Haftungsfalle Lieferantenerklärung: So schützen Sie Ihr Unternehmen (Anwalts-Guide)

Wussten Sie, dass ein einfacher Formfehler in einer Langzeit-Lieferantenerklärung Ihr Unternehmen sechsstellige Beträge kosten kann? Die Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) ist ein zentrales Instrument zur Vereinfachung von Zollprozessen im internationalen Handel. Doch in ihrer alltäglichen Anwendung schlummern erhebliche, oft unterschätzte Haftungsrisiken. Viele Unternehmen wiegen sich in falscher Sicherheit, bis eine Zollprüfung oder die Schadenersatzforderung eines Kunden die kostspielige Realität offenbart.

Dieser Artikel ist kein weiterer oberflächlicher Überblick. Er ist ein umfassender Rechts- und Praxis-Leitfaden von Anwälten für Zollrecht. Wir zeigen Ihnen nicht nur, wie Sie Langzeit-Lieferantenerklärungen rechtssicher ausstellen, sondern wie Sie diese von einer lästigen Pflicht in einen strategischen Vorteil verwandeln. Mit über 38 Jahren Erfahrung in der Beratung zur internationalen Lieferkette, wissen wir bei der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft, wo die Fallstricke liegen. Wir führen Sie durch die rechtlichen Grundlagen, geben eine praxiserprobte Schritt-für-Schritt-Anleitung, decken die größten Haftungsfallen auf und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre internen Prozesse optimieren.

Die rechtlichen Grundlagen: Was Sie über Lieferantenerklärungen im Unionszollkodex wissen müssen

Um die Risiken und Chancen der LLE zu verstehen, ist ein Blick auf ihre Rolle im Präferenzrecht unerlässlich. Dieses System ermöglicht es, Waren zollfrei oder zu ermäßigten Zollsätzen in bestimmte Partnerländer zu importieren – ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.

Einordnung: Die Rolle der LLE im Präferenzrecht

Das Herzstück des Präferenzrechts ist der „Präferenzursprung“. Eine Ware besitzt diesen Status, wenn sie entweder vollständig in einem begünstigten Land (z.B. der EU) hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Die (Langzeit-)Lieferantenerklärung dient als wichtiges Vorpapier und Nachweis genau darüber. Sie ist eine Erklärung des Lieferanten innerhalb der EU über den präferenziellen Ursprungsstatus einer Ware. Der Exporteur nutzt diese Erklärung dann als Grundlage, um für seine eigene Ausfuhr einen Präferenznachweis (z.B. eine EUR.1) zu beantragen und seinem Kunden so Zollvorteile zu ermöglichen.

Es ist entscheidend, die LLE klar von einem Ursprungszeugnis (UZ) abzugrenzen. Während die LLE den präferenziellen Ursprung für Handelsabkommen bescheinigt, bestätigt das UZ lediglich den nicht-präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung einer Ware, also quasi ihr „Geburtsland“.

Gesetzliche Verankerung: Artikel 61 ff. der UZK-DVO

Die rechtliche Basis für Lieferantenerklärungen findet sich in der Unionszollkodex-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Insbesondere die Artikel 61 und 62 legen die Bedingungen und den verbindlichen Wortlaut fest.

  • Einzel-Lieferantenerklärung: Wird für eine einzelne Sendung ausgestellt.
  • Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE): Gilt für wiederholte Lieferungen der gleichen Ware an denselben Kunden über einen längeren Zeitraum. Sie kann für maximal 24 Monate in die Zukunft ausgestellt werden. Eine rückwirkende Ausstellung ist ebenfalls möglich, jedoch für maximal 12 Monate.

Eine der größten Gefahren liegt in der Missachtung der Formvorschriften. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Wortlaut ist zwingend einzuhalten. Jegliche inhaltliche Abweichung oder Ergänzung kann zur Ungültigkeit der gesamten Erklärung führen, mit fatalen Folgen für die gesamte Lieferkette.

Pflichten des Ausstellers: Mehr als nur eine Unterschrift

Das Ausstellen einer LLE ist eine rechtlich bindende Erklärung, die weit über eine simple Unterschrift hinausgeht. Sie übernehmen damit zwei zentrale Pflichten:

  1. Die Informationspflicht: Sie müssen jederzeit in der Lage sein, den in der LLE bescheinigten Präferenzursprung durch entsprechende Unterlagen (z.B. Vorerklärungen Ihrer Lieferanten, Kalkulationsunterlagen) nachzuweisen. Diese Dokumente müssen Sie sorgfältig archivieren.
  2. Die Mitteilungspflicht: Entfallen die Voraussetzungen für den bescheinigten Ursprung während der Gültigkeitsdauer der LLE – beispielsweise durch einen Wechsel des Vorlieferanten oder eine Änderung im Produktionsprozess – müssen Sie Ihren Kunden unverzüglich darüber informieren.

