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- Auf einen Blick
- Das Direktgeschäft einstellen reicht nicht: Warum mittelbare Ausfuhren zum Haftungsrisiko werden
- Haftungsmaßstab nach Art. 10 VO 833/2014: Wann schützt Unwissenheit nicht mehr?
- Neue Compliance-Pflichten: Was Unternehmen konkret tun müssen
- Strafrechtsrisiko wächst: Warum die EU-Richtlinie den Druck erhöht
- Ausblick: Umgehungs-Listungen und die Grenzen staatlicher Hilfestellung
Auf einen Blick
- Wer Güter der Common High Priority Liste handelt, muss aktiv dokumentierte Compliance-Strukturen aufbauen – sonst droht automatisch der Fahrlässigkeitsvorwurf.
- Das Einstellen des Direktgeschäfts mit Russland reicht nicht: Bereits eine Inlandslieferung an einen verdächtigen Zwischenhändler kann ein Sanktionsverstoß sein.
- Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 werden grob fahrlässige Verstöße auch bei Dual-Use-Gütern strafrechtlich relevant – für deutlich mehr Exporteure als bisher.
Unternehmen, die Güter der Common High Priority Liste handeln, müssen aktiv und dokumentiert eigene Compliance-Strukturen gegen Umgehungsrisiken aufbauen – andernfalls riskieren sie bei jeder mittelbaren Russland-Ausfuhr automatisch den Fahrlässigkeitsvorwurf, der künftig auch für Dual-Use-Güter strafbewehrt wird.
Das bloße Einstellen des Direktgeschäfts mit Russland reicht nicht mehr aus; der gesamte Inlands- und Auslandsvertrieb muss auf Umleitungsrisiken geprüft werden.
Das Direktgeschäft einstellen reicht nicht: Warum mittelbare Ausfuhren zum Haftungsrisiko werden
Politischer vs. rechtlicher Umgehungsbegriff: Was wirklich verboten ist
Im öffentlichen Diskurs wird der Begriff „Umgehung“ breit und rechtlich unscharf verwendet. Politisch umfasst er sämtliche Aktivitäten russischer Beschaffungsnetzwerke, um an sanktionierte Güter zu gelangen – Umleitungsgeschäfte über Drittstaaten, Geschäfte mit ausländischen Töchtern westlicher Unternehmen und sogenannte Backfill-Lieferungen aus Drittstaaten ohne westlichen Bezug.
Sanktionsrechtlich relevant sind jedoch nur die ersten beiden Kategorien. Das allgemeine Umgehungsverbot des Art. 12 VO 833/2014 verbietet es zwar, sich „wissentlich und vorsätzlich“ an umgehenden Tätigkeiten zu beteiligen. Seine praktische Bedeutung bei Ausfuhrverboten ist aber gering: Wegen tatbestandlicher Unbestimmtheit ist die Vorschrift nicht straf- oder bußgeldbewehrt.
Das Hauptinstrument der Sanktionsdurchsetzung sind deshalb die konkreten Ausfuhrverbote selbst – und deren Konzept der mittelbaren Ausfuhr.
Mittelbare Ausfuhr: Wann wird eine Inlandslieferung zum Sanktionsverstoß?
Hier liegt die eigentliche Sprengkraft für exportierende Unternehmen. Eine objektiv sanktionswidrige mittelbare Ausfuhr liegt bereits dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses oder einer Inlandslieferung an einen Zwischenhändler durch das Vorliegen entsprechender Risikoindikatoren hinreichend plausibel ist, dass die Transaktion am Ende einer Umleitungskette nach Russland gelangen wird.
Das bedeutet: Nicht erst der physische Export in ein Drittland begründet das Risiko.
Wer im Inland an einen verdächtigen Abnehmer liefert, kann bereits in eine sanktionswidrige Transaktion eingebunden sein.
Welche subjektiven Voraussetzungen hinzukommen müssen, damit daraus individuelle Haftung entsteht, klärt Art. 10 VO 833/2014 – mit einer Schwelle, die niedriger ist, als viele Unternehmen vermuten.
Haftungsmaßstab nach Art. 10 VO 833/2014: Wann schützt Unwissenheit nicht mehr?
Risikoindikator erkannt, Due Diligence verweigert: Die Fahrlässigkeitsfalle
Art. 10 VO 833/2014 enthält eine Haftungsbefreiung: Wer nicht wusste und keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, gegen Sanktionen zu verstoßen, haftet nicht. Doch diese Schutzwirkung endet abrupt, sobald Risikoindikatoren vorliegen.
Die Konsequenz ist eindeutig: Ein bewusstes Sich-Verschließen vor Umständen, die sich dem Betroffenen aufdrängen, löst die eigene Haftung aus. Liegt ein erster Negativindikator vor, ist vertiefte Due Diligence zwingend. Wer nach dem ersten Warnsignal einfach weitermacht, bewegt sich im Bereich der Fahrlässigkeit.
