Das Landgericht Mainz hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundlegende Fragen zur Auslegung der EU-Russland–Sanktionen vorgelegt. Im Zentrum steht die Frage, ob Anzahlungen für sanktionierte Warenlieferungen zurückgezahlt werden müssen – ein Problem mit erheblicher praktischer Relevanz für den internationalen Handel.
Anzahlung erfolgt, Ware nicht geliefert – und die Rückzahlung?
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein serbisches Unternehmen bei einem deutschen Händler Flugzeugersatzteile bestellt und den Kaufpreis per Vorkasse gezahlt. Der deutsche Händler verweigerte später die Lieferung mit der Begründung, es bestehe der Verdacht einer Weiterlieferung nach Russland. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist trat der serbische Käufer vom Vertrag zurück und forderte die Anzahlung zurück. Der deutsche Händler lehnte dies unter Verweis auf Art. 11 der EU-Sanktionsverordnung 833/2014 ab.
Das Landgericht Mainz sieht mehrere grundlegende Auslegungsfragen des EU-Sanktionsrechts als klärungsbedürftig an und hat das Verfahren ausgesetzt, um diese dem EuGH vorzulegen:
Erstens soll der EuGH klären, ob das Zahlungsverbot des Art. 11 auch greift, wenn jemand als „Strohmann“ für russische Empfänger handelt, ohne dies offenzulegen. Die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung sind hier nicht eindeutig: Während die deutsche Version von einem Handeln „im Namen“ spricht, was Offenlegung voraussetzt, sind andere Sprachfassungen weiter gefasst („on behalf of“, „pour le compte de“).
Zweitens ist zu klären, ob das Verbot auch die Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen erfasst, wenn die Lieferung wegen der Sanktionen verweigert wird. Das Bundeswirtschaftsministerium hat seine Position hierzu nach Rücksprache mit der EU-Kommission geändert und geht inzwischen davon aus, dass auch Rückzahlungen verboten sind.
Das Gericht hält dies für fragwürdig, da die Rückabwicklung gerade Folge der gewollten Nicht-Durchführung des Geschäfts ist.
Drittens stellt sich bei Verträgen über mehrere Waren die Frage, ob ein teilweiser Sanktionsverstoß die Rückzahlung insgesamt oder nur bezüglich der sanktionierten Waren ausschließt.
Die Vorlagefragen haben erhebliche praktische Bedeutung für die Handhabung von Anzahlungen im internationalen Handel. Nach deutschem Recht wäre grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch gegeben, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass der Käufer die Waren nach Russland weiterleiten wollte. Art. 11 der Sanktionsverordnung kehrt die Beweislast jedoch um: Der Käufer müsste beweisen, dass keine Weiterleitung nach Russland geplant war.
Praxisrelevanz
Die EuGH-Entscheidung wird wichtige Leitlinien für den Umgang mit Anzahlungen im Sanktionskontext setzen. Bis dahin sollten Unternehmen bei Geschäften mit potenziell sanktionsrelevanten Waren besondere Vorsicht walten lassen:
- Verträge sollten klare Regelungen für den Fall von Sanktionsverstößen enthalten
- Die Prüfung der Endverwendung sollte vor Annahme von Zahlungen erfolgen
- Bei Mischlieferungen empfiehlt sich eine getrennte Beurteilung anhand sanktionsrelevanter und sanktionsfreier Waren
Die endgültige Klärung durch den EuGH wird mit Spannung erwartet, da sie weitreichende Folgen für die Sanktionspraxis haben wird.
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Dieser Artikel wurde am 4. November 2025 erstellt.
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Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.