Anti-Folter-Verordnung: Der Praxis-Leitfaden für KMU (2025)

Stellen Sie sich vor, ein von Ihnen exportiertes Gut wird für Menschenrechtsverletzungen missbraucht. Die Konsequenzen, auch die persönliche Haftung als Geschäftsführer, können gravierend sein. Die EU-Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125) ist komplex, die Anforderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind hoch und die Ressourcen in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) oft knapp. Viele Verantwortliche fürchten sich vor Fehlern und den daraus resultierenden Strafen.

Dieser Praxis-Leitfaden übersetzt das Juristendeutsch in klare, umsetzbare Schritte. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Produkte sicher klassifizieren, Genehmigungen effizient beantragen und mit minimalem Aufwand ein solides Compliance-System (ICMS) aufbauen, um die persönliche Haftung als Geschäftsführer im Export zu vermeiden.

Die Kanzlei O&W Rechtsanwaltsgesellschaft berät seit über 39 Jahren Unternehmen im internationalen Handel. Dr. Tristan Wegner, Partner und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, bringt seine 14-jährige Praxiserfahrung ein, um Ihnen zu helfen, diese Hürden sicher zu meistern.

Grundlagen & Verantwortung: Was die Verordnung für Sie persönlich bedeutet

Um die Risiken zu beherrschen, muss man sie verstehen. Die Anti-Folter-Verordnung ist mehr als nur eine weitere Exportvorschrift – sie berührt den Kern Ihrer unternehmerischen und persönlichen Verantwortung.

Was ist die Anti-Folter-Verordnung?

Das Ziel der Verordnung ist es, den Handel mit Gütern zu kontrollieren und zu verbieten, die für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Sie unterscheidet dabei im Wesentlichen zwischen zwei Kategorien:

  • Absolut verbotene Güter (Anhang II): Für diese Güter, wie beispielsweise Guillotinen oder bestimmte Fesseln, gilt ein striktes Ausfuhr- und Einfuhrverbot.
  • Genehmigungspflichtige Güter (Anhang III & IV): Hierunter fallen Güter, die legitime zivile Zwecke haben, aber missbraucht werden könnten. Dazu zählen bestimmte Chemikalien, Arzneimittel oder auch spezielle Überwachungstechnologie. Für den Export dieser Güter ist eine Genehmigung des BAFA erforderlich.

Für ein tiefgreifendes Verständnis ist ein Blick in den Originaltext der EU-Verordnung (EU) 2019/125 unerlässlich.

Das unterschätzte Risiko: Persönliche Haftung für Geschäftsführer und Exportleiter

Ein Verstoß gegen die Exportkontrolle ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann eine Straftat nach §§ 17, 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) darstellen. Die Konsequenzen sind empfindlich: Es drohen nicht nur hohe Bußgelder für das Unternehmen, sondern auch Geld- und im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen für die persönlich verantwortlichen Personen. Geschäftsführer und Vorstände sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine interne Organisation aufzubauen, die sicherstellt, dass solche Verstöße im Unternehmen verhindert werden. Diese Organisationspflicht ist der Hebel für die persönliche Haftung.

Wer ist im Unternehmen verantwortlich?

Die Verantwortung zieht sich durch das gesamte Unternehmen. Sie beginnt bei der Geschäftsführung, die die Gesamtverantwortung trägt, und erstreckt sich über den Exportleiter oder Zollbeauftragten bis hin zu jedem einzelnen Sachbearbeiter in der Auftragsabwicklung. Eine zentrale Figur ist hierbei der Ausfuhrverantwortliche (AV). Er wird von der Geschäftsführung benannt und ist im Unternehmen die zentrale Person, die für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften Sorge tragen muss.

Betroffen oder nicht? Güterklassifizierung und BAFA-Genehmigung in 3 Schritten

Die entscheidende Frage ist: Fällt Ihr Produkt unter die Anti-Folter-Verordnung? Mit diesem systematischen Prüfpfad gewinnen Sie schnell Klarheit.

