Die EU-Kommission beschloss im September vergangenen Jahres, alle Einfuhren, die im Zusammenhang mit Antidumpinguntersuchungen stehen, zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch ermöglicht die Kommission, rückwirkend Antidumpingzölle auf die erfassten Waren zu erheben. Unternehmen, die die fragliche Ware importieren, sollten diese Entwicklung genau beobachten.
EU-Kommission: Alle Einfuhren sind zu erfassen
Mit dem Beschluss der EU-Kommission unterliegen Warengruppen, die sich derzeit in einer Antidumpinguntersuchung befinden, der zollamtlichen Erfassung. Dabei wird zunächst nur die eingeführte Ware und ihre Menge registriert.
Anhand der erstellten Datensätze wird dann die rückwirkende Erhebung von Zöllen ermöglicht. Die Möglichkeit der nachträglichen Erhebung soll verhindern, dass die Einfuhrmengen vor einer angekündigten Einführung einer Zollabgabe ansteigen.
Bisher ordnete die Kommission eine zollamtliche Erfassung nur dann an, wenn andere Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt haben. Im Regelfall dann, wenn die Wirtschaftsbeteiligten konkretes Dumping vermuteten. Dabei mussten die Wirtschaftsbeteiligten Beweise vorlegen, weshalb eine zollamtliche Erfassung angebracht sei. Der Beschluss, jegliche Ware, die Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen ist, ohne Antrag von Wirtschaftsbeteiligten zu registrieren, erweitert den Kreis der erfassten Waren stark und ist bemerkenswert.
Eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betroffenen Waren wird damit deutlich wahrscheinlicher.
Die rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen bedeutet in der Regel die Forderung hoher Nachzahlungen.
Welche Warengruppen sind betroffen?
Von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind folgende Warengruppen:
- Epoxidharze (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2714)
- Glyoxylsäure (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2715)
- Vanillin (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVI (EU) 2024/2716)
- Dekorpapier (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2718)
- Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (Ursprungsländer Ägypten, Indien, Japan und Vietnam, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2719)
- Nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2720)
- Kettenplatten aus Stahl (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2721)
- Kabel aus optischen Fasern (Ursprungsland Indien, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2724)
- Mobile Zugangstechnik (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2725)
- Weißbleche und -bänder (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2731)
- Lysin (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2732)
- Mehrlagige Holzfußböden (Ursprungsland China, Rechtsgrundlage DVO (EU) 2024/2733)
Eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die genannten Waren ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Eine Erläuterung der rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen und ihrer Voraussetzungen finden Sie hier.
Was müssen betroffene Unternehmen beachten?
Das Risiko einer Nachzahlung an den Zoll trägt der verzollende Empfänger. Importeure der betroffenen Waren sollten die Antidumpingzölle in ihrer Kalkulation berücksichtigen. Ansonsten kann das Geschäft bei hohen Nachzahlungen schnell defizitär werden.
Haben Sie Fragen zu dem Beschluss der Kommission oder der rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.
Dieser Artikel wurde am 30. Januar 2025 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.