Am 16. Juli 2021 ist die EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) in Kraft getreten und verschärft vor allem für Unternehmen mit Online-Handel die Anforderungen an die Produktgestaltung.

Mit der EUMarktüberwachungsverordnung führt die EU strengere Konformitätskontrollen für Einfuhrware ein und gewährt den zuständigen Behörden weitreichende Eingriffsbefugnisse zulasten der Unternehmen.

Unternehmen, die vor 2021 noch von den Gesetzeslücken profitieren konnte, müssen jetzt mit Kontrollbesuchen der Behörden rechnen und ihre Compliance-Strukturen anpassen. Das betrifft vor allem Fulfilment-Dienstleister.

Mit der MÜ-VO will die EU einen funktionierenden und sicheren Binnenmarkt etablieren, die Produktsicherheit erhöhen und bestehende Wettbewerbsverzerrungen abbauen.

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Was ist die EU-Marktüberwachungsverordnung?

Die EU-Kommission will den europäischen Binnenmarkt vor allem für ihre Verbraucher, aber auch die Umwelt sicherer gestalten und stellt dafür klare und strengere Vorschriften für die Konformitätskontrollen von ausländischen Produkten auf.

Mit den neuen Regelungen reagiert die EU auf die Herausforderungen und Tücken, die die komplexen Lieferketten im internationalen Online-Handel mit sich bringen.

Damit will die EU verhindern, dass nicht konforme und für Mensch und Umwelt schädliche Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Außerdem sollen Wettbewerbsnachteile für die rechtskonform tätigen Unternehmen beseitigt werden.

Ein Teil der neuen Regelungen, der vor allem die internationale und europäische Zusammenarbeit vorschreibt, gilt bereits seit dem 01.01.2021. Seit Mitte Juli ist auch der restliche Teil der Verordnung (EU) 2019/1020 in Kraft getreten, der sich an die Unternehmen richtet.

Am 09.06.2021 trat im Zuge dessen auch das korrespondierende deutsche Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung in Kraft, das die maßgeblichen Regelungen aus der EU-Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Non-Food-Bereich ins deutsche Recht überträgt.

Welche Produkte sind betroffen?

Grundsätzlich gelten die Regelungen der Marktüberwachungsverordnung für sämtliche Einfuhrware, die den im Anhang I der Marktüberwachungsverordnung angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union unterfallen.

Es sei denn, es gelten spezielleren Bestimmungen, die das nötige Maß an Produktsicherheit gewähren.

Insgesamt betrifft das über 70 Produktgruppen, darunter

  • Spielzeug,
  • Elektro- und Elektronikgeräte,
  • Batterien,
  • Maschinen,
  • Schuhe,
  • Textilprodukte,
  • Kosmetika,
  • Chemikalien,
  • Verpackungen,
  • persönliche Schutzausrüstungen,
  • medizinische Geräte und Produkte, die der Ökodesign-Richtlinie unterliegen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Regelungen dabei nicht zwischen B2C- oder B2B-Geschäften unterscheiden.

Außerdem enthält die MÜ-VO keine produktbezogenen Anforderungen und Vorschriften für Schutzvorkehrungen und Grenzwerte für Stoffe und Konzentrationen.

Dafür müssen Unternehmen die spezifischen Produktvorschriften, wie die Maschinen- oder Spielzeugrichtlinie berücksichtigen.

Die Marktüberwachungsverordnung knüpft die Vorschriften an das Bereitstellen von Produkten durch die Wirtschaftsakteure.

MÜ-VO: Wer ist Wirtschaftsakteur?

Die Grundregel der Marktüberwachungsverordnung lautet:

Damit ein Unternehmen Produkt in der EU überhaupt anbieten darf, muss es einen Wirtschaftsakteur oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU als Produktverantwortlichen benennen.

Ob man als Unternehmen in den Kreis der Verantwortlichen fällt, lässt sich durch die Definition des Wirtschaftsakteurs ermitteln.

Wer ist Wirtschaftsakteur laut MÜ-VO?

