Exportiert Sie Waffen, Rüstungsmaterialen oder gelistete Dual-Use-Güter? Dann müssen Sie einen Ausfuhrverantwortlichen benennen.
Sollte Ihr Unternehmen keinen Ausfuhrverantwortlichen benennen, droht Ihnen ein mittelbarer Zwang von Seiten der Behörden. Denn diese könnten Ihrem Unternehmen sodann in Zukunft essenzielle Genehmigungen verweigern.
Damit möchte die Bundesregierung den Haftungsproblemen aus der Vergangenheit begegnen. Unternehmensleitungen haben sich in der Vergangenheit häufig darauf berufen, dass die deliktischen Handlungen im Exportbereich, von Mitarbeitern aus den unteren Ebenen begangen wurden und sie von den Taten nichts gewusst hätten.
Welche Aufgaben hat der Ausfuhrverantwortliche?
Der Ausfuhrverantwortliche ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Dies bedeutet, er muss alle personellen und sachlichen Vorkehrungen treffen, damit die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierfür kann die Etablierung eines innerbetrieblichen Compliance-Programms sorgen.
Je nach Rechtsform muss das Unternehmen als Ausfuhrverantwortlichen entweder ein Mitglied des Vorstands, einen Geschäftsführer oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen.
Der Ausfuhrverantwortliche kann innerbetriebliche Aufgaben auch auf andere Mitarbeiter delegieren. Diese Exportkontrollbeauftragten agieren dann, als „verlängerter Arm“ des Ausfuhrverantwortlichen.
Sanktionen – Ausfuhrverantwortlicher
Es drohen strafrechtliche Sanktionen, wenn der Ausfuhrverantwortliche selbst durch aktives Handeln gegen Exportkontrollvorschriften verstößt oder eine dritte Person hierzu anweist.
Auch wenn der Ausfuhrverantwortliche die Verstöße nicht selbst begeht, sondern lediglich im Wissen darüber ist, dass in seiner Firma entsprechende Taten begangen werden, haftet er. Denn es liegt in seiner Verantwortung, Vorkehrungen und Maßnahmen gegen Verstöße von außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu treffen.
Diese Person ist für die Organisations-, Personalauswahl-, Weiterbildungs- und Überwachungspflicht verantwortlich.
Fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz werden mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro bedroht. Vorsätzliche Verstöße gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften werden sogar mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Wir empfehlen: Die Schaffung eines innerbetrieblichen Compliance-Programms
Zwar besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für ein Unternehmen, ein innerbetriebliches Compliance-Programm (ICP) zu führen. Aufgrund des hohen Risikos empfehlen wir jedoch, die Schaffung eines innerbetrieblichen Exportkontrollsystems zur Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts.
Neben der Verhängung der Bußgelder kann ein Verstoß zudem bei der Bewertung der Zuverlässigkeit des Unternehmens im Rahmen von Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren negativ berücksichtigt werden. Zuverlässigkeit bedeutet, dass die Gesetze eingehalten werden. Ein Indiz hierfür kann ein innerbetriebliches Compliance-Programm (ICP) sein.
Ein solches ICP sollte durch dessen Aufbau- und Ablaufstrukturen gewährleisten, dass die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Wenn Ihre Firma regelmäßig Waffen, Rüstungsmaterialen oder gelistete Dual-Use-Güter exportiert, sollten Sie die Exportkontrolle einschließlich der korrekten Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA sowie Sicherheitsvorkehrungen wie die Sanktionslistenprüfung ernst nehmen.
Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie dabei, transnationale Rechtsgeschäfte abzuwickeln und beraten Sie zu Themen wie Ausfuhrgenehmigungen, ICP Exportkontrolle und Güterklassifizierungen und helfen Ihnen, Verstöße gegen die Exportkontrolle zu vermeiden.
Sie haben Fragen oder wünschen eine Beratung zum Thema Ausfuhrgenehmigungen, ICP oder der Abwicklung von transnationalen Rechtsgeschäften?
Dieser Artikel wurde am 1. Oktober 2024 erstellt. Er wurde am 20. Oktober 2024 aktualisiert
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.