In einem Urteil hat das OLG Hamm die Haftung eines Frachtführers für die Ablieferung von Transportgut an einem nicht vereinbarten Ort bestätigt. Die Entscheidung vom 21. August 2025 (Az. 18 U 101/20) betrifft den Verlust von 30.000 Flaschen Wein im Wert von rund 195.000 Euro durch Ablieferung an unberechtigte Empfänger.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Eine italienische Weinkellerei beauftragte die beklagte Spedition mit dem Transport von 30.000 Flaschen hochwertigen Weins an ein vermeintliches Lager einer großen Einzelhandelskette in Frankreich. Im Frachtbrief war neben der Lieferadresse auch eine Kontaktperson mit Telefonnummer für die Abstimmung der Ablieferungszeiten angegeben. Die Ware wurde jedoch nicht an die vereinbarte Adresse, sondern an einem anderen Ort an unberechtigte Dritte ausgehändigt und ging verloren.

Zentrale rechtliche Erwägungen

Das Gericht stellte klar: Steht fest, dass am vertraglich vereinbarten Ort nicht abgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Beweislast dafür, dass die Ablieferung dennoch ordnungsgemäß an einen berechtigten Empfänger erfolgte. Die bloße Angabe einer Kontaktperson im Frachtbrief ermächtigt diese nicht automatisch, den Ablieferungsort zu ändern.

Die Haftung des Frachtführers nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist verschuldensunabhängig. Ein Mitverschulden der Absenderin wurde nur für die zweite Teillieferung mit einem Drittel angenommen, da sie nach Warnung vor möglichen Unregelmäßigkeiten keine weiteren Nachforschungen anstellte.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Transportpraxis:

  1. Die Angabe von Kontaktpersonen im Frachtbrief zur Abstimmung von Lieferzeiten begründet keine Befugnis zur Änderung des Ablieferungsortes.
  2. Frachtführer müssen bei Abweichungen vom vereinbarten Ablieferungsort besondere Sorgfalt walten lassen und im Zweifel konkrete Weisungen des Absenders einholen.
  3. Absender sollten bei Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten umgehend reagieren, um ihr Mitverschuldensrisiko zu minimieren.

Schadensersatz und Haftungsumfang

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 162.500 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Für die erste Lieferung wurde volle Haftung angenommen, bei der zweiten Lieferung erfolgte eine Kürzung um ein Drittel wegen Mitverschuldens der Absenderin.

Fazit für die Praxis

Das Urteil stärkt die Position der Versender bei Falschablieferungen deutlich. Frachtführer müssen sehr sorgfältig prüfen, ob Änderungen des Ablieferungsortes tatsächlich vom Absender autorisiert sind. Die bloße Angabe von Kontaktpersonen für die Abstimmung von Lieferzeiten reicht dafür nicht aus. Versender wiederum müssen bei Warnhinweisen auf mögliche Unregelmäßigkeiten zeitnah reagieren, um ihr Mitverschuldensrisiko zu begrenzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH nicht erforderten.

Dieser Artikel wurde am 8. November 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.