Auf einen Blick

  • Der Begriff „Warenzusammenstellung“ in Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur (NK) umfasst auch Kapselsysteme, in denen zwei Bestandteile in getrennten, nur durch Zerstörung der Kapseln trennbaren Kammern enthalten sind
  • Maßgeblich ist, dass die Bestandteile physisch voneinander getrennt sind, auch wenn sie nur gemeinsam aus der Kapsel entnommen werden können
  • Für die Anwendung von Anmerkung 3 genügt es, wenn einer der Bestandteile zu Abschnitt VI der KN gehört
  • Die drei kumulativen Voraussetzungen der Anmerkung 3 sind erfüllt, wenn die Bestandteile in der Kapsel in den für die Mischung erforderlichen Mengen enthalten sind und zur gleichzeitigen Verwendung bestimmt sind
  • Die Auslegung entspricht dem Zweck der Vorschrift, bei der zolltariflichen Einreihung auf das durch Mischen entstehende Erzeugnis abzustellen

Der EuG befasst sich in seinem Urteil vom 25.02.2026 (Az: T-69/25) mit der Auslegung des Wortes „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur. Dabei geht es explizit um die zolltarifliche Einreihung von Dental-Kapselsystemen für Silberamalgamzahnfüllungen.

Sachverhalt

Die A-GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, beantragte im September 2015 beim Hauptzollamt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Kapselsystem. Dieses besteht aus zwei Komponenten, Legierungspulver und flüssigem Quecksilber, die in getrennte Kammern gefüllt sind. Die Kammern können nicht voneinander gelöst werden, ohne die Kapsel, die sie umschließt, zu zerstören. Denn die Trennung führt zu einer sofortigen Mischung beider Komponenten.

Aus den Kapseln soll in Zahnarztpraxen mit Hilfe kleiner Maschinen in einem einfachen Arbeitsschritt verarbeitungsfertiges Silberamalgam in der Portion einer Zahnfüllung hergestellt werden.

Das Hauptzollamt reihte die Kapseln in seiner Zolltarifauskunft von 5. November 2015 entgegen dem Antrag von A nicht in die Unterposition 3006 40 00 der KN ein, für die ein Zollsatz von 0% besteht, sondern in die Unterposition 2843 90 10 der KN, für die ein Zollsatz von 5,3% gilt. A legte hiergegen erfolglos Einspruch ein und erhob Klage beim Finanzgericht. Dieses gab der Klage nicht statt. Daraufhin legte A Revision beim Bundesfinanzhof ein, welcher das Verfahren zur Vorlagefrage dem EuG vorlegte.

Zentraler Streitpunkt

Kernfrage in diesem Verfahren ist somit die zolltarifliche Einordnung der Kapseln und der damit einhergehende Zollsatz. Handelt es sich bei den Kapseln um eine „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN, wären sie in die zolltarifliche Position einzureihen, die für durch das Mischen der beiden genannten Bestandteile hergestellte Erzeugnis zutreffend sei. Dies fällt unter die Position 2843 der KN, welche der Position 3006 vorgehe. Liegt hingegen keine „Warenzusammenstellung“ im Sinne der KN vor, ist für die Einreihung nicht das durch Mischen hergestellte Erzeugnis maßgeblich und das Kapselsystem unterfällt dann der Position 3006.

Auslegung nach dem EuG

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Kapselsystem unter den Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN fällt. Dabei spielten vor allem die folgenden Erwägungen des Gerichts eine entscheidende Rolle:

Autonome Auslegung des Begriffs

Der EuG legt zunächst fest, dass der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN autonom auszulegen ist. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Einreihung von Waren nicht nach ihrem wesentlichen Bestandteil, sondern nach dem Erzeugnis, das durch das Mischen der Bestandteile hergestellt wird, von denen einige oder alle zu Abschnitt VI der KN gehören, bestimmen lässt. Damit stellt die Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN eine spezielle Bestimmung dar, die ihre eigenen Anwendungsvoraussetzungen festlegt und sich dadurch von der allgemeinen Vorschrift 3 b unterscheide. Dies wird auch durch die Leitlinien bestätigt, die eine Anwendung der Vorschrift 3 b für den Fall ausschließen, dass eine speziellere Bestimmung zutrifft.