  • Hersteller mit Sitz in der EU,
  • Einführer (wenn der Hersteller keine EU-Niederlassung hat)
  • Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde
  • Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU (sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt)

Weil die Frage, welches Unternehmen als zuständiger Wirtschaftsakteur in Frage kommt, von der jeweiligen Lieferkette abhängt, hat die EU ein Prüfungsschema entwickelt, an dem sich Unternehmen orientieren können. Die unternehmensspezifische Prüfung darf aber natürlich nicht entfallen.

Wie ermittle ich den Wirtschaftsakteur laut MÜ-VO?

  1. Gibt es einen Bevollmächtigten?
    Wenn ja, dann ist der Bevollmächtigte der zuständige Wirtschaftsakteur. Wenn nein, weiter zu Punkt 2.
  2. Handelt es sich um das Produkt eines EU-Herstellers?
    Wenn ja, dann ist der EU-Hersteller der zuständige Wirtschaftsakteur.
    Wenn nein, weiter zu Punkt 3.
  3. Wird das Produkt im stationären Einzelhandel in der EU verkauft?
    Wenn ja, dann ist der Einführer der zuständige Wirtschaftsakteur. Wenn nein, weiter zu Punkt 4.
  4. Wird das Produkt über Fernabsatz aber durch einen Einführer verkauft?
    Wenn ja, dann ist der Einführer der zuständige Wirtschaftsakteur. Wenn nein, weiter zu Punkt 5.
  5. Wird das Produkt von einem Fulfilment-Dienstleister in der EU abgefertigt?
    Wenn ja, dann ist der Fulfilment-Dienstleister der zuständige Wirtschaftsakteur. Wenn nein, ist der Verkauf vorbehaltlich der Benennung eines Wirtschaftsakteurs verboten.

Sofern Unternehmen, wie häufig der Fall, also als Hersteller oder Einführer agieren, sind sie im Regelfall auch für das Inverkehrbringen verantwortlich und gelten als Wirtschaftsakteur.

Beachte: Diese Pflicht, einen Produktverantwortlichen zu benennen, gilt aber nur für insgesamt 18 Warengruppen, darunter

  • Bauprodukte
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Gasgeräte
  • Outdoor
  • Maschinen
  • Spielzeug
  • Ökodesign
  • RoHS
  • Pyrotechnik
  • Sportboote
  • Druckbehälter
  • EMV
  • Waagen
  • Messgeräte
  • ATEX
  • Niederspannung
  • Funkanlagen
  • Druckgeräte

Gibt es keinen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in den betroffenen Produktkategorien, ist die Bereitstellung der Produkte auf dem EU-Binnenmarkt verboten. Behörden wie der Zoll und die zuständige Marktaufsicht können die Ware dann beschlagnahmen.

Wirtschaftsakteure müssen Ware kontrollieren

Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss überprüfen, ob eine EU-Konformitätsüberprüfung beziehungsweise Konformitätserklärung sowie technische Unterlagen vorliegen.

Außerdem muss er die Unterlagen den Behörden zur Verfügung stellen.

Was ist eine Konformitätserklärung?

Die Konformitätserklärung durch den Hersteller bestätigt, dass sein Produkt den Anforderungen der jeweiligen anwendbaren Produkt-Richtlinie entspricht, z.B. der Maschinenrichtlinie.

Welche konkreten Produktvorschriften einschlägig und maßgeblich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Unternehmen können aber mithilfe der Datenbank Your Europe Portal eine produktspezifische Suche vornehmen und mögliche Produktvorschriften recherchieren.

Beachte: Rechtssicherheit bietet das Portal nur bedingt, da die Identifikation und Anwendung von Produktvorschriften stets unternehmens- und produktspezifisch erfolgen muss.

Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure?

  • Überprüfung: Wurde eine EU Konformitäts-/Leistungserklärung erstellt?
  • Bereithaltung der EU Konformitäts-/Leistungserklärung für die Behörden
  • Meldung risikoreicher Produkte
  • Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörden
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden zur Beseitigung von etwaigen Risiken
  • Kennzeichnungspflicht: Name oder Handelsname oder Handelsmarke & die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift des Wirtschaftsakteurs auf der Produkt-, Verpackungs-, Paket- oder Begleitdokumentation

Unternehmen, die sich nicht an die Regelungen halten, drohen Sanktionen. Fulfilment-Dienstleister und vor allem Unternehmen mit Online-Shops müssen mitunter mit der Sperre von betroffenen unsicheren Online-Angeboten und im schlimmsten Fall sogar der Schließung des Online-Shops rechnen.