Praxisbeispiel

Ein Fall aus unserer Praxis zeigt die Folgen einer versäumten Mitteilung: Ein Mandant, ein Automobilzulieferer, versäumte es, seinen Kunden über eine geänderte Herkunft eines Bauteils zu informieren. Die ausgestellte LLE wurde dadurch falsch. Dies führte nicht nur zu einer Zollnachforderung im sechsstelligen Bereich beim Exporteur, sondern auch zu einer umfassenden Schadensersatzforderung gegen unseren Mandanten.

Die fehlerfreie Praxis: LLE rechtssicher ausfüllen – Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Eine Langzeit-Lieferantenerklärung füllt man korrekt aus, indem man sorgfältig alle Felder gemäß dem vorgeschriebenen Wortlaut bearbeitet und den korrekten Ursprung der Waren vorab prüft und dokumentiert. Nutzen Sie hierfür ausschließlich die offiziellen Vorlagen, die Ihnen die Zollverwaltung oder die Industrie- und Handelskammern zur Verfügung stellen. Ein populärer Irrglaube ist, dass geringfügige Anpassungen am Text unproblematisch sind – dies ist falsch und macht die Erklärung ungültig. Verlässliche Muster finden Sie bei Ihrer lokalen IHK oder direkt auf der Webseite des deutschen Zolls.

Feld für Feld erklärt: So vermeiden Sie typische Fehler

Die meisten Fehler passieren bei der konkreten Bearbeitung des Formulars. Hier ist eine Anleitung für die kritischsten Felder:

  • Feld 1 (Warenbeschreibung): Seien Sie so präzise wie möglich. Allgemeine Beschreibungen wie „Ersatzteile“ oder „Zubehör“ sind unzureichend und werden von der Zollverwaltung oft nicht anerkannt. Die Ware muss eindeutig identifizierbar sein. Verwenden Sie am besten die Artikelnummer in Kombination mit einer klaren Bezeichnung.
  • Feld 2 (Handelsübliche Bezeichnung): Hier gehört die Bezeichnung hinein, unter der die Ware im Geschäftsverkehr, also auf Rechnungen und Lieferscheinen, geführt wird.
  • Feld 3 (Empfänger): Tragen Sie den korrekten und vollständigen Firmennamen und die Adresse Ihres Kunden ein.
  • Feld 4 (Präferenzursprung): Dies ist das Herzstück und die häufigste Fehlerquelle. Hier wird das Land oder die Ländergruppe des Präferenzursprungs eingetragen (z.B. „Europäische Union“, „Schweiz“). Warnung: Übernehmen Sie niemals blind die Angaben Ihres Vorlieferanten. Sie sind verpflichtet, den Ursprung eigenständig zu prüfen und zu dokumentieren. Wenn eine Ware keinen Präferenzursprung hat, darf für sie keine Lieferantenerklärung ausgestellt werden.
  • Feld 5 (Gültigkeitsdauer): Geben Sie das Start- und Enddatum an. Die maximale Gültigkeit beträgt 24 Monate. Das Startdatum darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen, es sei denn, die LLE wird rückwirkend ausgestellt (maximal 12 Monate).
  • Feld 6 (Unterschrift & Name): Die LLE muss von einer zeichnungsberechtigten Person im Unternehmen unterschrieben werden. Der Name und die Funktion des Unterzeichners müssen gut leserlich in Druckbuchstaben wiederholt werden, um die Person eindeutig zuordnen zu können.

Praxis-Tipp: Die Artikelliste als Anhang zur LLE

Wenn eine LLE für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren gelten soll, wäre das Formular selbst unübersichtlich. In diesem Fall ist es gängige und anerkannte Praxis, mit einem Anhang zu arbeiten. Die Waren mit ihren genauen Bezeichnungen werden in einer separaten Liste aufgeführt. Im Hauptdokument der LLE verweisen Sie dann im Feld für die Warenbeschreibung eindeutig auf diesen Anhang (z.B. „siehe beigefügte Artikelliste vom“). Wichtig ist, dass die Liste fest mit der LLE verbunden ist und eindeutig zugeordnet werden kann.

Die Haftungsfalle: Rechtliche und finanzielle Risiken der LLE verstehen und minimieren

Die Risiken bei Langzeit-Lieferantenerklärungen umfassen hohe Zollnachforderungen, Bußgelder wegen Steuergefährdung, strafrechtliche Ermittlungen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Kunden. Viele Unternehmen unterschätzen die Tragweite einer fehlerhaften Erklärung, die oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird.