Schritt 1: Prüfen Sie die Güterlisten der Anhänge II, III und IV

Der erste und wichtigste Schritt ist der Abgleich Ihrer Produkte mit den Güterlisten in den Anhängen der Verordnung. Diese Listen sind detailliert und technisch.

  • Wo finde ich die Listen? Die Listen sind Teil der Verordnung. Eine verständliche Aufbereitung finden Sie auf den Informationen des BAFA zur Anti-Folter-Verordnung.
  • Konkrete Beispiele:
    • Anhang III: Bestimmte Chemikalien wie Pentobarbital, das sowohl als Narkosemittel als auch für die Giftspritze bei Hinrichtungen verwendet werden kann.
    • Anhang IV: Güter für die Telekommunikations- und Internetüberwachung, die zur Unterdrückung von Menschenrechten eingesetzt werden könnten.

Praxis-Tipp: Sind Sie bei der Klassifizierung eines Produkts unsicher, können Sie beim BAFA eine sogenannte Auskunft zur Güterliste (AzG) beantragen. Dies verschafft Ihnen rechtliche Absicherung.

Schritt 2: Der Weg zur Ausfuhrgenehmigung über das ELAN-K2 Portal

Stellen Sie fest, dass Ihr Produkt genehmigungspflichtig ist, führt kein Weg am BAFA vorbei. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige deutsche Behörde, die über die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen entscheidet.

Anträge müssen elektronisch über das ELAN-K2 Portal gestellt werden. Halten Sie dafür wichtige Dokumente bereit, insbesondere eine Endverbleibserklärung (EVE) des Empfängers und detaillierte technische Produktbeschreibungen.

Effizienz-Tipp: Für bestimmte Länder- und Güterkonstellationen gibt es Allgemeine Genehmigungen (AGG), die das Verfahren erheblich vereinfachen können, da kein Einzelantrag gestellt werden muss.

Schritt 3: Achtung ‚Catch-all‘ – Wenn auch nicht-gelistete Güter kritisch sind

Selbst wenn Ihr Produkt auf keiner Liste steht, sind Sie nicht automatisch auf der sicheren Seite. Die sogenannte Catch-all-Klausel besagt: Eine Genehmigungspflicht kann auch dann bestehen, wenn Sie Kenntnis darüber haben, dass Ihr (nicht gelistetes) Gut für eine kritische Endverwendung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen bestimmt ist.

Achten Sie daher auf „Red Flags“ bei Ihren Geschäftspartnern. Eine Checkliste für Ihren Vertrieb:

  • Der Kunde macht vage oder ausweichende Angaben zur Endverwendung des Produkts.
  • Die Lieferadresse ist ungewöhnlich (z.B. eine Spedition in einem Freihafen ohne klaren Endempfänger).
  • Der Kunde ist bereit, einen unüblich hohen Preis zu zahlen oder besteht auf Barzahlung.
  • Das Produkt passt technisch nicht zum angegebenen Tätigkeitsfeld des Kunden.

Compliance für KMU: Ein schlankes Internes Compliance-System (ICMS) aufbauen

Um die Haftung zu vermeiden und die Sorgfaltspflicht nachzuweisen, ist ein funktionierendes System unerlässlich. Aber keine Sorge, das muss kein riesiger bürokratischer Apparat sein.

Was ist ein ICMS und warum es auch für Sie unverzichtbar ist

Ein Internes Compliance-Management-System (ICMS) ist kein dicker Aktenordner, sondern die Summe aller internen Regeln und Prozesse, die die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften sicherstellen. Für KMU bedeutet das vor allem: systematische Risikominimierung, Schutz der Geschäftsführung vor persönlicher Haftung und der entscheidende Nachweis der Sorgfaltspflicht gegenüber dem BAFA bei einer Prüfung.