Fulfilment-Dienstleister müssen handeln

Die EU-Marktüberwachungsverordnung nimmt seit dem Inkrafttreten am 16.07.2021 sogenannte Erfüllungsdienstleister bzw. Fulfilment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber verstärkt in die Pflicht und schließt damit die Gesetzeslücken im globalen E-Commerce-Markt.

Bislang richteten sich die Maßnahmen und Sorgfaltspflichten vorwiegend an die Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Ab sofort zählen auch Fulfilment-Dienstleister wie Amazon zu den verpflichteten Wirtschaftsakteuren.

Was sind Fulfilment-Dienstleister?

Fulfilment-Dienstleister sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen bei Produkten übernehmen, an denen sie kein Eigentumsrecht haben:

  • Lagerhaltung
  • Verpackung
  • Adressierung
  • Versand

Ein Beispiel sind Logistikzentren großer Onlinehändler. Postdienstleister werden z.B. aber nicht davon erfasst.

Wann haften Fulfilment-Dienstleister?

Fulfilment-Dienstleister stehen dann in der Pflicht, wenn nicht bereits ein anderer Wirtschaftsakteur die Pflichten aus der EU-Marktüberwachungsverordnung erfüllt.

Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein nicht-europäischer Hersteller seine Ware über einen Fulfilment-Dienstleister in die EU importiert, aber keinen Bevollmächtigten für die Konformitätskontrolle bemüht hat.

Dann trifft den Fulfillment-Dienstleister eine Mitwirkungspflicht und muss die Produktkonformität bestätigen.

Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass große Plattformen wie Amazon die Auftraggeber selbst mittels vertraglicher Regelungen zur Einhaltung der Konformitätskontrollen verpflichten. Weigert sich der Hersteller, lehnen große Fulfilment-Dienstleister die Zusammenarbeit tendenziell eher ab.

Marktüberwachung: Mehr Pflichten für Onlinehandel

Im Kern richtet sich die Marktüberwachungsverordnung an die Akteure und Unternehmen im Online-Handel – deswegen modifiziert die Verordnung auch den Begriff des „Inverkehrbringens“.

Inverkehrbringen beinhaltet das erstmalige Bereitstellen der Ware auf dem Unionsmarkt, also jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Laut Marktüberwachungsverordnung stellt dabei das reine Anbieten eines Produkts in einem Onlineshop oder über eine andere Form des Fernabsatzes an in der EU ansässige Endnutzer bereits eine solche Bereitstellung und ein Inverkehrbringen dar.

Für die Frage, ob das konkrete Angebot aber letztlich auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet ist, kommt es aber auf den Einzelfall und folgende Kriterien an:

  • Lieferregionen
  • verfügbare Sprachen
  • Zahlungsarten, wie z.B. der EUR

Für Unternehmen bedeutet das als Konsequenz: Sobald das Unternehmen ein Produkt auf einer Online-Schnittstelle, wie z.B. in einem Online-Shop oder auf einer Online-Plattform anbietet, muss das Produkt alle geltenden EU-Regeln zur Produktgestaltung und Sicherheit erfüllen.

Die Marktüberwachungsbehörde kann zu diesem Zeitpunkt dann bereits Kontrollen und Überprüfungen vornehmen.

Das erhöht die Anforderungen an die Unternehmen immens. Denn bislang mussten bestimmte Regelungen erst zu dem Zeitpunkt eingehalten werden, wenn das Produkt physisch seinen Besitzer wechselt.

Für Unternehmen bedeutet das, einmal mehr den Internet-Auftritt zu überprüfen.

Marktüberwachungsverordnung: mehr Zollkontrollen!

Die Marktüberwachungsbehörden haben durch die EU-Marktüberwachungsverordnung deutlich mehr Kompetenzen und Eingriffsbefugnisse – zulasten der Unternehmen.

