„`html

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer wichtigen Entscheidung die Berechnungsmethoden für die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben im Rahmen der passiven Veredelung konkretisiert. Die Richter differenzierten dabei zwischen verschiedenen Fallkonstellationen und sorgten für mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Artikels 150 Abs. 2 Zollkodex (ZK).

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

Eine Bekleidungsfirma hatte Textilwaren in Mazedonien herstellen lassen und diese anschließend in die EU importiert. Dabei wurden für die Produktion teilweise Oberstoffe aus der Türkei verwendet. Die Zollbehörde hatte nachträglich Zoll erhoben, da die ursprünglich vorgelegten Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) sich als inhaltlich unrichtig erwiesen hatten.

Das Gericht musste zwei unterschiedliche Fallgruppen bewerten: Zum einen Einfuhren, bei denen die Waren nicht in das Verfahren der passiven Veredelung überführt worden waren (Anlagen 7 und 8 des Prüfungsberichts), zum anderen Fälle, in denen eine passive Veredelung formal erfolgt war, aber Verfahrensfehler vorlagen (Anlagen 9 und 10).

Kernaussagen des Gerichts

Das Finanzgericht traf eine differenzierte Entscheidung:

  1. Bei fehlender Überführung in die passive Veredelung (Anlagen 7 und 8) bestätigte es die Zollnacherhebung. Eine nachträgliche Heilung durch Art. 150 Abs. 2 ZK sei nicht möglich, wenn die Waren von vornherein nicht in das Veredelungsverfahren überführt wurden. Die bloße Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs reiche nicht aus.
  2. Bei formal erfolgter passiver Veredelung mit Verfahrensfehlern (Anlagen 9 und 10) hob das Gericht die Zollnacherhebung auf. Hier sei die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben auch nach der für den Importeur günstigeren Mehrwertmethode des Art. 153 Unterabs. 2 ZK möglich.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts zur Berechnungsmethode bei der teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben. Anders als von der Zollverwaltung vertreten, ist die Berechnung nicht auf die Differenzmethode nach Art. 151 ZK beschränkt. Vielmehr kann auch die Mehrwertmethode nach Art. 153 Unterabs. 2 ZK i.V.m. Art. 591 ZKDVO angewendet werden.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der entsprechende Antrag nicht fristgebunden ist und auch noch nachträglich gestellt werden kann.

Dies entspreche der Rechtslage bei der Zollbefreiung von Rückwaren nach Art. 185 ZK.

Praxisrelevanz und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, die Waren im Drittland veredeln lassen:

  1. Die formale Überführung in die passive Veredelung ist zwingend erforderlich und kann nicht nachträglich geheilt werden. Unternehmen sollten daher von Anfang an auf die korrekte zollrechtliche Abwicklung achten.
  2. Bei Verfahrensfehlern im Rahmen einer formal korrekt begonnenen passiven Veredelung besteht hingegen die Möglichkeit der Heilung und der Anwendung der günstigeren Mehrwertmethode.
  3. Die Beantragung der Mehrwertmethode ist auch nachträglich möglich, was Unternehmen zusätzliche Flexibilität verschafft.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das FG Düsseldorf wichtige Leitlinien für die Zollpraxis gesetzt. Die klare Differenzierung zwischen verschiedenen Fallkonstellationen und die Bestätigung der Wahlmöglichkeit bei den Berechnungsmethoden schaffen mehr Rechtssicherheit für Importeure. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die Bedeutung der korrekten formalen Abwicklung von Veredelungsverkehren von Beginn an. Eine nachträgliche Heilung ist nur in engen Grenzen möglich.


Sie haben Fragen zur passiven Veredelung oder benötigen Hilfe bei der zollrechtlichen Abwicklung? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

„`

Dieser Artikel wurde am 23. Januar 2026 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.