Die 4 Säulen eines praxistauglichen ICMS

Ein schlankes und wirksames ICMS für KMU stützt sich auf vier einfache Säulen:

  1. Risikoanalyse: Definieren Sie klar, welche Ihrer Produkte, Kunden und Zielländer potenziell kritisch sind.
  2. Prozesse festlegen: Erstellen Sie eine kurze, verständliche Arbeitsanweisung. Wer prüft was, wann und wie?
  3. Mitarbeiter schulen: Sorgen Sie dafür, dass alle relevanten Mitarbeiter die Prozesse kennen und vor allem die „Red Flags“ erkennen können.
  4. Dokumentation: Legen Sie alle Prüfschritte (z.B. Güterlisten-Check, Endverwendungsprüfung) nachvollziehbar ab. Dies ist Ihr Beweis im Falle einer Prüfung.

Praxis-Tipp: Kernelemente für Ihre Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O)

Ihre interne A&O ist das Herzstück Ihres ICMS. Sie sollte mindestens die folgenden Punkte klar regeln:

  • Verantwortlichkeiten: Benennung des Ausfuhrverantwortlichen.
  • Güterklassifizierung: Wer prüft neue Produkte gegen die Güterlisten und wie wird das Ergebnis dokumentiert?
  • Endverwendungsprüfung: Wer führt den „Red-Flag“-Check durch und was passiert bei einem Verdacht?
  • Genehmigungsverfahren: Wer ist für die Antragstellung beim BAFA über ELAN-K2 verantwortlich?
  • Archivierung: Wie und wo werden alle relevanten Dokumente (Genehmigungen, EVEs, Prüfvermerke) gespeichert?

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Anti-Folter-Verordnung


  • Was ist die Anti-Folter-Verordnung (EU) 2019/125?

    Die Verordnung (EU) 2019/125 ist ein Gesetz der Europäischen Union, das den Handel mit Gütern verbietet oder genehmigungspflichtig macht, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu Folter verwendet werden könnten. Sie dient dem Schutz der Menschenrechte und ist ein zentraler Bestandteil der EU-Exportkontrolle.


  • Wer haftet bei Verstößen gegen die Anti-Folter-Verordnung?

    Bei Verstößen haftet sowohl das Unternehmen mit hohen Bußgeldern als auch die persönlich verantwortlichen Personen, wie Geschäftsführer oder Exportleiter, mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Die persönliche Haftung entsteht durch die Verletzung der unternehmerischen Organisations- und Aufsichtspflichten.


  • Wie finde ich heraus, ob mein Produkt genehmigungspflichtig ist?

    Sie müssen prüfen, ob Ihr Produkt in den Güterlisten der Anhänge II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 aufgeführt ist. Zusätzlich müssen Sie eine Endverwendungsprüfung durchführen („Catch-all-Klausel“). Im Zweifelsfall können Sie beim BAFA eine „Auskunft zur Güterliste“ beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen.


  • Was passiert bei Nichteinhaltung der Anti-Folter-Verordnung?

    Die Nichteinhaltung kann zu empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), dem Entzug von Exporterleichterungen (z.B. „Zugelassener Ausführer“) und einem erheblichen Reputationsschaden für Ihr Unternehmen führen.


Fazit: Machen Sie Ihre Exportkontrolle zur sicheren Routine

Die Anti-Folter-Verordnung stellt eine ernste unternehmerische Herausforderung dar, allen voran das Risiko der persönlichen Haftung. Doch die Vorschriften sind beherrschbar. Mit einem systematischen Ansatz – bestehend aus einer sorgfältigen Güterprüfung, einer wachsamen Endverwendungskontrolle und einem schlanken, aber gelebten ICMS – können auch KMU mit begrenzten Ressourcen die Vorschriften sicher und effizient erfüllen.

Benötigen Sie Unterstützung beim Aufbau eines ICMS oder wollen Ihre Exportprozesse rechtssicher gestalten? Unsere Experten beraten Sie.

Für Unternehmen: 15 Minuten kostenlose Erstberatung+49 40 369615-0oder Telefontermin sichern

Dieser Artikel wurde am 23. Januar 2026 erstellt. Er wurde am 06. Februar 2026 aktualisiert

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.