Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 25. April 2024 (Az. 1 K 1183/22) die Reichweite der Unionswaren-Vermutung bei internationalen Lieferketten präzisiert. Die Richter stellten klar, dass die Vermutung des Unionswaren-Status nach Art. 153 Abs. 1 UZK auch dann greift, wenn Waren in einem Drittland bestellt, aber über einen EU-Mitgliedstaat geliefert werden – vorausgesetzt, die Waren haben dort bereits den Unionsstatus erlangt.
Komplexer Sachverhalt mit internationaler Lieferkette
Im konkreten Fall hatte die Klägerin Waren in den USA bestellt, die jedoch nicht direkt, sondern über ein Auslieferungslager in Großbritannien (damals noch EU-Mitglied) nach Deutschland geliefert wurden. Das Hauptzollamt beanstandete bei einer Prüfung fehlende Nachweise über die zollrechtliche Einordnung der Waren und setzte Einfuhrumsatzsteuer sowie Verzugszinsen fest. Das Hauptzollamt war der Meinung, dass die konkreten Waren als Nicht-Unionswaren zu behandeln seien.
Rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fundamentale Grundsätze des EU-Zollrechts klar. Die Vermutung des Unionswaren-Status basiere auf dem Prinzip eines freien Binnenmarktes und einer Zollunion gemäß Art. 28 AEUV. Diese Vermutung sei notwendig, um einen effizienten freien Warenverkehr zu garantieren. Entscheidend sei dabei, dass die Ware in einem beliebigen Mitgliedstaat den Unionsstatus erlangt hat.
Keine Ausnahme von der Vermutungsregelung
Die Richter widersprachen der Auffassung des Hauptzollamts, wonach die Ausnahmeregelung des Art. 119 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO greife. Diese Ausnahme von der Vermutungsregelung komme nur in Betracht, wenn Waren unmittelbar aus einem Drittland bezogen werden. Im vorliegenden Fall seien die Waren jedoch nicht unmittelbar aus den USA, sondern aus einem EU-Auslieferungslager in Großbritannien geliefert worden, wo sie bereits den Status als Unionswaren erlangt hatten.
Beweislastverteilung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten
Das Gericht betonte die besondere Bedeutung der Beweislastverteilung: Die Vermutungsregel des Art. 153 Abs. 1 UZK bewirke, dass Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich keine Nachweispflicht trifft. Vielmehr müssten die Zollbehörden positiv feststellen, dass es sich um Nicht-Unionswaren handelt. Dies sei dem Hauptzollamt im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Die Vermutungsregel des Art. 153 Abs. 1 UZK bewirkt, dass Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich keine Nachweispflicht trifft.
Praktische Konsequenzen der Entscheidung
Das Urteil hat Auswirkungen auf internationale Lieferketten mit EU-Zwischenlagerung. Das Gericht stellt klar, dass die bloße Möglichkeit nachträglicher Zollprüfungen nach Art. 48 UZK nicht dazu führt, dass sich Waren bis zur endgültigen Prüfung durchgehend in zollamtlicher Überwachung befinden. Die zollamtliche Überwachung ende vielmehr bereits mit der Überlassung der Waren in den freien Verkehr im ersten EU-Mitgliedstaat.
Fazit für die Praxis
Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die internationale Lieferketten mit EU-Zwischenlagerung nutzen. Entscheidend ist nicht der Ort der Bestellung oder der ursprüngliche Warenursprung, sondern der tatsächliche Lieferweg und die zollrechtliche Behandlung im ersten EU-Eintrittsland. Sobald Waren dort ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt wurden, gilt die Vermutung des Unionswaren-Status für den weiteren innergemeinschaftlichen Transport. Unternehmen sollten dennoch vorsorglich dokumentieren, dass und wo ihre Waren den Unionsstatus erlangt haben, auch wenn sie dafür nicht die primäre Beweislast tragen.
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Dieser Artikel wurde am 17. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.