Welche konkreten Prüfmaßnahmen erforderlich sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind:
- das unternehmensindividuelle Risikoprofil
- das konkrete Güterportfolio
- die eingesetzten Vertriebswege und Zielmärkte
- die Sensibilität des jeweiligen Marktsegments
Die EU-Kommission erwartet einen „effective yet proportionate approach“. Was bei sicherheitssensiblen Produkten Standardsorgfalt ist, kann bei Massenware auf weniger kritischen Märkten anders aussehen. Diese Flexibilität ist keine Einladung zur Sorglosigkeit – sie ist eine Verpflichtung zur risikoadäquaten Eigenverantwortung.
Bedingter Vorsatz genügt: Was die Erweiterung des Umgehungsverbots im 14. Sanktionspaket bedeutet
Mit dem 14. EU-Sanktionspaket wurde Art. 12 VO 833/2014 um einen klarstellenden Halbsatz erweitert: Das Umgehungsverbot gilt auch dann, wenn der Betreffende die verbotene Wirkung nicht absichtlich angestrebt hat, es aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es genügt also dolus eventualis – bedingter Vorsatz.
Dieser Erst-Recht-Schluss wiegt schwer: Da das allgemeine Umgehungsverbot tatbestandlich noch weiter greift als das Konzept der mittelbaren Ausfuhr, muss bedingter Vorsatz erst recht für letztere gelten. Stimmen in der Literatur, die für mittelbare Ausfuhren Absicht als Vorsatzform verlangen, sind damit überholt. Wer erkennt, dass eine Transaktion möglicherweise der Umgehung dient, und trotzdem handelt, bewegt sich im strafrechtsrelevanten Bereich – bereits jetzt.
Neue Compliance-Pflichten: Was Unternehmen konkret tun müssen
Art. 12gb: Dokumentierte Compliance-Strukturen für Common High Priority-Güter
Seit Juni 2024 gelten für Güter der Common High Priority Liste erstmals normative Vorgaben für unternehmensinterne Sorgfaltspflichten. Art. 12gb VO 833/2014 verlangt:
- Geeignete Schritte zur Risikoermittlung und -bewertung, die im Verhältnis zur Art und Größe der Risiken stehen, sowie deren Dokumentation
- Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Risikomanagement
Die Begriffe sind bewusst generisch gehalten – und das ist sinnvoll: Zu starre Vorgaben würden die unternehmensindividuelle Risikobewertung eher erschweren. Ein Unternehmen, das ausschließlich über inländische Zwischenhändler verkauft, steht vor anderen Herausforderungen als eines mit einem weltweiten Netz von Distributoren.
Art. 12gb selbst statuiert keine direkte Rechtsfolge für Verstöße. Die mittelbare Wirkung ist jedoch unübersehbar: Bleibt die unternehmerische Sorgfalt hinter den Maßgaben dieser Vorschrift zurück, bewegt man sich im Falle eines Ausfuhrverstoßes im Regelfall mindestens im Bereich der Fahrlässigkeit. Damit wird Art. 12gb faktisch zum Fahrlässigkeitsmaßstab. Dokumentierte Strukturen – nicht nur guter Wille – sind der Maßstab.
Art. 12g: No-Russia-Klauseln als Mindestpflicht – aber kein Freifahrtschein
Bereits mit dem 12. Sanktionspaket wurden Exporteure von CHPL-Gütern verpflichtet, ihren Abnehmern in bestimmten Drittstaaten vertraglich die Verbringung nach Russland zu untersagen. Die No-Russia-Klausel ist in Deutschland bislang weder straf- noch bußgeldbewehrt. Ihre Nichtbeachtung stellt dennoch einen Sanktionsverstoß dar.
Unternehmen sollten einem gefährlichen Missverständnis nicht erliegen: Der Abschluss einer No-Russia-Klausel erfüllt nicht sämtliche Sorgfaltspflichten. Im Gegenteil sendet sie eher ein gegenteiliges Signal: Fällt eine Ausfuhr in ihren Anwendungsbereich, ist dies selbst ein Indikator für eine besonders umgehungssensible Warengruppe. Erhöhte Sorgfalt ist dann die Regel, nicht die Ausnahme.
Art. 8a: Bemühenspflicht der EU-Mutter für Auslandstöchter
Russische Beschaffungsnetzwerke visieren auch Güter an, die nicht in der EU, sondern von Auslandstöchtern europäischer Unternehmen in Drittstaaten produziert werden. Der EU-Verordnungsgeber hat darauf reagiert: Mit dem 14. Sanktionspaket wurden EU-Muttergesellschaften verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass ihre im Ausland inkorporierten Töchter nicht gegen EU-Sanktionen verstoßen.
Die Formulierung ist bewusst zurückhaltend gewählt, um die komplizierte Zurechnungsfrage nicht über den „Umweg“ des Art. 8a zu beantworten. Dennoch gilt: Je ausgeprägter die geschäftspolitischen Einflussmöglichkeiten der Mutter auf die Tochter sind, desto höhere Anforderungen stellt Art. 8a an das Bemühen. Entscheidend ist zudem: Ein Unternehmen kann sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, dass es nach Sanktionsverhängung sanktionsrelevante Aktivitäten auf eine Auslandstochter verlagert. Diese Gestaltung ist explizit ausgeschlossen.
