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- Der verlorene Transport einer Wasserkraftanlage
- Kernfrage der mangelhaften Betriebsorganisation
- Gravierende Mängel bei den Schnittstellenkontrollen
- Keine ausreichende Reaktion auf Warnzeichen
- Kein Mitverschulden des Auftraggebers
- Rechtliche Bewertung und Praxisfolgen
- Praxisrelevanz für Transportunternehmen
Ein Transportunternehmen muss bei mangelhafter Organisation der Umschlagskontrollen für den Verlust einer hochwertigen Wasserkraftanlage unbegrenzt haften. Dies entschied das OLG Hamburg am 03.04.2025 (Az. 6 U 52/24) und verurteilte die beklagte Spedition zur Zahlung von rund 27.000 Euro.
Der verlorene Transport einer Wasserkraftanlage
Eine deutsche GmbH & Co. KG hatte eine Wasserkraftanlage im Wert von 29.000 Euro an einen Schweizer Kunden verkauft und die Beklagte mit dem Transport beauftragt. Am 01.06.2022 wurde die Wasserkraftanlage zu Beförderung übernommen. Die Wasserkraftanlage kam allerdings nie beim Empfänger an.
Die Transportversicherung regulierte den Schaden und machte im Wege des Regresses die Differenz zwischen der gewichtsbezogenen Haftungshöchstgrenze und dem vollen Warenwert geltend.
Kernfrage der mangelhaften Betriebsorganisation
Das OLG Hamburg sah ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR als gegeben an, das die Haftungsbeschränkung entfallen lässt. Die Beklagte hatte ihre sekundäre Darlegungslast zur Betriebsorganisation und zu den Sicherungsmaßnahmen nicht erfüllt. Insbesondere die Organisation des Umschlags stellte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen sicher.
Gravierende Mängel bei den Schnittstellenkontrollen
Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass die Wasserkraftanlage im Depot eines Subunternehmers zwar als eingehend, nicht aber als ausgehend erfasst wurde. Die Anlage wurde offenbar ohne ordnungsgemäße Ausgangserfassung weiterverladen. Dies stellt nach Auffassung des Senats einen elementaren Verstoß gegen die Sicherheitsanforderungen beim Umschlag von Transportgütern dar.
Keine ausreichende Reaktion auf Warnzeichen
Verschärfend kam hinzu, dass die Beklagte bereits zwei Tage nach Versandbeginn Kenntnis von Unregelmäßigkeiten hatte, aber keine wirksamen Nachforschungen einleitete. Erst drei Monate später wurde eine systematische Suche durchgeführt. Hinzu kam, dass Videoaufnahmen, die vorhanden waren, nicht rechtzeitig gesichert wurden.
Kein Mitverschulden des Auftraggebers
Die Einwände der Beklagten bezüglich eines möglichen Mitverschuldens wegen fehlender Wertdeklaration greifen nicht durch. Der Wert der Sendung war der Spedition durch die übermittelten Zollunterlagen bekannt. Die Information erfolgte auch rechtzeitig genug, um besondere Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Rechtliche Bewertung und Praxisfolgen
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Organisation von Umschlagsprozessen im Transportgewerbe. Der Senat betont, dass Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern elementare Sicherheitsvorkehrungen darstellen. Ihr Fehlen rechtfertigt im Regelfall die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens mit der Folge einer unbeschränkten Haftung.
Das Fehlen von Ein- und Ausgangskontrollen rechtfertigt im Regelfall die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens mit der Folge einer unbeschränkten Haftung.
Praxisrelevanz für Transportunternehmen
Für Transportunternehmen ergibt sich aus der Entscheidung die dringende Notwendigkeit, ihre Umschlagsprozesse kritisch zu überprüfen. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass:
- keine Verladung ohne vorherige ordnungsgemäße Erfassung erfolgt,
- bei technischen Problemen (z. B. einem abgefallenen Barcode) die Ware separiert und besonders behandelt wird,
- frühzeitige und systematische Nachforschungen bei Unregelmäßigkeiten eingeleitet werden.
Transportunternehmen müssen sicherstellen, dass keine Verladung ohne Erfassung erfolgt, bei Problemen Sonderbehandlungen stattfinden und Nachforschungen frühzeitig beginnen, um eine unbeschränkte Haftung zu vermeiden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass mangelnde Sorgfalt bei der Organisation von Umschlagsprozessen zu einer unbeschränkten Haftung führen kann. Speditionsunternehmen sind daher gut beraten, ihre Betriebsorganisation entsprechend anzupassen und ausreichende Kontrollmechanismen zu implementieren.
Haben Sie Fragen zur Haftung im Transportrecht oder benötigen anwaltliche Beratung zur Anpassung Ihrer Betriebsorganisation?
Dieser Artikel wurde am 11. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.