Untrennbarkeit der Kapseln

In einem weiteren Schritt präzisiert das Gericht nun die Anwendungsvoraussetzungen der Anmerkung 3. Erzeugnisse können nur dann als „Warenzusammenstellung“ eingestuft werden, wenn sie aus zwei oder mehr voneinander getrennten Bestandteilen bestehen.

Die beiden Komponenten müssen dabei physisch voneinander getrennt sein.

Das infrage stehende Kapselsystem besteht zwar aus zwei getrennten Kammern, diese können jedoch nicht voneinander getrennt werden, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören. Der Wortlaut von Anmerkung 3 gibt jedoch nicht her, dass die Bestandteile voneinander getrennt werden können müssen, ohne die sie verbindende Vorrichtung zu zerstören. Damit stellt die Untrennbarkeit der Bestandteile kein maßgebliches Kriterium dar.

Bestandteile gehören zu Abschnitt VI

Die Einstufung als „Warenzusammenstellung“ ist darüber hinaus davon abhängig, dass von zwei oder mehreren Bestandteilen einige oder alle zu Abschnitt VI gehören. Der deutsche Wortlaut verwendet den Ausdruck „einige“ als unbestimmte Mehrzahl. Andere Sprachen verwenden hingegen Ausdrücke, die auf einen Teil oder die Gesamtheit der Bestandteile verweisen. Hier muss das Gericht die Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung auslegen.

Der Zweck der Regelung würde seine Bedeutung verlieren, wenn beide Bestandteile zu dem Abschnitt gehören müssten. Denn so könnte durch ihr Mischen nur ein Erzeugnis hergestellt werden, das zu diesem Abschnitt gehört. Die ausdrückliche Bezugnahme des Abschnittes VII wäre dann überflüssig. Daraus folgt, dass es ausreichend ist, wenn bei zwei Bestandteilen einer zu Abschnitt VI gehört.

Kumulative Voraussetzungen

Schließlich müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Warenbestimmung auch unter Anmerkung 3 fällt. Diese sind:

  1. eine erkennbare Bestimmung zur gemeinsamen Verwendung
  2. eine gemeinsame Gestaltung
  3. die Bestandteile sind als einander ergänzend erkennbar

Die Voraussetzungen sind laut EuG ebenfalls alle erfüllt. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass die Bestandteile in der Kapsel in den für die Mischung erforderlichen Mengen enthalten sind. Zudem sind beide Komponenten zur gleichzeitigen Verwendung bestimmt. Ihre konkrete Dosierung ergibt dann final eine Silberamalgamzahnfüllung.

Praktische Relevanz der Entscheidung

Das Urteil ist damit besonders relevant für Importeure und Hersteller von Medizin– und Dentalprodukten sowie Unternehmen der Chemie-, Pharma- und Medizintechnikbranche. Unternehmen, die mehrkomponentige Produkte in die EU einführen oder herstellen, müssen künftig prüfen, ob ihre Waren als einheitliche Warenzusammenstellung oder als getrennte Ware einzureihen sind. Dies beeinflusst dann ihre zolltarifliche Einreihung und kann bei hochpreisigen Medizinprodukten, zu entsprechend hohen Zöllen führen.

Zudem liefert das Urteil einen Maßstab für die Behandlung anderer Produkte, die aus mehreren Stoffen oder Komponenten bestehen, welche erst bei der Verwendung vermischt werden. Die Argumentation des Gerichts kann sich ebenso auf ähnliche Kapsel-, Kartuschen- oder Mischsysteme übertragen.

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Dieser Artikel wurde am 26. Juni 2026 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.