Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Voraussetzungen für Befreiungen vom Antidumpingzoll bei der Einfuhr von Fahrradteilen aus China präzisiert. Die Entscheidung vom 16. Oktober 2025 (Rs. C-659/24) schafft Rechtssicherheit für Importeure und Zollbehörden, legt die Befreiungsvorschriften aber zugleich restriktiv aus.
Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung
Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung von Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in der durch die Verordnung Nr. 512/2013 geänderten Fassung. Diese Vorschrift ermöglicht eine Befreiung vom Antidumpingzoll für kleine Einfuhrmengen von Fahrradteilen aus China. Der Fall erreichte den EuGH durch eine Vorlage des Bundesfinanzhofs im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer deutschen Importfirma und dem Hauptzollamt.
Drei zentrale Rechtsfragen geklärt
Das Urteil beantwortet drei für die Praxis essenzielle Fragen zur Anwendung der Befreiungsvorschriften:
- Die Befreiung für Kleinstmengen nach Art. 14 Buchst. c kann mit anderen Befreiungstatbeständen in einer einzigen Endverwendungsbewilligung kombiniert werden. Der EuGH sieht darin keine Gefährdung des Schutzzwecks der Antidumpingzölle, solange die einzelnen Mengenbegrenzungen eingehalten werden.
- Die monatliche Mengenschwelle von weniger als 300 Stück eines bestimmten Fahrradteils gilt für die Gesamtheit aller Kunden eines Importeurs. Eine kundenindividuelle Berechnung, die zu deutlich höheren Gesamtimportmengen führen könnte, lehnt der Gerichtshof ab.
- Bei Überschreitung der 300-Stück-Schwelle entfällt die Befreiung vollständig. Der Gerichtshof interpretiert die Mengenbegrenzung als strikte Obergrenze (Freigrenze) und nicht als Freibetrag. Werden monatlich 300 oder mehr Stück eines bestimmten Fahrradteils eingeführt oder geliefert, ist der gesamte Import zollpflichtig.
Auswirkungen für die Importpraxis
Importeure müssen ihre Einfuhrpraxis und Mengenkalkulation sorgfältig überprüfen: Die Kombination verschiedener Befreiungstatbestände bleibt zwar möglich, erfordert aber eine präzise Dokumentation und Mengenkontrolle.
Besondere Vorsicht ist bei der monatlichen Mengenschwelle geboten: Sie bezieht sich auf die Gesamtmenge aller Kunden und wirkt als absolute Obergrenze.
Fazit für die Beratungspraxis
Die Entscheidung des EuGH stärkt den Schutz der europäischen Fahrradindustrie durch eine strenge Auslegung der Befreiungsvorschriften. Für die Beratungspraxis bedeutet dies:
Sorgfältige Prüfung der monatlichen Gesamtimportmengen unter Einbeziehung aller Kundenlieferungen. Strikte Einhaltung der 299-Stück-Grenze zur Vermeidung vollständiger Zollpflicht. Präzise Dokumentation bei Kombination verschiedener Befreiungstatbestände.
Die Befreiungsregelungen bleiben damit ein wichtiges Instrument für Kleinimporteure, erfordern aber ein präzises Mengenmanagement und sorgfältige zollrechtliche Begleitung.
Haben Sie Fragen zum Antidumpingzoll oder zum Import von Fahrradteilen? Unsere Fachanwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 26. Januar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.