Einfuhr in die USA – Das muss beachtet werden

Damit eine Einfuhr in die USA reibungslos gelingt, gibt es zahlreiche Dinge zu beachten. Neben Vorschriften zum Zollverfahren, nach denen etwa nur ein sog. Importer of Record (IOR) eine Zollanmeldung vornehmen kann, müssen auch Beschränkungen der Einfuhr beachtet werden. Einige Vorschriften hingegen können Unternehmen sich für eine Einfuhr in die USA zunutze machen: Etwa die Nutzung eines Bonded Warehouse.

Einfuhr in die USA: Anmeldung nur durch Importer of Record (IOR)

Das Zollverfahren in die USA hat einige Eigenheiten, die vor einer Einfuhr zu beachten sind. Das Zollverfahren beginnt mit der Anmeldung. Diese darf in der USA nur der sogenannte Importer of Record (IOR) vornehmen.

Wer kann Importer of Record (IOR) sein?

Importer of Record können der Eigentümer der Ware, der Käufer, ein lizensierter Zollagent oder eine ausländische Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA sein.

Eine ausländischen Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA muss dabei zunächst den „non-resident importer“ Status beantragen. Wird der Antrag angenommen, bekommt die Gesellschaft eine „non-resident ID-number„. Jeder Einfuhrvorgang wird fortan mit dieser Identifikationsnummer verknüpft. Die rechtliche Vertretung der ausländischen Handelsgesellschaft übernimmt in der Regel ein Zollagent.

Der Einfuhrprozess Schritt für Schritt

Der weitere Einfuhrprozess gestaltet sich folgendermaßen:

  • Bis spätestens 15 Tage nach der Einfuhr müssen die Eingangsdokumente eingereicht werden
  • Die zuständige Behörde wird daraufhin eine Zollkaution verlangen, die zu hinterlegen ist
  • Es wird eine Prüfung mithilfe des Datenverarbeitungssystems „Automated Commercial Environment“ (ACE) vorgenommen
  • In den meisten Fällen wird dem Importeur daraufhin eine Genehmigung im Wege eines „General Release“ erteilt
  • In den anderen Fällen wird die Ware untersucht und die Dokumente geprüft
  • Zehn Arbeitstagen nach der Freigabe wird die Ware zum freien Verkehr gegeben, es sind Einfuhrabgaben auf Grundlage einer Schätzung zu entrichten
  • Innerhalb eines Jahres geschieht die Abrechnung im Wege des post-entry-proccess, wobei die zu entrichtenden Abgaben genau ermittelt und mit den auf Grundlage der Schätzung entrichteten Einfuhrabgaben verrechnet werden.

Die Datenübermittlung geschieht elektronisch über das „Automated Commercial Environment“ (ACE). In der Regel erhält nur der Zollagent einen Zugang zu dem System. Der Importeur benötigt den Zollagenten, um über das System zu kommunizieren.

Zolllager in den USA: Bonded Warehouses gezielt nutzen

Für maximal fünf Jahre dürfen eingeführte Waren in den USA gelagert werden, ohne verzollt zu werden. Voraussetzung dafür ist die Lagerung in einem sog. Bonded Warehouse, zu Deutsch Zolllager.

Der Vorteil eines Zolllagers liegt auf der Hand: Die Ware muss erst dann verzollt werden, wenn sie das Lager verlässt. Insbesondere in Hinblick auf die sich anspannende Situation der US-Zölle kann es für viele Unternehmen interessant sein, Ware in Zolllager zu überführen und erst dann zu verzollen, wenn entweder die entsprechende Nachfrage besteht oder die zu entrichtenden Zölle günstig sind.

Des Weiteren werden Zolllager auch häufig als Logistik-Zentren genutzt, um als Lagerfläche bis zu einem Weitertransport in ein Drittland zu dienen. Werden Waren etwa in ein Bonded Warehouse in den USA geliefert und anschließend in ein anderes Land transportiert, müssen sie in den USA weder versteuert noch verzollt werden. Zu beachten sind auch in diesem Fall strenge Dokumentationspflichten und die Einhaltung der Lagerfrist.

Die fünfjährige Lagerfrist nach 19 CFR § 144.5 kann dadurch verlängert werden, dass ein Antrag beim Center Director der jeweiligen Zollbehörde gestellt wird. Dieser entscheidet dann in eigenem Ermessen über den Antrag.

