbewahrt und zum Verkauf angeboten.

Warenzusammenstellung oder Einzelwaren?

Die einzelnen Bestandteile können unter unterschiedlichen Zolltarifnummern eingereiht werden. Während Flaschenöffner und Korkenzieher als Handwerkzeuge in die Position 8205 eingereiht werden können, kommt für das Glasthermometer die Position 9025 in Betracht. Die Holzkiste weist hingegen den Charakter eines Warenbehälters auf.

Eine Warenzusammenstellung, das heißt eine für den Einzelverkauf aufgemachte Mehrzahl an einzelnen Waren, für die die Einreihung in verschiedene Positionen in Betracht kommt, kann gem. der Allgemeinen Vorschrift 3 b) nach dem Bestandteil eingereiht werden, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Die Europäische Kommission befand hier, dass das Kellnermesser mit Korkenzieher zum Öffnen einer Weinflasche den wesentlichen Charaktere der Warenzusammenstellung ausmache. Die anderen Waren der Zusammenstellung hätten für sich gesehen ohne die vorherige Öffnung einer Weinflasche keinen eigenen Zweck.

Die Holzkiste wird als speziell angefertigtes und dauerhaft genutztes Behältnis in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 5 a) wie die Ware eingereiht, für die sie bestimmt ist.

Einreihung als Handwerkzeug

Entscheidend ist mithin die Einreihung des charakterverleihenden Kellnermessers. Dieses wird als Handwerkzeug in die Position 8205 eingereiht. Damit gilt die gesamte Warenzusammenstellung als Handwerkzeug der Position 8205, TARIC 8205 5100 00. Als solches fällt für sie beim Import ein Drittlandszoll in Höhe von 3,7 % an.

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Dieser Artikel wurde am 24. April 2023 erstellt. Er wurde am 24. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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