Beamte des Zollamtes Düren haben die Einfuhr eines Minibaggers gestoppt. Dieser wurde nun unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet. Es lag ein Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen und Konformität vor. Um eine Vernichtung des eigenen importierten Baugeräts zu vermeiden, ist es erforderlich, einige unerlässliche Unterlagen vorweisen zu können. Dazu gehört eine gültige Konformitätserklärung.
Zweifel an der Produktsicherheit
Der Minibagger wurde zuvor von einem Mann aus dem Landkreis Düren erworben. Nach der Bestellung auf der Seite eines chinesischen Internethändlers landete der Bagger am Hauptzollamt Düren. Der Kontrolle durch die Zöllner hielt das Baugerät indessen nicht Stand: Die Zöllner monierten
- fehlende Unterlagen
- eine unvollständige Maschinenkennzeichnung.
Nicht zuletzt dadurch bestanden seitens der Beamten Zweifel an der Produktsicherheit. Die daraufhin als zuständige Marktüberwachungsbehörde eingeschaltete Bezirksregierung Köln konnte die Zweifel bestätigen. Es fehlten:
- eine gültige Konformitätserklärung
- eine deutsche Betriebsanleitung
- Angaben zu Tragfähigkeit und Schallleistungspegel in der Maschinenkennzeichnung.
Wahl zwischen Wiederausfuhr und Vernichtung
Der Mann wurde daraufhin vor die Wahl gestellt: Wiederausfuhr oder Vernichtung des Baggers. Er entschied sich für die Vernichtung, die kurze Zeit später unter zollamtlicher Aufsicht auf einem Verwertungshof vollzogen wurde.
Die Vernichtung ist ein Instrument um sicherzustellen, dass sich auf dem europäischen Markt ausschließlich sichere und konforme Produkte befinden. Potenziell gefährliche Produkte sollen gar nicht erst auf den Markt gelangen.
Für den Mann entstand durch die fehlerhafte Einfuhr ein beachtlicher Schaden: Neben dem vergeblich gezahlten Kaufpreis für den Bagger entstanden ihm auch Kosten für den Transport, die Verwahrung bei einer Spedition und die Vernichtung.
Worauf bei der Einfuhr zu achten ist
Die Entstehung solcher Kosten ist vermeidbar, wenn von vornherein darauf geachtet wird, konforme Produkte zu importieren. Unerlässliche Unterlagen für den Import solcher Baugeräte sind:
- eine Konformitätserklärung, vorliegend nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- vollständige technische Unterlagen
- eine deutsche Betriebsanleitung
- eine klar erkennbare und dauerhaft angebrachte Maschinenkennzeichnung
Eine Konformitätserklärung ist ein Dokument des Herstellers, um die Konformität seines Produkts mit der jeweiligen EU-Vorschrift darzulegen. Sie enthält Name und Anschrift des Herstellers, Produktdetails, alle angewandten Richtlinien, präzise und vollständige Angaben über technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden, sowie ein Datum der Ausstellung und eine gültige Unterschrift. Je nach Produkt können weitere Angaben erforderlich sein.
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Dieser Artikel wurde am 4. Februar 2025 erstellt.
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Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.