Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil die weitreichende Haftung eines Frachtführers bei der Falschablieferung hochwertiger Weinsendungen bestätigt. Die Entscheidung verurteilt die Beklagte Spedition zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 162.500 Euro.
Betrügerische Übernahme einer Weinlieferung nach Frankreich
Ein italienischer Weinproduzent beauftragte die Beklagte im Oktober 2018 mit dem Transport von 30.000 Flaschen hochwertigen Rotweins an ein vermeintliches Lager der Handelskette H. France. Die Sendung wurde in zwei Lieferungen aufgeteilt und sollte an eine Adresse in der Q.-straße in L. geliefert werden. Stattdessen erfolgte die Ablieferung an Unberechtigte in einem nahegelegenen Industriegebiet, nachdem eine nicht legitimierte Person namens „Mr. O. X.“ telefonisch eine Änderung des Ablieferungsortes angeordnet hatte.
Rechtliche Bewertung der Haftungsfrage
Das OLG Hamm bestätigte die grundsätzliche Haftung der Beklagten nach Art. 17 CMR für den Verlust der Ware. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Angabe einer Kontaktperson für Ablieferungszeiten keine Berechtigung zur Änderung des Ablieferungsortes bedeute. Die Beklagte hätte bei der Ablieferung an einem vom ursprünglich vereinbarten Ort abweichenden Standort besondere Sorgfalt walten lassen müssen, insbesondere da keinerlei Bezug zu „H. France“ erkennbar war.
Das Gericht stellte klar, dass die bloße Angabe einer Kontaktperson für Ablieferungszeiten keine Berechtigung zur Änderung des Ablieferungsortes bedeute.
Verschuldensunabhängige Haftung mit Mitverschuldensquote
Dabei wurde die Haftung des Frachtführers als verschuldensunabhängig angesehen. Allerdings erkannte das Gericht bei der zweiten Teillieferung ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von einem Drittel an, da diese nach einer Warnung über Unregelmäßigkeiten bei der ersten Lieferung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte. Für die erste Lieferung wurde jedoch kein Mitverschulden angenommen, da der Verlust bereits eingetreten war, als die Klägerin von den Problemen erfuhr.
Erweiterte Haftung wegen qualifizierten Verschuldens
Das Gericht bejahte zudem ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nach Art. 29 CMR, da die Umstände der Ablieferung offensichtlich auf eine vom Absender nicht gewollte Übergabe an Unberechtigte hinwiesen. Die Beklagte hatte trotz deutlicher Warnsignale – wie fehlender Legitimation der empfangenden Personen und Ablieferung an einem Ort ohne erkennbaren Bezug zum Empfänger – die Ware übergeben.
Praktische Bedeutung für Transportrecht und Logistik
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Sorgfaltsanforderungen an Frachtführer bei der Überprüfung von Ablieferungsänderungen. Auch wenn eine Kontaktperson benannt ist, entbindet dies nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Empfangsberechtigung, insbesondere bei Änderungen des Ablieferungsortes. Frachtführer sollten bei Zweifeln an der Berechtigung des Empfängers umgehend Rücksprache mit dem Absender halten und verdächtige Umstände dokumentieren.
Fazit für die Transportpraxis
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Ablieferungsanweisungen und deren strikte Einhaltung. Spediteure müssen bei Abweichungen vom vereinbarten Ablieferungsort besonders sorgfältig prüfen und im Zweifelsfall weitere Weisungen des Absenders einholen. Die Benennung von Kontaktpersonen für die Abstimmung von Lieferzeiten berechtigt nicht automatisch zu Änderungen des Ablieferungsortes.
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Dieser Artikel wurde am 2. Januar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.