Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 19. Mai 2025 (Az. VII R 12/23) die zollrechtliche Einordnung von Fettsäureethylestern aus Fischöl geklärt. Diese sind nicht als „Fette oder Öle“ im Sinne der Position 1516 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen, sondern als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN zu klassifizieren.
Bedeutung der Entscheidung für die Importpraxis
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Importpraxis von Omega-3-Fettsäurekonzentraten, die als Rohstoffe für Nahrungsergänzungsmittel und pharmazeutische Produkte verwendet werden. Der BFH folgt damit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Golden Omega (Urteil vom 12.12.2024 – C-388/23).
Das Urteil betrifft die Importpraxis von Omega-3-Fettsäurekonzentraten.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Klägerin hatte ein Produkt aus Chile importiert, das zu mindestens 93 % aus Fettsäureethylestern bestand und aus Fischöl gewonnen wurde. Das Hauptzollamt stufte die Ware nicht als „tierisches Fett oder Öl“ der Position 1516 KN ein, sondern als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN. Dies führte zu einer höheren Zollbelastung, wogegen sich die Klägerin zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht Hamburg wandte.
Zentrale rechtliche Erwägungen des BFH
Der BFH bestätigte die Einreihung in Position 2106 KN und wies die Revision als unbegründet zurück. Entscheidend war dabei die chemische Struktur der Ware: Während Fette und Öle im Sinne des Kapitels 15 KN hauptsächlich aus Triglyceriden (Estern von Glycerin mit Fettsäuren) bestehen müssen, lag hier ein Ethylester vor. Die vom EuGH im Fall Golden Omega entwickelten Grundsätze seien direkt übertragbar.
Maßgebliche Einordnungskriterien
Der BFH stellte klar, dass für die zolltarifliche Einreihung die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware maßgeblich sind. Die Begriffe „Umesterung“ und „Wiederveresterung“ in Position 1516 KN setzen nach der EuGH-Rechtsprechung voraus, dass das Endprodukt weiterhin Triglyceride enthält. Eine Veresterung mit Ethanol, die zu Ethylestern führt, fällt hingegen nicht darunter.
Für die zolltarifliche Einreihung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware maßgeblich, insbesondere die chemische Struktur.
Einreihung als Lebensmittelzubereitung
Die Einordnung als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN ist nach Ansicht des BFH auch dann zutreffend, wenn die Ware als Rohstoff für verschiedene Industriezweige verwendet wird. Es sei nicht erforderlich, dass das Produkt unmittelbar verzehrfähig ist oder ausschließlich in der Lebensmittelindustrie verwendet wird. Auch eine Darreichung in Kapselform sei keine zwingende Voraussetzung.
Keine Einreihung als chemisches Erzeugnis
Eine alternative Einreihung in Kapitel 38 KN (chemische Erzeugnisse) lehnte der BFH ab, da Erzeugnisse mit Nährwert, die zum Zubereiten von Lebensmitteln verwendet werden, nach Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 38 KN von diesem Kapitel ausgeschlossen sind.
Eine Einreihung als chemisches Erzeugnis (Kapitel 38 KN) kommt nicht infrage, da Produkte mit Nährwert, die zur Lebensmittelzubereitung dienen, explizit von diesem Kapitel ausgeschlossen sind.
Fazit für die Zollpraxis
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Importeure von Omega-3-Konzentraten. Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Grundsätze des EuGH für die deutsche Zollpraxis konkretisiert. Für die zolltarifliche Einreihung von Fettsäureethylestern aus Fischöl ist künftig die chemische Struktur (Triglyceride vs. Ethylester) das entscheidende Kriterium. Importeure sollten ihre Zollprozesse entsprechend anpassen und bei vergleichbaren Produkten eine sorgfältige Prüfung der chemischen Zusammensetzung vornehmen.
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Dieser Artikel wurde am 18. Dezember 2025 erstellt. Er wurde am 22. Dezember 2025 aktualisiert
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.