Das OLG Frankfurt am Main konkretisiert in seinem Hinweisbeschluss vom 22.09.2025 (Az: 3 U 111/23) die Reichweite von EU-Russland–Sanktionen. Dabei betont das Gericht: eine Zahlung, die von einem Unternehmen aus Russland getätigt wurde, ist nicht zwangsläufig unzulässig und verstößt gegen Sanktionen.
Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen aus dem Import– und Exportgeschäft ist Inhaberin eines Kontos bei einer Sparkasse. Im Jahr 2022 erhielt das Unternehmen eine Zahlung von dem in Russland ansässigen Unternehmen X LLC in Höhe von etwa 36.000 €. Nach eigenen Angaben des Unternehmens stand die Zahlung in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über Zentrifugalpumpen.
Die Sparkasse befürchtete daraufhin einen Verstoß gegen die EU-Sanktions-Vorschriften und stellte dem Unternehmen den Zahlungsbetrag nicht zur Verfügung. Stattdessen hinterlegte die Bank den Betrag beim Amtsgericht. Daraufhin verklagte das deutsche Unternehmen die Sparkasse vor dem LG Wiesbaden auf Bewilligung der Freigabe des Geldbetrages sowie auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das LG Wiesbaden gab der Klägerin zunächst recht.
Zentrale Rechtsfrage
Darf eine deutsche Bank eine Zahlung allein aufgrund dessen blockieren, dass sie aus Russland kommt?
Kern der Streitigkeit ist damit die Auslegung der EU-Sanktionsverordnungen gegen Russland. Dabei geht es insbesondere um die Auslegung zweier zentraler EU-Sanktionsverordnungen:
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die das Einfrieren von Geldern gelisteter Personen und Organisationen regelt
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die sich mit den wirtschaftlichen und finanziellen Beschränkungen gegenüber Russland befasst.
Wann darf eine Zahlung hinterlegt werden
Um eine Zahlung bei Gericht hinterlegen zu dürfen, muss zunächst ein wirksamer Hinterlegungsgrund bestehen. Die Voraussetzungen dafür regelt § 372 BGB. Danach kann der Schuldner Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden hinterlegen, sofern der Gläubiger in Annahmeverzug ist oder begründete Unsicherheiten über den Gläubiger bestehen. Dabei erscheint jedoch fraglich, ob sich bereits aus der bloßen Vermutung eines Verstoßes ein Hinterlegungsgrund ergeben kann. Die Beklagte Bank beruft sich vorliegend darauf, das Unternehmen könnte gegen Russland-Sanktionen verstoßen haben.
Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 269/2014
Das Gericht erwägt zunächst einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über „restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder Bedrohen“. Zwar sieht diese Verordnung vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden und richtet sich somit unmittelbar gegen Finanz- und Kreditinstitute.
Jedoch gehört das X LLC Unternehmen nicht zu den in der Anlage der Verordnung gelisteten Personen oder Organisationen. Die Verordnung richtet sich also nicht gegen das Unternehmen – obwohl es aus Russland kommt. Auch für den Fall, dass die X LLC gelistet wäre, würde die Verordnung keine Anwendung finden. Der Betrag ist der X LLC nach Überweisung auf das Konto der Sparkasse nämlich weder rechtlich noch wirtschaftlich zuzuordnen.
Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Auch ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 scheidet nach Bewertung des OLG offensichtlich aus. Die Verordnung über „restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“ unterbindet unter anderem verbotene Finanzhilfen.
Finanzhilfen sind alle Handlungen, bei denen eigene Mittel des betreffenden Finanzinstituts verwendet werden müssen, etwa in Form eines Darlehens. Die Abwicklung von Zahlungen durch eine Bank oder ein Finanzinstitut fällt allein jedoch noch nicht unter den Begriff der Finanzhilfe.
Ergebnis: die Hinterlegung war unwirksam
Ein wirksamer Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB liegt also nicht vor. Im Ergebnis kommt das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass die Sparkasse nicht berechtigt ist, die Ausführung des Zahlungsauftrages abzulehnen. Zudem ist die Sparkasse zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet.
Einordnung mit sich ergänzenden Russland-Sanktionen
Das OLG Frankfurt hält damit hier fest, was eigentlich selbstverständlich ist: Die EU-Russland-Sanktionen verbieten Kreditinstituten nicht pauschal die Auszahlung eines Betrages, der von einem in Russland ansässigen Unternehmen überwiesen wird.
Nach der Verordnung (EU) 269/2014 sind primär Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, die gelisteten Personen oder Organisationen zuzuordnen sind. Zur Einhaltung dieser Vorgaben findet in der Regel ein ausführliches Screening gegen Transaktionslisten statt. Eine Pflicht zur Screenings-Durchführung besteht noch nicht, dies ändert sich jedoch mit der 2027 in Kraft tretenden Verordnung (EU) 2024/1624.
Die Verordnung (EU) 833/2014 richtet sich hingegen nicht gezielt gegen einzelne Personen oder Unternehmen, sondern gegen einen gesamten Wirtschaftssektor. Im zweiten Schritt verbietet sie es, unter Bereitstellung bestimmter Güter aus diesem Wirtschaftssektor, Finanzhilfen zu leisten. Diese Verbote stehen in engem Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/821, die sog, „Dual-Use-Verordnung„. Danach unterliegen Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwenden lassen, zwar grundsätzlich einem Einführungsverbot. Diese Güter können jedoch ausnahmsweise mit entsprechender Genehmigung nach Russland importiert werden.
Aus dem Umkehrschluss von all diesen Verordnungen folgt daher, dass nicht ausdrücklich verbotene Tätigkeiten erlaubt bleiben.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Der Beschluss ist insbesondere für Banken, Unternehmen und Compliance-Abteilungen interessant, indem er die Reichweite der EU-Russland-Sanktionen im Zahlungsverkehr konkretisiert. Dabei liefert er wichtige Orientierungspunkte für die Compliance-Praxis von Kreditinstituten.
Er verdeutlicht, dass Zahlungseingänge aus Russland nicht voreilig blockiert oder eingefroren werden dürfen. Stattdessen ist eine differenzierte Einzelfallbetrachtung geboten. Dazu gehört ein verlässliches Screening der beteiligten Parteien.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Für Transaktionen mit erkennbarem Russlandbezug lässt sich daher folgendes festhalten: Nicht voreilig handeln und zum härtesten Mittel greifen, sondern erstmal den Einzelfall detailliert betrachten und rechtlich einordnen lassen. Vorschnelle Entscheidungen können, wie in diesem Fall, ansonsten eine ungerechtfertigte Leistungsverweigerung und damit eine Pflichtverletzung des Zahlungsdienstvertrages darstellen. Dies kann Schadensersatz- und Verzugszinsansprüche nach sich ziehen.
Haben Sie Fragen zu EU-Russland-Sanktionen und Geschäften mit Russlandbezug oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 17. Juni 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.