Inhaltsverzeichnis

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19.06.2015 – 4 K 147/14) hatte kürzlich über die Folgen einer unterbliebenen Beteiligung eines Betroffenen bei der Ausweitung eines Antidumpingzolls zu entscheiden.

Vor der erstmaligen Einführung oder Ausweitung eines Antidumpingzolls ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Dabei leitet die Kommission eine Untersuchung ein und fordert im Amtsblatt der Europäischen Union alle interessierten Parteien auf, innerhalb bestimmter Fristen einen Fragebogen zu beantragen und diesen ausgefüllt zurückzuschicken. An bekannte Einführer verschickt sie die Fragebögen selbst.

Das betroffene Unternehmen klagte gegen einen Abgabenbescheid, mit dem auch ein Antidumpingzoll erhoben worden ist. Zur Begründung stützte sich die Klägerin darauf, dass sie als Einführerin weder einen Fragebogen für bekannte Einführer noch für interessierte Parteien von der Kommission erhalten habe.

Das FG Hamburg wies die Klage ab. Die Zusendung der Fragebögen diene der Informationsbeschaffung für die Kommission. Es gehe also gerade nicht um die Wahrung von Beteiligungs- oder gar Verteidigungsrechten der Einführer. Dass die anschließend erlassene Antidumpingverordnung auf einer unzureichenden Erkenntnisgewinnung erlassen worden wäre, ließe sich insoweit nicht feststellen und werde auch nicht hinreichend begründet vorgetragen. Daher wirke sich die unterbliebene Beteiligung der Klägerin allein weder auf die Rechtmäßigkeit der Antidumpingverordnung noch auf den entsprechenden Abgabenbescheid aus. Im Übrigen könne sich niemand auf die fehlende Kenntnis des im Amtsblatt veröffentlichten Unionsrechts berufen.

Unsere im Antidumpingrecht erfahrenen Anwälte beraten ausführlich zu Beteiligungsrechten interessierter Parteien in Untersuchungsverfahren. Stellen Sie Ihre Fragen hier!

Dieser Artikel wurde am 24. September 2015 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.