Wussten Sie, dass Sie auch für den Export völlig normaler, nicht gelisteter Güter persönlich haften können? Die sogenannte „Catch-all-Regelung“ (oder Auffangklausel) stellt eine der größten, aber am häufigsten übersehenen Gefahren im deutschen Außenwirtschaftsrecht dar, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Viele Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortliche wiegen sich in falscher Sicherheit, weil ihre Produkte nicht auf den offiziellen Güterlisten stehen. Ein fataler Fehler, der zu hohen Bußgeldern, Unternehmensstrafen und im schlimmsten Fall zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen führen kann.
Grundlagen: Was ist die Catch-all-Regelung und wann greift sie?
Im Kern der Exportkontrolle steht die Prüfung, ob ein Gut für eine bestimmte Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Während die Prüfung von gelisteten Dual-Use-Gütern für viele Unternehmen Routine ist, lauert die Gefahr bei den nicht gelisteten Gütern. Hier greift die Catch-all-Regelung als Auffangtatbestand. Sie macht ein Geschäft genehmigungspflichtig, wenn nicht das Gut, sondern dessen beabsichtigte Endverwendung kritisch ist.
Die Catch-all-Regelung macht ein Geschäft genehmigungspflichtig, wenn nicht das Gut selbst, sondern dessen beabsichtigte Endverwendung kritisch ist.
Die rechtliche Basis: Art. 4, 5 & 6 der EU-Dual-Use-Verordnung verstehen
Die juristische Grundlage für die Catch-all-Regelung findet sich in der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821). Sie definiert drei zentrale Anwendungsfälle, in denen die Alarmglocken läuten müssen:
- Art. 4 (Rüstungszwecke): Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Ausführer Kenntnis davon hat, dass die nicht gelisteten Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung in einem Land bestimmt sind, das einem Waffenembargo unterliegt. Das Gleiche gilt, wenn die Güter für die Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen (ABC-Waffen) bestimmt sind.
- Art. 5 (Komponenten für gelistete Güter): Die Klausel greift auch, wenn nicht gelistete Güter als Komponenten in Rüstungsgütern verbaut werden sollen, die aus dem eigenen Mitgliedstaat unrechtmäßig ausgeführt wurden.
- Art. 6 (Güter für digitale Überwachung): Eine Genehmigungspflicht kann sich auch ergeben, wenn nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung für die Nutzung im Zusammenhang mit interner Repression oder schweren Menschenrechtsverletzungen bestimmt sind.
Entscheidend ist: Es kommt nicht auf die Beschaffenheit des Gutes an, sondern auf den Verwendungszweck und den Empfänger. Als Unternehmen unterliegen Sie einer aktiven Prüfpflicht. Unwissenheit oder ein „Augenverschließen“ vor verdächtigen Umständen schützt nicht vor den drastischen Konsequenzen.
Praktische „Red Flags“: Wann bei Ihnen die Alarmglocken läuten müssen
Mitarbeiter im Vertrieb, Einkauf und Versand müssen geschult werden, um Warnhinweise – sogenannte „Red Flags“ – im Tagesgeschäft zu erkennen. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Indikatoren zusammen:
- Unklare Endverwendung: Der Kunde macht vage oder ausweichende Angaben über den Zweck der Güter.
- Unplausibler Kunde: Das Geschäftsfeld des Kunden oder seine technische Ausstattung passen nicht zu der bestellten Ware.
- Auffälliges Kundenverhalten: Der Kunde lehnt technische Beratung oder Installationen ab, obwohl diese üblich wären.
- Ungewöhnliche Bedingungen: Der Kunde fordert untypische Zahlungs- oder Lieferwege (z.B. Barzahlung bei hohen Beträgen, Lieferung an eine Adresse, die offensichtlich nur ein Briefkasten ist).
- Militärischer/Behördlicher Bezug: Der Endverwender ist eine militärische oder polizeiliche Einheit in einem kritischen Land oder steht diesen nahe.
- Geheimhaltung: Der Kunde verlangt ungewöhnlich hohe Geheimhaltungsstufen für ein Standardprojekt.
Wir empfehlen dringend, eine unternehmensinterne „Red Flag“-Checkliste zu erstellen, die Mitarbeiter bei jedem Exportvorgang prüfen und dokumentieren müssen.
Das unterschätzte Risiko: Persönliche Haftung und drastische Strafen
Ein Verstoß gegen die Catch-all-Regelung ist kein Kavaliersdelikt. Die Konsequenzen können sowohl die Geschäftsführung persönlich als auch das Unternehmen existenziell treffen.
Die persönliche Haftung der Geschäftsführung: Eine juristische Analyse
Bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht haften nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Leitungsorgane – also Geschäftsführer, Vorstände und die benannten Ausfuhrverantwortlichen – persönlich. Dies umfasst zum einen empfindliche Bußgelder, die aus dem Privatvermögen zu zahlen sind. Zum anderen droht bei vorsätzlichem Handeln sogar eine Freiheitsstrafe.
