Die EU hat eine Umgehungsuntersuchung betreffend der Einfuhren von Biodiesel eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Ausgleichszölle für Biodiesel aus Indonesien durch aus China und dem Vereinigten Königreich versendeten Einfuhren umgangen werden.

Antrag des European Biodiesel Board

Der Antrag auf Untersuchung wurde vom European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband) eingereicht. Dies bedeutet, dass das European Biodiesel Board gemessen an der Gesamtproduktion in der Union ausreichend Unionshersteller der untersuchten oder gleichartiger Ware vereint, die den Antrag unterstützen.

Untersuchte Ware – Biodiesel

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den  KN-Codes

  • ex 1516 20 98,
  • ex 1518 00 91,
  • ex 1518 00 95,
  • ex 1518 00 99,
  • ex 2710 19 43,
  • ex 2710 19 46,
  • ex 2710 19 47,
  • 2710 20 11,
  • 2710 20 16,
  • ex 3824 99 92,
  • 3826 00 10 und
  • ex 3826 00 90
  • (TARIC-Codes 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32, 1518 00 95 10, 1518 00 95 11, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32, 2710 19 43 22, 2710 19 43 23, 2710 19 43 31, 2710 19 43 32, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32, 2710 20 11 22, 2710 20 11 23, 2710 20 11 31, 2710 20 11 32, 2710 20 16 22, 2710 20 16 23, 2710 20 16 31, 2710 20 16 32, 2710 20 16 91, 2710 20 16 92, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16, 3826 00 10 21, 3826 00 10 22, 3826 00 10 51, 3826 00 10 52, 3826 00 10 90, 3826 00 10 91, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 31 and 3826 00 90 32) 

eingereiht werden und aus China oder dem Vereinigten Königreich versandt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Ware ein Ursprungszeugnis Chinas oder des Vereinigten Königreichs vorliegt oder nicht. 

Die betroffenen Waren werden vor allem bei der Herstellung von Biodiesel verwendet. 

Für Einfuhren dieser Ware aus Indonesien bestehen derzeit Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleichszoll bis zu 18 %), die von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführt wurden. 

Verdacht der Umgehung – Einfuhr über China und das Vereinigte Königreich 

Die Antrag stützt sich auf den Verdacht dass die betroffene Ware aus Indonesien über Versendungen aus China und dem Vereinigten Königreich und somit ohne den anfallenden Ausgleichszoll eingeführt werden. 

Grund für den Verdacht sei, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren der betroffenen Ware aus den genannten Ländern verändert habe. 

Die Beweise würden darauf hindeuten, dass in Indonesien subventionierte Ware über China und das Vereinigte Königreich in die EU eingeführt würde, wofür es außer der Umgehung der Ausgleichszölle keine wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe. 

Anmeldung als Ursprungserzeugnis unbeachtlich 

Beachtenswert ist insoweit, dass eine Anmeldung der Ware mit Ursprung im Vereinigten Königreich oder in China nicht als ausreichend angesehen wird, um den Umgehungsverdacht auszuräumen. 

Die EU geht nicht davon aus, das eine solche Anmeldung den tatsächlichen Ursprung der Ware in diesen Ländern ausweist. Formell ausgestellte Ursprungszeugnisse besitzen für diese Einfuhren mithin keine gewichtige Aussagekraft mehr.

Zollamtliche Erfassung 

Sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware aus dem Vereinigten Königreich und China werden bereits ab dem 18.08.2023 zollamtlich erfasst. 

Die zollamtliche Erfassung ermöglicht die rückwirkende Nacherhebung von Ausgleichszöllen, sollte die Untersuchung den Verdacht der Umgehung bestätigen. 

Unternehmer, die die betroffene Ware aus China oder dem Vereinigten Königreich einführen, müssen mit Nachzahlungen rechnen. 

Sie benötigen anwaltliche Beratung?

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 8. September 2023 erstellt. Er wurde am 14. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.