Wird eine Ausfuhrgenehmigung vom BAFA abgelehnt, so ist guter Rat gefragt. Die fehlende Ausfuhrgenehmigung hatte nämlich eine Vielzahl von Konsequenzen.
Einerseits darf die Ware nicht ausgeführt werden. Wird die Sendung trotzdem exportiert, obwohl eine Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt, so stellt das in der Regel eine Straftat dar. Unternehmen, den eine Ausfuhrgenehmigung fehlt, sollten daher auf gar keinen Fall die Ware trotzdem ins Drittland ausführen.
Andererseits kann es unter dem Kaufvertrag zu Konsequenzen kommen. Schuldet der Verkäufer den Export, beispielsweise weil er DDP oder DAP zu liefern hat, so muss er auch für die Ausfuhrgenehmigung sorgen. Wenn er diese nicht erhält liegt im Regelfall auch kein Fall von höherer Gewalt vor. Der Verkäufer macht sich daher schadensersatzpflichtig.
Ausfuhrgenehmigung nicht erhalten – das sind die nächsten Schritte
wenn die aus der Genehmigung vom BAFA nicht erteilt wird, muss erst einmal geprüft werden, wieso dieses der Fall ist. Dabei sollten mindestens die nachfolgenden Punkte ab geprüft werden:
- Sind alle Angaben im Antrag zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung vollständig?
- Sind die Angaben im Antrag in sich stimmig und liegen keine Widersprüche vor?
- Fehlt es an einer Endverbleibserklärung des Kunden, weswegen das BAFA den Antrag abgelehnt hat?
- Wurde eventuell das Akkreditiv nicht beigefügt?
- Wurden schon vorherige Anträge auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt?
Lagen alle Dokumente vor und waren diese in sich stimmig, so muss die Ablehnungsentscheidung des BAFA sorgfältig geprüft werden. Ist die Ausfuhrgenehmigung fehlerhaft abgelehnt worden, so steht dem Unternehmen die Möglichkeit zu, einen Einspruch gegen die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung einzulegen und notfalls durch eine Klage die Ausfuhrgenehmigung zu erzwingen. Das ist aber auf deswegen problematisch, weil die Liefertermine unter dem Kaufvertrag nicht gehalten werden können, wenn sich erst ein mehrjähriges Gerichtsverfahren anschließt.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass der Einspruch binnen eines Monats eingelegt werden muss, wenn die Ausfuhrgenehmigung nicht erhalten wurde. Die Angelegenheit ist also oft zeitkritisch.
So beugen Sie einer Ablehnung der Exportgenehmigung vor
Unternehmen sollten daher, wenn sie ein Exportvorhaben ins Auge fassen, die Möglichkeit einer förmlichen Voranfrage beim BAFA nutzen. Damit kann die Genehmigungsfähigkeit eines Exportvorhabens vorab geprüft und vor allem aber auch verbindlich festgeschrieben werden. Juristisch gesehen handelt es sich um eine Zusicherung der Ausfuhrgenehmigung. D. h. die Behörde ist an diese gebunden, wenn dann später die Ausfuhrgenehmigung beantragt wird.
Von dieser Zusicherung kann die Behörde nur dann abweichen, wenn sich die Sach- und Rechtslage so gravierend geändert hat, dass die Behörde die Zusicherung niemals hätte geben dürfen. Dieses muss grundsätzlich die Behörde nachweisen. Die Hürden hierfür sind hoch, weil das BAFA nachweisen muss, dass wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands gefährdet werden, wenn die Ausfuhrgenehmigung doch erteilt wird.
Sollte die Exportgenehmigung doch abgelehnt werden, obwohl die Behörde vorher deren Erteilung zugesichert hatte, gibt es auch die Möglichkeit einer Entschädigung für das Unternehmen
Dieser Artikel wurde am 5. Mai 2019 erstellt. Er wurde am 19. Oktober 2024 aktualisiert
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Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.