Zollfrei: UV-LED mit Temperatursensor

Die Einreihung von Gegenständen in einen Zolltarif kann mitunter kompliziert sein, insbesondere wenn der Gegenstand aus mehreren technischen Einheiten zusammengesetzt ist. Die Frage ist von erheblicher finanzieller Bedeutung: Je nach Entscheidung können entweder keine oder zweistellige Zollsätze anfallen. Für eine UV-LED-Einheit mit integriertem Temperatursensor wurde nun entschieden, dass sie lediglich als LED einzureihen ist. Die Importeure können sich freuen, die Ware ist damit zollfrei.

Ausgangsfrage: LED oder Multifunktionsgerät?

Im Ausgangsfall fragte sich ein Unternehmen, ob die von ihnen importierte UV-LED mit Temperatursensor zollfrei sein könnte. Dafür müsste es als LED eingereiht werden. Problematisch war, dass es sich nicht nur um eine bloße LED handelte, sondern ein Temperatursensor in der Einheit verbaut war.

Das zuständige Hauptzollamt verwehrte die Zollfreiheit, durch den eingebauten Sensor handele es sich nicht mehr um eine bloße LED. Die Ware sei als elektrischer Apparat mit eigener Funktion einzureihen, wodurch ein Zollsatz von 3,7% anfiele.

Das Unternehmen wehrte sich gegen die Einschätzung des Hauptzollamtes.

FG Hamburg: Hauptfunktion entscheidet

Daher musste sich das FG Hamburg mit der Frage beschäftigen. Das Gericht stellte auf die Hauptfunktion des Gegenstandes ab, um über die Einreihung zu entscheiden.

Wesentliche Entscheidungsgründe waren:

  • Die Hauptfunktion der UV-LED mit Temperatursensor sei weiterhin das LED-Licht
  • Der Temperatursensor dient der Temperaturüberwachung der LED
  • Kernfunktion bleibt die Umwandlung elektrischer Energie in ultraviolette Strahlung
  • Die Haupt- bzw Kernfunktion überwiegt gegenüber der Funktion es Temperatursensors
  • Bereits andere Einreihungsentscheidungen sehen vor, dass technische Zusätze die Tarifierung nicht verändern

Was bedeutet das für den Import ähnlicher Produkte?

Der BFH bestätigte nun das Urteil des FG Hamburg. Für Importeure von ähnlichen Produkten bedeutet das:

  • Ein Einspruch gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) kann sich lohnen!
  • Entscheidend für die Einreihung ist die Haupt- bzw Kernfunktion
  • Technische Zusätze können für eine Tarifierung unbeachtlich sein
  • Im Zweifel bleibt die Einreihung eine gerichtliche Einzelfallentscheidung

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Dieser Artikel wurde am 30. Mai 2025 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.