Das Finanzgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 6 V 1037/25) die Anforderung einer Sicherheitsleistung für möglicherweise anfallende Antidumping- und Ausgleichszölle bei der Einfuhr von Glasfaserkabeln bestätigt. Die Entscheidung stärkt die Position der Zollbehörden bei der Überprüfung von Warenursprüngen und konkretisiert die Voraussetzungen für Sicherheitsleistungen nach Art. 244 UZK-DVO.

Hintergrund des Verfahrens

Die Antragstellerin hatte Glasfaserkabel im Wert von über 72.000 Euro zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und dabei Marokko als Ursprungsland angegeben. Das Hauptzollamt forderte daraufhin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 71.000 Euro für möglicherweise anfallende Antidumping- und Ausgleichszölle, da Zweifel am angegebenen marokkanischen Ursprung bestanden. Diese Zweifel gründeten sich insbesondere auf vorgelegte Rechnungen mit chinesischen Ursprungsangaben sowie einen Risikohinweis im ATLAS-System.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Im Urteil wird deutlich, dass das Gericht vor allem die Bedeutung der Risikoanalyse im Zollverfahren betont. Nach Art. 46 Abs. 2 UZK und Art. 128 UZK sind die Zollbehörden verpflichtet, Zollkontrollen vorrangig auf Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen. Dabei müssen sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels wahren.

Für die Anforderung einer Sicherheitsleistung nach Art. 244 UZK-DVO reicht es nach Auffassung des Gerichts aus, wenn Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung vorliegen, die möglicherweise zu höheren Abgaben führen können. Diese Anhaltspunkte müssen sich aus Tatsachen ergeben, müssen aber nicht bereits die Voraussetzungen für die Erhebung von Antidumpingzöllen belegen.

Für die Anforderung einer Sicherheitsleistung genügen bereits Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung, die zu höheren Abgaben führen könnten.

Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung

Die Richter stützen ihre Entscheidung vor allem auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.3.2022, C-213/19), wonach die systematische Stellung von Sicherheiten bei erheblichen Risiken zum effektiven Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sein kann. Die vorübergehende Einschränkung des Eigentumsrechts durch eine Sicherheitsleistung sei dabei verhältnismäßig.

Praktische Bedeutung für Wirtschaft und Verwaltung

Das Urteil hat vor allem praktische Bedeutung für den internationalen Warenverkehr:

  1. Zollbehörden erhalten mehr Rechtssicherheit bei der Anforderung von Sicherheitsleistungen in Zweifelsfällen.
  2. Importeure müssen bei Ursprungszweifeln mit der Anforderung von Sicherheitsleistungen rechnen, auch wenn der endgültige Ursprung noch nicht abschließend geklärt ist.

Praxisrelevanz für die Beratung

Für die Beratungspraxis bedeutet die Entscheidung, dass bei Einfuhren mit Ursprungszweifeln verstärkt auf eine lückenlose Dokumentation der Ursprungseigenschaften zu achten ist. Insbesondere bei Produktionsverlagerungen in Drittländer sollte die wirtschaftliche Rechtfertigung der Verlagerung nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Vorlage vollständiger und original Ursprungsnachweise bei der Einfuhr gewinnt zusätzlich an Bedeutung.

Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Auslegung des Art. 244 UZK-DVO unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung bestehen. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten.

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Dieser Artikel wurde am 4. März 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.