Trotz EU- Sanktionen gelangt weiterhin deutsche Elektronik über Tarnfirmen nach Russland, wo sie nicht zuletzt der Aufrüstung dient. Exporte nach Russland, auch über Drittstaaten, unterliegen Sanktionsbestimmungen. Wird eine Sanktionsumgehung festgestellt, drohen dem betroffenen deutschen Unternehmen empfindliche Strafen.
Export nach Russland ist ein Verstoß gegen Sanktionsbestimmungen
Produkte, die auf der Sanktionsliste der Europäischen Union stehen, dürfen nicht nach Russland verkauft werden. Darunter fallen gem. Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 etwa Elektronikkomponenten, die zum Bau von militärischen Systemen eingesetzt werden können.
Zur Aufrechterhaltung der Kriegsführung ist Russland in Teilen auf deutsche Elektronik angewiesen, da die eigene Produktionskapazität nicht ausreicht.
Um trotz Sanktionen an die erforderlichen Elektronikkomponenten zu gelangen, betreiben russische Rüstungsunternehmen Handel über chinesische und türkische Tarnfirmen. Die als Zwischenhändler fungierenden Tarnfirmen halten dabei direkte Verbindungen nach Russland.
Auch wenn die in Deutschland produzierten Komponenten dabei nicht direkt nach Russland geliefert werden, kann ein Handel mit jenen Tarnfirmen als Sanktionsumgehung gewertet werden.
Empfindliche Strafen bei Verstoß gegen Sanktionsbestimmungen
Wesentlich ist die Frage, ob das deutsche Unternehmen Kenntnis davon gehabt haben konnte, mit einer solchen Tarnfirma gehandelt zu haben. Unternehmen sind als Wirtschaftsbeteiligte dazu verpflichtet, ihre Geschäfte auf das Risiko einer Sanktionsumgehung zu untersuchen. Eine Strafbarkeit kann sich ergeben, wenn das Unternehmen dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt.
Angesichts zunehmender russischer Beschaffungsversuche ist eine Wahrnehmung dieser Sorgfaltspflichten wichtiger denn je.
Verstöße gegen die Sanktionsbestimmungen werden nach den Strafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes bestraft. Für natürliche Personen können sich folgende Strafen ergeben:
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
- Geldstrafe
Auch juristische Personen können mit Geldstrafen in Millionenhöhe empfindlich bestraft werden.
Wie können sich deutsche Unternehmen vor Strafen schützen?
Angesichts des möglichen Strafmaßes ist es für Unternehmen essenziell sicherzustellen, gegen keine der Sanktionsbestimmungen zu verstoßen und ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen. Insbesondere Produzenten von der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Elektronikkomponenten müssen sichergehen, keinen Handel mit einer solchen Tarnfirma zu betreiben.
Fragen zu den aktuellen Sanktionsbestimmungen?
Dieser Artikel wurde am 3. Dezember 2024 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.