Die dreifache Gefahr: Zollrecht, Steuerstrafrecht und Zivilrecht

Eine falsche Ursprungsangabe löst eine gefährliche Kettenreaktion in drei Rechtsgebieten aus:

  1. Zollrechtliche Folgen: Stellt der Zoll fest, dass die Waren Ihres Kunden zu Unrecht von Zollvorteilen profitiert haben, wird er die gesparten Zölle beim Exporteur nachfordern. Dieser wird die Forderung umgehend an Sie als Aussteller der falschen LLE weiterleiten.
  2. Steuer- und Strafrecht: Eine leichtfertig oder vorsätzlich falsch ausgestellte Lieferantenerklärung kann als Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) mit Bußgeldern oder sogar als Straftat (Steuerhinterziehung) gewertet werden. Die Konsequenzen treffen die verantwortlichen Mitarbeiter und die Geschäftsführung persönlich. Ein Strafverfahren wegen einer Lieferantenerklärung ist keine Seltenheit und kann existenzbedrohend sein.
  3. Zivilrechtliche Haftung: Ihr Kunde hat einen direkten Schadensersatzanspruch gegen Sie. Dieser umfasst nicht nur die nachgeforderten Zölle, sondern auch den gesamten Verwaltungsaufwand, Anwaltskosten und möglicherweise entgangenen Gewinn durch gestörte Geschäftsbeziehungen.

Anwaltliche Strategien zur Risikominimierung: Eine Checkliste

Der beste Schutz vor diesen Risiken ist ein wasserdichtes internes Managementsystem. Wir implementieren bei unseren Mandanten folgende Schutzmaßnahmen:

  • Interne Zuständigkeiten definieren: Legen Sie schriftlich fest, wer im Unternehmen für die Einholung von Nachweisen, die Prüfung des Ursprungs und die Ausstellung von LLEs alleinverantwortlich ist.
  • Implementierung eines Vier-Augen-Prinzips: Jede ausgehende LLE sollte von einer zweiten, ebenfalls geschulten Person kontrolliert und freigegeben werden.
  • Regelmäßige Mitarbeiterschulung: Sorgen Sie dafür, dass die verantwortlichen Personen stets über die aktuellen Vorschriften und Abkommen informiert sind. Die Rechtslage im Zollrecht ändert sich kontinuierlich.
  • Sorgfältige Dokumentation der Ursprungsprüfung: Archivieren Sie alle Nachweise, die zur Ermittlung des Präferenzursprungs geführt haben (Kalkulationen, Vor-Lieferantenerklärungen etc.). Im Streitfall liegt die Beweislast bei Ihnen.
  • Etablierung eines „Frühwarnsystems“: Schaffen Sie einen Prozess, der sicherstellt, dass Änderungen im Einkauf (z.B. ein neuer Lieferant für ein kritisches Bauteil) oder in der Produktion sofort und automatisch an die Zollabteilung gemeldet werden.

Strategische Prozessoptimierung: Die LLE als Wettbewerbsvorteil nutzen

Viele Unternehmen sehen im Management von Lieferantenerklärungen nur einen administrativen Albtraum. Doch mit den richtigen Prozessen wandelt sich diese Last in einen spürbaren Wettbewerbsvorteil, der Vertrauen schafft und Kunden bindet.

Vom administrativen Albtraum zur schlanken Abwicklung

Stellen Sie sich die Frage: Wann lohnt sich der Aufwand einer LLE wirklich? Bei sporadischen Lieferungen an einen Kunden kann eine Einzel-Lieferantenerklärung die sicherere und einfachere Wahl sein. Eine LLE entfaltet ihr volles Potenzial bei stabilen, langfristigen Lieferbeziehungen.

Zur Prozessoptimierung der Lieferantenerklärung gibt es verschiedene Ansätze. Einfache Excel-Listen zur Fristenüberwachung sind ein erster Schritt. Professioneller wird es mit spezialisierter Software zur Lieferantenerklärung-Verwaltung. Diese Systeme können nicht nur eingehende und ausgehende Erklärungen managen, sondern auch automatisch an auslaufende Gültigkeitsfristen erinnern und den Anforderungsprozess bei Ihren Vorlieferanten standardisieren. Eine solche Digitalisierung reduziert den Verwaltungsaufwand und minimiert menschliche Fehler.

Die LLE als Verkaufsargument und Kundenbindungsinstrument

Ein proaktives und professionelles Management Ihrer LLEs sendet ein starkes Signal an Ihre Geschäftspartner. Es zeigt, dass Sie Ihre zollrechtlichen Pflichten ernst nehmen und ein zuverlässiger, kompetenter Partner in der internationalen Lieferkette sind.

