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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt) hat kürzlich einen Deutsch-Iraner zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt, weil er gewerbsmäßig 20 Lieferungen von 61 Flugmotoren in den Iran ohne behördliche Genehmigung ausführte. Damit habe er gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit den restriktiven Maßnahmen gegen den Iran verstoßen.

Täuschung des Zolls mittels Spediteurs über militärische Eignung der Ware

Die ausgeführten Flugmotoren eines deutsches Herstellers seien als Antrieb der von iranischen Streitkräften verwendeten Drohnen des Systems „Ababil III“ geeignet. Die Firma des Angeklagten habe die Flugmotoren über eine Spedition in den Iran liefern lassen. Damit die Zollbehörden die Genehmigungsbedürftigkeit der Ware nicht merkten, seien sie als Jet-Ski-Motoren im Wert von unter 1.000 € zur Ausfuhr angemeldet worden.

Unter Umständen können sich in solchen Fällen auch Spediteure und andere Transportdienstleister bußgeldpflichtig und sogar strafbar machen. Wie Sie geeignete Vorkehrungsmaßnahmen hiergegen treffen können, erfahren Sie hier!

Dieser Artikel wurde am 21. Dezember 2015 erstellt. Er wurde am 22. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.