Um die Produktkonformität zu überprüfen, ergreifen die nationalen Marktüberwachungsbehörden folgende Maßnahmen:

Kontrollmaßnahmen der Behörden

  • Zugang zu Unternehmenssoftware & Informationen zur Lieferkette
  • Unangekündigte Inspektionen oder Produktkontrollen vor Ort
  • Zugang zu Räumen und Grundstücke und Sicherstellung von Beweismitteln
  • Kauf von Produktproben unter falscher Identität (sog. Mystery Shopping)
  • Reverse Engineering, um Konstruktion / Funktion des Produkts zu analysieren

Weil die Marktüberwachungsbehörden auch den Zollbeamten die Informationen über riskante Produktkategorien und Wirtschaftsakteure weiterleiten, kommt es auch vermehrt zu Zollkontrollen, die den Verkauf unsicherer Produkte an den europäischen Endverbraucher verhindern sollen.

Die Zollbehörden überprüfen bei der Überlassung in den freien Warenverkehr die

  • Vollständigkeit erforderlicher Unterlagen,
  • die korrekte Produktkennzeichnung,
  • die Angabe des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs oder
  • sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung der Produktvorschriften sprechen.

Stellt der Zoll entsprechende Mängel fest, erhält das Unternehmen keine Freigabe für den freien Warenverkehr vom Zoll und muss die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde abwarten, die sich im nächsten Schritt dem Einfuhrvorgang annimmt.

Marktüberwachung: Befugnisse der Behörden

Marktüberwachungsbehörden und Unternehmen selbst können ein Produkt als riskant einstufen:

Und zwar, dann wenn es beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung

  • wahrscheinlich (!) eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit seiner Nutzer darstellt oder
  • ganz generell nicht konform ist.

Ist das der Fall, kann das Unternehmen im 1. Schritt die Gefährdung beheben und freiwillig angemessene und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Bei anhaltender Gefährdung, weil das Unternehmen die Gefährdung nicht beheben kann oder sich diesbezüglich weigert, können die Behörden Zwangsmaßnahmen ergreifen.

Dazu gehört

  • die Auslieferung der Ware zu verhindern,
  • der Rückruf von Produkten,
  • das Vertriebsverbot oder eine Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt anzuordnen und
  • öffentlichkeitswirksame Information für die Bevölkerung, die EU-Kommission und die Mitgliedstaten bereitstellen.

Vor allem die Entfernung von produktbezogenen Inhalten von Online-Schnittstellen wie Websites oder die Verpflichtung, einen Warnhinweis für die Endnutzer auszusprechen, kann Unternehmen teuer zu stehen kommen.

Als schärfstes Mittel erlaubt die Marktüberwachungsverordnung es sogar, Produkte unbrauchbar zu machen oder zu vernichten, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.

Zwangsmaßnahmen bei riskanter Ware

  • Herstellung der Konformität
  • Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt
  • unverzügliche Rücknahme vom Markt oder Rückruf von Produkten
  • Produkt muss von der Website des Online-Shops entfernt werden
  • Warnhinweise für die Öffentlichkeit
  • Worst case: Vernichtung der riskanten Produkte

Wirtschaftsakteure tragen Kosten

Denn die Marktüberwachungsbehörden können von den betroffenen Wirtschaftsakteuren sämtliche Kosten für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nichtkonformität erstattet verlangen.

Zu den Kosten, die die Unternehmen tragen müssen, zählen z.B. die Auslagen für

  • Durchführung von Prüfungen,
  • Maßnahmen zur Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Verwahrung und
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor dem Inverkehrbringen einer Korrekturmaßnahme bedurften

Unternehmen müssen Compliance erhöhen

Unternehmen sollten die Regelungen der neuen Marktüberwachungsverordnung zu Herzen nehmen und ihre Compliance-Strukturen anpassen. Denn bei Verstößen drohen Abmahnungen und erhebliche Bußgelder.

Vor allem Fulfilment-Dienstleister setzen sich bei der Nichteinhaltung der Regelungen erheblichen Haftungsrisiken aus und nehmen Abmahnungen durch die Konkurrenz in Kauf.

Das gilt auch für Unternehmen mit Online-Handel und Unternehmen, die bislang keinen in der EU niedergelassenen Ansprechpartner hatten.

Die Anwälte aus dem Zollrecht bei O&W gehen mit Ihnen gerne die relevanten Regelungen durch und klären offene Fragen zur EU-Marktüberwachungsverordnung.

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