Beschränkungen der Einfuhr in die USA

Je nach importierter Ware können diverse Beschränkungen für eine Einfuhr in die USA gelten. Zum einen können spezifische produktbezogene Einschränkungen bestehen. Vor einer Einfuhr in die USA ist zu prüfen, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Produkt handelt. Insbesondere bei Chemikalien oder Medikamenten kann dies häufig der Fall sein. Darüber hinaus stellen die USA diverse Anforderungen an bestimmte Produktgruppen, die für eine Einfuhr zu beachten zu sind. Die Wichtigsten listen wir Ihnen im Folgenden auf.

  • Holzverpackungen: ISMP-15 Standard

    Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Waren in Holzverpackungen in die USA eingeführt werden sollen. Dann ist eine Kennzeichnung nach ISPM-15 notwendig, wie wir berichteten. Entspricht die Holzverpackung nicht dem ISPM-15 Standard, kann es schnell teuer werden: Es drohen neben der Rücksendung der Ware auch Bußgelder in Höhe des Warenwertes.

    Hintergrund des ISPM-15 Standards ist die Eindämmung der Verschleppung von Schadorganismen in fremde Ökosysteme. Um den ISPM-15 Standard zu erfüllen, muss das Holz in speziellen Verfahren mittels Wärme oder Chemikalien behandelt sein, um einen Schädlingsbefall auszuschließen.

  • Lacey Act: Deklarationspflicht für Pflanzen und Pflanzenprodukte

    Nach dem Lacey Act besteht eine Deklarationspflicht für bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte. Hintergrund des im Jahr 1900 eingeführten Lacey Act ist die Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren, Fischen und Pflanzen. Die Deklarationspflicht soll zudem verhindern, dass illegal gefälltes Holz eingeführt wird.

    In der Zollanmeldung muss angegeben werden:

    • Wissenschaftlicher Name der Pflanze
    • Wert des Imports
    • Menge der Pflanze
    • Name des Landes, in dem die Pflanze geerntet wurde

    Eine Auflistung aller vom Lacey Act betroffenen Waren finden Sie hier.

    Zuständig für die Überwachung der Deklarationspflicht ist die US-Behörde Animal Plant Health Inspection Service (APHIS) des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA). Regelmäßig werden neue Waren in den Geltungsbereich des Lacey Act aufgenommen. Die APHIS betreibt ein Portal, in dem es über Neuaufnahmen in den Lacey Act informiert. Dem Portal ist eine Tabelle zu entnehmen, die auch über den Zeitraum bis zum Inkrafttreten informiert.

  • Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA)

    Nach dem Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) ist die Einfuhr von Waren in die USA verboten, die ganz oder teilweise unter Bedingungen der Zwangsarbeit in China, insbesondere der autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Wird die Einfuhr einer mutmaßlich aus solcher Zwangsarbeit stammenden Ware festgestellt, wird diese von den US-Zollbehörden festgehalten.

    Die dafür anfallenden Lagerkosten werden dem Importeur in Rechnung gestellt. Erst nach Zahlung werden die freigegebenen Sendungen herausgegeben.

    Wichtig: Die Einfuhr muss dabei nicht zwingend aus China stammen. Ein Großteil der festgesetzten Sendungen wurden über einen Umweg über Malaysia, Thailand, Vietnam oder Sri Lanka in die USA geschafft.

    Die US-Behörde Homeland Security hat eine ULFPA Entity List herausgegeben, in der die betroffenen Hersteller aufgelistet sind.

  • Toxic Substances Control Act (TSCA)

    Der Toxic Substances Control Act (TSCA) regelt unter anderem den Import von Chemikalien in die USA. Der TSCA soll Gesundheits- und Umweltrisiken senken. Zuständige US-Behörde ist die Environmental Protection Agency (EPA). Importeure müssen beachten, dass alle eingeführten Komponenten dem TSCA entsprechen. Ansonsten drohen Bußgelder.

    Bestimmte Stoffe sind von den Regelungen des TSCA ausgenommen:

    • Pestizide
    • Tabak
    • Lebensmittel
    • Lebensmittelzusatzstoffe
    • Arzneimittel
    • Kosmetika

Bislang kein Freihandelsabkommen

Einfuhrprozesse in die USA werden dadurch erschwert, dass bislang kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA besteht. Durch ein Freihandelsabkommen könnten Bürokratie und Zölle abgebaut werden.

Verhandlungen für ein transatlantisches Freihandelsabkommen, bekannt unter der Bezeichnung Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP), wurden im Jahr 2013 aufgenommen. Zu Beginn der ersten Amtszeit Donald Trumps 2016 wurden die Verhandlungen zunächst pausiert, jedoch bis heute nicht wieder aufgenommen.

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Dieser Artikel wurde am 22. April 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.