Die Fähigkeit, schnell, verlässlich und vor allem rechtssicher korrekte Lieferantenerklärungen auszustellen, kann zum entscheidenden Vorteil bei der Auftragsvergabe werden.

Dr. Tristan Wegner, Partner bei O&W, unterstreicht diese strategische Sichtweise: „Ein Mandant konnte einen Großauftrag gewinnen, weil er im Gegensatz zum Wettbewerb innerhalb von 24 Stunden eine vollständig dokumentierte und rechtssichere LLE vorlegen konnte. Das schafft Vertrauen und spart dem Kunden bares Geld.“

Das Wichtigste zur Langzeit-Lieferantenerklärung auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist entscheidend: Die LLE basiert auf Art. 61ff. der UZK-DVO (EU) 2015/2447. Der verbindliche Wortlaut ist absolute Pflicht.
  • Haftung ist real: Fehler können zu empfindlichen Zollnachforderungen, Bußgeldern und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen.
  • Sorgfalt vor Eile: Prüfen Sie den Präferenzursprung akribisch, bevor Sie eine LLE ausstellen. Übernehmen Sie niemals blind und ungeprüft die Angaben von Vorlieferanten.
  • Prozesse sind der Schlüssel: Definieren Sie klare interne Verantwortlichkeiten, Kontrollmechanismen (z.B. Vier-Augen-Prinzip) und Dokumentationspflichten, um Risiken systematisch zu minimieren.
  • Strategischer Nutzen: Ein professionelles und digital gestütztes LLE-Management kann von einer administrativen Last zu einem echten Wettbewerbsvorteil und einem Instrument der Kundenbindung werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Langzeit-Lieferantenerklärung

Was ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung?

Direkte Antwort: Eine Langzeit-Lieferantenerklärung ist ein vom Lieferanten ausgestelltes Dokument, das den Präferenzursprungsstatus von Waren für wiederholte Lieferungen an einen bestimmten Kunden über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bescheinigt.

Wie lange ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung gültig?

Direkte Antwort: Eine Langzeit-Lieferantenerklärung ist für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gültig. Sie kann auch rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgestellt werden, wenn die Lieferung bereits erfolgt ist.

Was passiert bei einer falschen Angabe in der Lieferantenerklärung?

Direkte Antwort: Eine falsche Angabe kann zu Zollnachforderungen, Bußgeldern (wegen Steuergefährdung), strafrechtlichen Konsequenzen für den Aussteller und Schadensersatzforderungen des Empfängers führen.

Kann ich eine LLE für alle meine Produkte ausstellen?

Direkte Antwort: Nein, Sie können eine LLE nur für Produkte ausstellen, deren präferenzieller Ursprungsstatus nach den Regeln des jeweiligen Präferenzabkommens eindeutig nachgewiesen ist und für die gesamte Gültigkeitsdauer der LLE stabil bleibt.

Fazit: Machen Sie die Langzeit-Lieferantenerklärung zu Ihrer Stärke

Die Langzeit-Lieferantenerklärung ist ein mächtiges, aber scharfes Schwert im internationalen Handel. Wer sie nachlässig handhabt, riskiert schwere finanzielle und rechtliche Konsequenzen. Wer sie jedoch mit dem richtigen Wissen und sauber etablierten Prozessen meistert, verwandelt sie in ein wertvolles Instrument für Effizienz, Kundenvertrauen und letztlich Wettbewerbsfähigkeit.

Ignorieren Sie die Risiken nicht. Die potenziellen Kosten einer einzigen fehlerhaften LLE übersteigen den einmaligen Aufwand für die Etablierung rechtssicherer Prozesse bei weitem.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Implementierung von Prozessen für Lieferantenerklärungen in Ihrem Unternehmen oder stehen Sie vor einer konkreten Herausforderung? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung. Unsere Anwälte helfen Ihnen, Risiken zu bewältigen und Ihre Lieferkette abzusichern.

Haben Sie Fragen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Über den Autor

Dr. Tristan Wegner ist Partner bei der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Als Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, der zum internationalen Handel promoviert hat, berät er seit über 13 Jahren mittelständische Unternehmen in allen Fragen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts. Seine Expertise liegt in der Gestaltung rechtssicherer internationaler Lieferketten und der Abwehr von Haftungsrisiken. Die Kanzlei O&W blickt auf über 38 Jahre Erfahrung in der rechtlichen Begleitung globaler Supply Chains zurück und steht für praxiserprobte Lösungen im Zollrecht.

Dieser Artikel wurde am 13. September 2025 erstellt. Er wurde am 23. Oktober 2025 aktualisiert

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.