Auf einen Blick:
- Die Befreiungstatbestände des Art. 14 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 dürfen in derselben Bewilligung einer Endverwendung von Fahrradteilen aus China kombiniert werden
- Die befreite Menge eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 besteht aus monatlich weniger als 300 Stück
- Diese Menge darf vom Bewilligungsinhaber unabhängig davon in Anspruch genommen werden, an wie viele Kunden er diese Fahrradteile verkauft
- Bei der monatlich befreiten Menge des Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 handelt es sich um eine Freigrenze
Mit Urteil vom 21.04.2026 (Az: VII R 18/25) konkretisiert der BFH die Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus China. Das Verfahren war zuvor zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt worden. Die Urteile von EuGH und BFH bieten nun endgültig Klarheit und Rechtssicherheit, wenn es zu der Befreiung von Antidumpingmaßnahmen auf Fahrradteile kommt.
Ausgangsverfahren
Die Klägerin führt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China in die Zollunion ein. Sie ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung mit entsprechendem Hinweis auf die Befreiung der Einfuhr bestimmter Fahrradteile aus China von dem eingeführten Antidumpingzoll.
Das HZA erteilt eine Bewilligung über den Zeitraum 04.07.2013 bis 31.01.2015 für die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97. In dieser führt das HZA aus, dass monatlich nur weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene Zwecke verwendet bzw. an andere Parteien weitergeleitet werden dürfen. Mit Wirkung ab dem 22.07.2014 änderte das HZA die Bewilligung jedoch dahingehend, dass sich die Befreiung nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c bezog, sondern auf Art. 14 Buchst. a, b oder d. Die Bewilligung wurde anschließend weitere Male geändert und zuletzt für den Zeitraum vom 09.01.2016 bis 08.01.2019 sowie 17.07.2018 bis 29.04.2019 auf die Befreiung nach Art. 14 Buchst. a und b beschränkt.
Die Klägerin klagte daraufhin nach erfolglosem Einspruchsverfahren auf eine rückwirkende Erweiterung der Bewilligung. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Befreiung gelte nur für Kleinunternehmen. Der BFH legte das Verfahren zunächst dem EuGH zum Vorabentscheidungsverfahren vor.
Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens
Der EuGH beantwortete die Vorabentscheidungsfragen wie folgt:
- Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 ist dahingehend auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Art. 254 UZK mit einer Befreiung nach Art. 14 Buchst. a oder b kombiniert werden kann.
- Zudem ist Art. 14 Buchst. c dahin auszulegen, dass die Bewilligung i. S. v. Art. 254 UZK für monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils für alle Kunden des Bewilligungsinhabers gelten kann.
- Eine Überschreitung dieser Schwelle bedeutet, dass gar keine Befreiung vom Antidumpingzoll mehr gewährt wird.
Rechtsgrundlage
Der Antidumpingzoll wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweitet. Die Verordnung (EG) Nr. 88/97 regelt die Befreiung für gewisse Fahrradteile.
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 regelt explizit die Bedingungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll. Die Buchstaben a und b regeln die Voraussetzungen für Unternehmen, die eine reguläre Montageerlaubnis besitzen oder die Teile unter zollamtlicher Überwachung direkt für die Produktion verwenden. Buchstabe c befreit Importe, sofern sie weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils pro Monat anmelden und liefern. Buchstabe d verpflichtet Importeure von Teilen, die speziell für den Einbau in Elektrofahrräder bestimmt sind, eine Bewilligung zur Endverwendung beim zuständigen Hauptzollamt nachzuweisen.
Entscheidung des BFH
Der BFH ließ die Revision schließlich als begründet zu und hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf. Ebenso wurde der Ablehnungsbescheid der Bewilligung des HZA vom 26.10.2018 aufgehoben und das HZA verpflichtet, der Klägerin die Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 zu erteilen. Dabei führte das Gericht in Anlehnung an den EuGH folgende Begründungen aus:
Befreiung vom Antidumpingzoll
Wie sich bereits aus dem EuGH-Urteil ergebe, dürfen die Befreiungstatbestände im Sinne von Art. 14 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK kombiniert werden. Die Kombination kann dabei zwei oder auch drei der Befreiungstatbestände umfassen.
Befreiung gilt nicht nur für Kleinunternehmen
Anders als das Finanzgericht macht der EuGH keine Einschränkung dahingehend, dass die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nur für Kleinunternehmen gilt. Vielmehr stellt der EuGH bei seiner Auslegung maßgeblich darauf ab, dass auch im Falle einer Kombination die Menge der Einfuhren nicht geeignet sind, das mit den Antidumpingzöllen verfolgte Ziel zu beeinträchtigen.
Somit komme es nicht auf die Größe des Gesamtunternehmens, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile an.
Begrenzung auf weniger als 300 Stück
Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c gilt für eine Menge von weniger als 300 Stück je wesentliches Fahrradteil. Welche Fahrradteile als wesentlich anzusehen sind, ergibt sich aus Art.1 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung. Damit darf die Befreiung für jedes wesentliche Fahrradteil in Anspruch genommen werden. Keine Rolle spielt es, an wie viele Kunden die Fahrradteile weiterverkauft werden.
Bei der begünstigenden Menge von weniger als 300 Stück handelt es sich schließlich um eine Freigrenze mit der Folge, dass im Fall einer Überschreitung die gesamte Menge den Antidumpingmaßnahmen unterliegt.
Praktische Bedeutung
Die praktische Relevanz der Entscheidung des EuGH und BFH ergibt sich aus mehreren Punkten:
- Rechtssicherheit für Importeure: Unternehmen der Lieferkette sowie Importeure von Fahrradteilen aus China erhalten Klarheit darüber, wann sie Antidumpingzölle zahlen müssen und wann eine Befreiung möglich ist
- Wirtschaftliche Bedeutung: Bereits die Frage, ob die 300-Stück Freigrenze gilt hat meist beträchtliche finanzielle Folgen, Antidumpingzölle fallen oft sehr hoch aus
- Einheitliche Anwendung des EU-Zollrechts: Zollbehörden und Gerichte in EU-Mitgliedstaaten können sich an den Vorgaben des EuGH orientieren
- höhere Anforderungen an Zoll-Compliance und Dokumentation: Unternehmen sollten die Anzahl ihrer Ware genau dokumentieren können, um von der Freigrenze zu profitieren.
Haben Sie Fragen zu Antidumpingzoll oder benötigen Sie rechtliche Beratung im Zollrecht? Unsere spezialisierten Anwälte helfen Ihnen weiter.
Dieser Artikel wurde am 26. August 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.