Art. 6b: Meldepflicht bei erkannten Beschaffungsversuchen
Seit Sommer 2023 gilt die sogenannte Jedermannspflicht auch für Ausfuhrverbote gegen Russland: Wer belastbare Hinweise auf Sanktionsverstöße Dritter erlangt, muss diese an die zuständigen staatlichen Stellen melden. In Deutschland ist diese Pflicht bußgeldbewehrt.
Für Unternehmen bedeutet Art. 6b mehr als eine externe Meldepflicht. Er muss in firmeninterne Prozesse eingebettet werden. Konkret sind Strukturen zu schaffen, die:
- erkannte Beschaffungsversuche dokumentieren
- eine interne Eskalation gewährleisten
- die Weitergabe an Behörden sicherstellen
Im Umgehungskontext werden dies vor allem Hinweise auf verdächtige Kaufanfragen oder auffällige Abnehmer sein. Wer diese Strukturen nicht vorhält, riskiert nicht nur die Bußgeldbewehrung, sondern auch den Vorwurf mangelhafter Compliance im Gesamtgefüge.
Strafrechtsrisiko wächst: Warum die EU-Richtlinie den Druck erhöht
Die beschriebenen Haftungsrisiken werden durch eine parallele Entwicklung im Strafrecht deutlich verschärft. Sobald die Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in Deutschland umgesetzt ist, werden grob fahrlässige Verstöße gegen Ausfuhrverbote auch bei Dual-Use-Gütern strafbewehrt. Bislang gilt dies nur für Rüstungsgüter.
Das ist ein Paradigmenwechsel. Fehlerhafte Arbeitsabläufe, unzureichende Risikobewertungen, ignorierte Warnsignale – all das kann künftig nicht nur ordnungswidrigkeits-, sondern strafrechtliche Konsequenzen haben. Betroffen ist dann eine erheblich breitere Gruppe von Exporteuren als heute.
In der Zusammenschau mit dem niedrigeren Vorsatzmaßstab des bedingten Vorsatzes und der Fahrlässigkeitswirkung unzureichender Compliance-Strukturen nach Art. 12gb entsteht ein Haftungsrahmen, der kaum Spielraum für Nachlässigkeit lässt. Unternehmen, die heute ihre Compliance-Strukturen nicht anpassen, bereiten morgen die Grundlage für strafrechtliche Ermittlungen.
Ausblick: Umgehungs-Listungen und die Grenzen staatlicher Hilfestellung
Das 15. EU-Sanktionspaket hat erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Unternehmen und Personen in Drittstaaten wegen Umgehungsaktivitäten zu listen und damit ein Geschäftsverbot zu verhängen. Eine Präzedenz ist geschaffen – weitere Listungen sind in künftigen Paketen zu erwarten.
Unternehmen erhalten dadurch ein Stück mehr Rechtsklarheit: Listungen lassen sich über Screening-Tools vergleichsweise einfach in die eigene Compliance integrieren. Doch auch hier gilt: Das Screening ist – ähnlich wie die No-Russia-Klausel – nur ein Baustein der Due Diligence, kein Ersatz dafür. Russische Beschaffungsnetzwerke agieren dynamisch. Neu gegründete Handelsunternehmen füllen Lücken, bevor staatliche Listen diese schließen können.
Der Wunsch nach klareren staatlichen Handlungsvorgaben ist verständlich. Er verkennt jedoch eine strukturelle Realität: Unternehmen kennen ihren Markt, ihre Kunden und ihre Vertriebswege weit besser als jede Behörde. Die Hauptverantwortung für die Bewertung von Haftungsrisiken bei mittelbaren Ausfuhren liegt deshalb bei den Marktteilnehmern selbst. Staatliche Strukturen können unterstützen – ersetzen können sie die unternehmerische Eigenverantwortung nicht.
Umso wichtiger ist, dass Unternehmen erkannte Hinweise auf russische Beschaffungsaktivitäten konsequent melden. Das schützt nicht nur den eigenen Betrieb, sondern hilft, andere Unternehmen vor denselben Akteuren zu bewahren. Wer schweigt, macht sich mitschuldig an der nächsten Umgehung.
Wer Güter der Common High Priority Liste vertreibt, steht vor einer konkreten rechtlichen Pflicht: dokumentierte Compliance-Strukturen aufzubauen, die den gesamten Vertriebsweg – vom Inlandsgeschäft bis zum internationalen Distributionsnetz – auf Umleitungsrisiken prüfen.
O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterstützt Unternehmen dabei, diesen Pflichtrahmen aus Art. 12gb, Art. 12g und Art. 8a VO 833/2014 systematisch zu erfassen und in belastbare interne Prozesse zu übersetzen – bevor der erste Fahrlässigkeitsvorwurf aktenkundig wird. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, ob Ihre bestehenden Strukturen den aktuellen Anforderungen standhalten.
Dieser Artikel wurde am 24. April 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.