Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein zentrales Dokument im internationalen Warenverkehr, das weitreichende Auswirkungen auf die Zollabwicklung und die Kosten für Exporteure und Importeure hat. Sie dient als Nachweis darüber, dass eine Ware die spezifischen Ursprungsregeln eines bestimmten Präferenzabkommens erfüllt. Als Ausführer kann man mit diesem Nachweis Zollvorteile für seine Kunden im Bestimmungsland geltend machen. Ohne eine gültige Lieferantenerklärung können Waren nicht von Zollpräferenzen profitieren, was zu erheblich höheren Einfuhrabgaben führen kann. Fehlerhafte Erklärungen bergen zudem erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken für alle Beteiligten.
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung ist ein schriftlicher Nachweis, den ein Lieferant seinem Kunden übergibt. In dieser Erklärung bestätigt der Lieferant den präferenziellen Ursprung der gelieferten Waren gemäß den Regeln eines spezifischen Handelsabkommens der Europäischen Union.
Dieses Dokument ist entscheidend, da es dem Empfänger der Ware (dem Ausführer) ermöglicht, für seine eigenen Exportgeschäfte einen Präferenznachweis (z. B. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu beantragen oder eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument auszustellen. Einfach ausgedrückt: Ohne Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten kann der Exporteur in der Regel keinen Ursprungsnachweis für die von ihm gehandelten oder verarbeiteten Waren erbringen.
Warum ist eine Lieferantenerklärung wichtig?
Die Bedeutung der Lieferantenerklärung liegt in ihrer Funktion als Grundlage für Zollpräferenzen. Wenn ein Importeur im Bestimmungsland nachweisen kann, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in einem Land hat, mit dem ein Präferenzabkommen besteht, können die Zölle erheblich reduziert oder sogar vollständig erlassen werden.
Diese Zollvorteile sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor im internationalen Handel. Sie machen Exporte günstiger und somit attraktiver für Käufer im Ausland. Eine fehlende oder fehlerhafte Lieferantenerklärung durchbricht diese Kette und verhindert die Inanspruchnahme der Zollvorteile.
Schäden beim Kunden können sich beispielsweise ergeben, wenn Zölle nacherhoben oder Strafzahlungen angeordnet werden.
Arten von Lieferantenerklärungen
Es wird zwischen zwei Hauptarten von Lieferantenerklärungen unterschieden, die je nach Geschäftsbeziehung und Art der Lieferung zum Einsatz kommen:
Einzel-Lieferantenerklärung (E-LE)
Die Einzel-Lieferantenerklärung wird für eine einmalige, spezifische Lieferung von Waren ausgestellt. Sie bezieht sich ausschließlich auf die in der zugehörigen Rechnung oder dem Lieferschein aufgeführten Produkte. Diese Art der Erklärung ist sinnvoll bei unregelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder wenn sich die Ursprungseigenschaften der Produkte häufig ändern.
Langzeit-Lieferantenerklärung (L-LE)
Die Langzeit-Lieferantenerklärung deckt mehrere Lieferungen derselben Ware an einen bestimmten Kunden über einen längeren Zeitraum ab. Sie ist bis zu zwei Jahre gültig und vereinfacht den administrativen Aufwand erheblich, da nicht für jede einzelne Lieferung eine neue Erklärung ausgestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die Waren während des gesamten Gültigkeitszeitraums konstant dieselben Ursprungseigenschaften aufweisen.
Eine L-LE ist jedoch mit einer besonderen Verantwortung verbunden: Der Aussteller verpflichtet sich, den Empfänger umgehend zu informieren, falls sich der präferenzielle Ursprung der gelieferten Waren ändert. Wird diese Informationspflicht verletzt, kann der Aussteller für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Wer stellt eine Lieferantenerklärung aus?
Eine Lieferantenerklärung kann von jedem Lieferanten innerhalb der EU ausgestellt werden, unabhängig davon, ob er Hersteller oder Händler der Ware ist. Der Aussteller muss jedoch in der Lage sein, den deklarierten präferenziellen Ursprung der Ware jederzeit nachzuweisen. Dies erfordert eine lückenlose Dokumentation und ein fundiertes Verständnis der geltenden Ursprungsregeln.
- Hersteller: Sie müssen die Produktionsprozesse und die Herkunft aller verwendeten Vormaterialien genau kennen, um zu bestimmen, ob das Endprodukt die Ursprungsregeln erfüllt.
- Händler: Sie stellen Lieferantenerklärungen auf der Grundlage der Informationen aus, die sie selbst von ihren Vorlieferanten erhalten haben. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, um sicherzustellen, dass die erhaltenen Informationen korrekt und vollständig sind.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Lieferantenerklärungen sind im Zollrecht der Europäischen Union festgelegt. Die zentrale Vorschrift ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-DVO).
Insbesondere die Artikel 61 bis 66 der UZK-DVO regeln detailliert:
- den genauen Wortlaut der Erklärungen,
- die Bedingungen für ihre Ausstellung,
- die maximale Gültigkeitsdauer für Langzeit-Lieferantenerklärungen (24 Monate),
- die Verpflichtung zur nachträglichen Prüfung und Auskunftserteilung (Auskunftsblatt INF 4).
Aussteller von Lieferantenerklärungen haften für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Fehlerhafte Erklärungen können nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, sondern auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die häufigsten Fehlerquellen bei Lieferantenerklärungen
In der Praxis zeigt sich, dass es einige Fehlerquellen gibt, die bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen immer wieder auftreten.
Praxistipp: Sorgfaltspflicht
Es ist daher unerlässlich, dass alle Mitarbeiter, die mit der Ausstellung von Lieferantenerklärungen betraut sind, über die erforderlichen Kenntnisse der Ursprungsregeln verfügen und die Sorgfaltspflichten des Unternehmens einhalten.
Unternehmen sollten interne Prozesse und Kontrollmechanismen etablieren, um die Richtigkeit der Angaben sicherzustellen und die notwendigen Nachweise lückenlos zu archivieren. Regelmäßige Schulungen der zuständigen Mitarbeiter sind dabei ein wichtiger Baustein zur Risikominimierung.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
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Abgabe/Weitergabe ohne vorangegangene Prüfung
Oft werden Lieferantenerklärungen ausgestellt, ohne dass die Herstellungsbetriebe die Ursprungsregelungen vorher prüfen. Der Empfänger geht dann möglicherweise von Ursprungsvoraussetzungen aus, die nicht zutreffen. Bei Fertigerzeugnissen kann dies auf die weiteren Abläufe schwerwiegende Auswirkungen haben. Wenn die Ware ein reines Vorerzeugnis darstellt, lässt sich der Fehler möglicherweise durch die weiteren Be- oder Verarbeitungsvorgänge bis zum Enderzeugnis noch von anderen Unternehmen der Herstellungskette (unbewusst) korrigieren.
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Fehlende Dokumentation
Für die Ausstellung der Lieferantenerklärung sind zahlreiche Dokumente und Nachweise erforderlich, aus denen sich die Ursprungseigenschaft der Ware ergibt. Wenn diese Unterlagen nicht oder nur unvollständig vorhanden sind, kann eine gültige Lieferantenerklärung nicht ausgestellt werden.
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Falsche Angaben zum Ursprungsland
Auch wenn die Ware präferenzbegünstigt ist, kann ein falsches Ursprungsland angegeben werden. Solche Fehler entstehen häufig durch eine unzureichende Prüfung der spezifischen Ursprungsregeln für das jeweilige Produkt und das jeweilige Abkommen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen oder haben Fragen zu zollrechtlichen Anforderungen? Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 23. November 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.