Prüfungsrecht des BAFA

Gemäß des Außenwirtschaftsgesetzes sind exportierende Unternehmen dazu verpflichtet, einer allgemeinen Auskunftspflicht nachzukommen.

Wenn Ihr Unternehmen internationalen Handel betreibt, sollten Sie sich mit den Regeln und Gesetzen des Außenwirtschaftsrechts vertraut machen. Die Einhaltung dieser Vorschriften unterliegt der staatlichen Überprüfungen. Gegebenenfalls ist es notwendig, den Prüfern Zugang zu sämtlichen relevanten Bereichen zu gewähren und die Geschäftsräume des Unternehmens für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen.

Eigenes Prüfungsrecht des BAFA

Dem BAFA wird dafür ein eigenes Prüfungsrecht eingeräumt. Zu diesem Zweck haben die Mitarbeiter des Amtes die Befugnis, die Geschäftsräume des auskunftspflichtigen Unternehmens zu betreten, um zu prüfen:

  • ob die Voraussetzungen für Genehmigungen nach 8 Abs. 2 AWG vorliegen
  • ob die Voraussetzungen für Zertifikate nach § 9 Außenwirtschaftsgesetzt vorliegen

Wenn das BAFA Ihr Unternehmen betritt, müssen Sie also mitwirken. Ausnahme: Es steht der Verdacht einer Straftat wegen Ausfuhr- oder Sanktionsverstößen im Raum. In diesen Fällen müssen Sie nicht mehr freiwillig mitwirken.

Grenzen des Prüfungsrechts

In Bezug auf die genannten Punkte wird dem BAFA ein eigenständiges Prüfungsrecht eingeräumt. Lediglich für dessen Überprüfung dürfen Mitarbeiter des BAFA die Geschäftsräume der Unternehmen betreten.

Für alle anderen Überprüfungen besitzt das BAFA kein eigenes Recht, die Geschäftsräume vor Ort zu kontrollieren. Es ist auf das Hauptzollamt angewiesen und kann dazu Beauftragte entsenden.

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Dieser Artikel wurde am 28. März 2024 erstellt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.