Die juristische Gefahr liegt hierbei oft in der Organisationspflicht. Eine wirksame „Enthaftung“ der Geschäftsführung ist somit nur durch eine nachweisbar gute Organisation möglich.
Konsequenzen für das Unternehmen: Von Reputationsschaden bis Existenzbedrohung
Neben der persönlichen Haftung drohen dem Unternehmen selbst gravierende Strafen, die die wirtschaftliche Grundlage gefährden können:
- Hohe Unternehmensgeldbußen, die in die Millionen gehen können.
- Einziehung der erzielten Gewinne aus dem illegalen Geschäft.
- Verlust von Zollvereinfachungen, wie beispielsweise des Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), was zu massiven Verzögerungen und Kosten in der Logistik führt.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
- Massiver und nachhaltiger Reputationsschaden bei Kunden, Lieferanten und Banken.
Der Weg zur Rechtssicherheit
Der einzig wirksame Schutz gegen die beschriebenen Risiken ist die Implementierung eines maßgeschneiderten Internen Compliance-Programms (ICP). Dies ist nicht nur eine bürokratische Übung, sondern das zentrale Instrument, um der gesetzlichen Organisationspflicht nachzukommen und die Geschäftsführung zu enthaften.
Die 4 Säulen eines wirksamen ICP zur „Enthaftung“ der Geschäftsführung
Ein robustes ICP, das auch einer Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) standhält, basiert auf vier essentiellen Säulen:
- Verbindliche Arbeits- und Organisationsanweisungen: Es muss schriftlich und für alle Mitarbeiter nachvollziehbar festgelegt sein, wer im Unternehmen was, wann und wie prüft. Dies umfasst den gesamten Prozess von der Angebotslegung bis zum Versand.
- Klare Zuständigkeiten: Es muss ein Hauptverantwortlicher für die Exportkontrolle (Ausfuhrverantwortlicher) benannt und mit den nötigen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet werden. Die Delegation muss klar dokumentiert sein.
- Regelmäßige und dokumentierte Mitarbeiterschulungen: Alle relevanten Mitarbeiter müssen nachweislich über die Risiken und die internen Prozesse geschult werden.
- Systematische Risikoanalyse: Jeder Geschäftsvorfall muss einer dokumentierten Prüfung unterzogen werden, die die Güter-, Länder- und Geschäftspartner-bezogenen Risiken abdeckt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
-
Was ist die Catch-all-Regelung in der Exportkontrolle?
Die Catch-all-Regelung ist eine Auffangklausel im Außenwirtschaftsrecht, die die Ausfuhr von nicht auf Güterlisten genannten Gütern genehmigungspflichtig macht, wenn dem Ausführer ein kritischer Verwendungszweck (z.B. im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder für militärische Zwecke in Embargoländern) bekannt ist oder er einen entsprechenden Verdacht hat. Der Fokus liegt somit auf der Endverwendung, nicht auf dem Gut selbst, weshalb die Regelung für alle exportierenden Unternehmen relevant ist.
-
Wer ist für die Einhaltung der Exportkontrolle im Unternehmen verantwortlich?
Hauptverantwortlich ist immer die Geschäftsführung. Sie kann diese Verantwortung zwar durch eine explizite und dokumentierte Delegation an einen qualifizierten Ausfuhrverantwortlichen übertragen, behält jedoch stets eine Rest– und Überwachungsverantwortung. Darüber hinaus trägt jeder Mitarbeiter in der Prozesskette (Vertrieb, Einkauf, Versand), der mit Exportvorgängen zu tun hat, eine Mitverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften.
-
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Catch-all-Regelung?
Die Strafen reichen von hohen Bußgeldern für das Unternehmen und die persönlich Verantwortlichen (Geschäftsführer, Ausfuhrverantwortlicher) über die Einziehung der mit dem Geschäft erzielten Gewinne bis hin zu Freiheitsstrafen bei vorsätzlichem Handeln. Zusätzliche ernste Konsequenzen sind der Verlust von zollrechtlichen Vereinfachungen (z.B. AEO-Status) und ein erheblicher Reputationsschaden.
Fazit: Proaktive Compliance als Schutzschild
Die Catch-all-Regelung ist kein Papiertiger, sondern ein reales und oft unterschätztes Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Ausfuhrverantwortliche im Mittelstand. Sich auf Unwissenheit zu berufen oder Warnsignale zu ignorieren, schützt weder vor empfindlichen Strafen für das Unternehmen noch vor der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen.
Die gute Nachricht ist: Dieses Risiko ist durch ein strukturiertes Vorgehen und ein maßgeschneidertes Internes Compliance-Programm (ICP) beherrschbar. Proaktive Compliance ist kein Kostenfaktor, sondern ein unverzichtbares Schutzschild für das Management und die Zukunftsfähigkeit des gesamten Unternehmens im internationalen Wettbewerb.
Sie haben Fragen zur persönlichen Haftung im Export oder benötigen Hilfe beim Aufbau eines rechtssicheren Compliance-Systems? Unsere Anwälte beraten Sie.
Dieser Artikel wurde am 29. Januar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.