Fulfilment Dienstleister sind als Schnittstelle zwischen ausländischen Verkäufern und Käufern im EU-Inland kaum noch wegzudenken. Insbesondere chinesische Waren gelangen häufig über einen Fulfilment Dienstleister zu ihrem Käufer in der EU. Der Dienstleister übernimmt dabei meist die Zuständigkeit für Lagerung, Verpackung und Versand an den Endkunden. Übernimmt der Fulfilment Dienstleister wie so häufig auch die Zollanmeldung, drohen unerwartet hohe Haftungsrisiken. Dass der Dienstleister mit der Haftungsschuld schnell alleine dastehen kann, bestätigte nun wieder ein Urteil des FG Hamburg.
Fulfilment Dienstleister: Haftung als indirekter Vertreter
Fulfilment Dienstleister handeln häufig als sog. indirekte Vertreter des ausländischen Verkäufers vor dem deutschen Zoll.
Was ist ein indirekter Vertreter?
Ein indirekter Vertreter ist eine Person oder Firma, die im eigenen Namen auf fremde Rechnung Handlungen beim Zoll vornimmt. Näheres zur indirekten Vertretung finden Sie hier.
Die Folge: Die Dienstleister gelten als Anmelder im zollrechtlichen Sinne und sind damit gem. Art. 77 Abs. 3 UZK Zollschuldner. Bei indirekter Vertretung ist auch derjenige Zollschuldner, auf dessen Rechnung gehandelt wird. Gemäß Art. 84 UZK haften mehrere Zollschuldner als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass nach dem Gesetz sowohl der Fulfilment Dienstleister als auch der ausländische Verkäufer gleichermaßen für die Zahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden können.
Warum der Fulfilment Dienstleister wirtschaftlich alleine haftet
Die Gesamtschuldnerschaft des ausländischen Verkäufers und des Fulfilment Dienstleisters bedeutet auch, dass sich die deutsche Behörde in der Regel aussuchen darf, an wen sie sich zwecks Eintreibung der Steuerschuld wendet. Es liegt auf der Hand, dass aus der Sicht der deutschen Behörde der in der EU ansässige Dienstleister derjenige ist, auf den einfacher zugegriffen werden kann. Dies hat im Wesentlichen die folgenden Gründe:
- Es ist einfacher, gegen den in der EU ansässigen Dienstleister zu vollstrecken
- Die Kommunikation mit Verkäufern aus dem EU-Ausland gestaltet sich häufig schwieriger, insbesondere chinesische Unternehmen sind für deutsche Behörden oft nicht greifbar
- In der EU ansässige Unternehmen können häufig besser dokumentierte Abläufe vorweisen
Auch das FG Hamburg erkannte im nun ergangenen Urteil an, dass die Realisierbarkeit von Ansprüchen in Drittstaaten erfahrungsgemäß fraglich und mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist, vorrangig also der Dienstleister heranzuziehen sei.
Faktisch tragen Fulfilment Dienstleister folglich meist alleiniges Haftungsrisiko für Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer.
Unterschätztes Risiko: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug
Wirtschaftlicher Schaden für den Fulfilment Dienstleister kann insbesondere dann entstehen, wenn er für eine Nachforderung an Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen wird. Unternehmen, die Einfuhrumsatzsteuer auf importierte Ware entrichten müssen, können diese in der Regel über den Vorsteuerabzug erstattet bekommen. Die Voraussetzung dafür ist die Verwendung des eingeführten Gegenstands zum Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens. Der Unternehmer muss den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für seine Umsätze verwenden. Dies trifft auf Fulfilment Dienstleister nicht zu, da sie ihren Umsatz über eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung erzielen.
Kurz gesagt bedeutet das: Wird der Fulfilment Dienstleister zur Nachzahlung von Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen, hat er keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Er bekommt den Betrag nicht erstattet. Es entsteht ein wirtschaftlicher Schaden.
Der Fulfilment Dienstleister ist dem ausländischen Verkäufer jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Dem Risiko, auf der Abgabenlast für Einfuhrumsatzsteuer sitzen zu bleiben, lässt sich durch bestimmte Vertragsgestaltung mit dem ausländischen Verkäufer entgegen treten. So könnten vertraglich etwa bestimmte Rückgriffsmöglichkeiten festgehalten werden.
Haben Sie Fragen zu Zoll-Haftung für Fulfilment Dienstleister? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 22. April 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.