Am 26.03.2018 wurde durch die Europäische Kommission eine Schutzmaßnahmenuntersuchung zu bestimmten Stahlerzeugnissen eingeleitet.  Nach der europäischen Verordnung über eine gemeinsame Einfuhrregelung müssen derartige Untersuchungen spätestens neun Monate nach Einleitung abgeschlossen sein. Diese Frist wurde nun allerdings um zwei Monate verlängert.

Grund für Schutzmaßnahmenuntersuchungen

Grund für derartige Untersuchungen von Stahleinfuhren aus Drittstaaten ist der Schutz der europäischen Industrie. Diese Untersuchung ist die Antwort der EU auf die von den USA beschlossenen Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumeinfuhren. Diese Zusatzzölle können durch umgelenkte Handelswege den europäischen Stahlsektor treffen. Die Schutzmaßnahmenuntersuchungen dienen dem Schutz von EU-Produzenten vor übermäßigen Drittstaateneinfuhren. Im Bedarfsfall können oben genannte Schutzmaßnahmenuntersuchungen zu im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Schutzmaßnahmen, wie Strafzölle, führen, um die europäische Industrie aufrechtzuerhalten. Während eines laufenden Verfahrens können sich interessierende Parteien an dem Verfahren durch Stellungnahmen, Anhörungen etc. beteiligen.

Verlängerung der Frist bis zum 01.02.2019

Schutzmaßnahmenuntersuchungen müssen neun Monate nach Einleitung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann diese Frist jedoch um höchstens zwei Monate verlängert werden. Diese Verlängerung muss bekannt gemacht und begründet werden.

Dies ist nun hier geschehen. Die Europäische Kommission gab dies nun bekannt und begründete die Verlängerung mit einer bisher unbekannten Ausuferung des Ausmaßes der Untersuchung. Sowohl die Untersuchung hinsichtlich der Warendefinition, als auch der Umfang der interessierten und registrierten Parteien hätten einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung aller Daten hervorgerufen, sodass eine Fristverlängerung um zwei Monate notwendig sei, da die Analyse aller Daten einen erheblichen „Zeit- und Ressourcenaufwand“ benötige. Dies sei ein Ausnahmefall, der eine Fristverlängerung bis zum 01.02.2019 rechtfertigen würde.

Spätestens am 01.02.2019 wird die Europäische Kommission nun eine Durchführungsverordnung veröffentlichen.

Die Durchführungsverordnung kann für Drittlandimporteure Veränderungen hervorrufen. Wir prüfen für Sie mögliche Auswirkungen.

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Dieser Artikel wurde am 3. Januar 2019 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.