Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. November 2024 eine weitreichende Entscheidung zur Auslegung der EU-Myanmar-Embargo-Verordnung getroffen. Die Karlsruher Richter reduzierten die Zahl der strafbaren Teakholz-Importe von ursprünglich 31 auf 18 Fälle und entwickelten dabei präzise Kriterien für die Beurteilung von Embargoverstößen bei Holzeinfuhren über Drittstaaten.

Grundsatzentscheidung zum EU-Myanmar-Embargo

Ausgangslage und Vorinstanz

Das Landgericht Hamburg hatte den Geschäftsführer einer Holzgroßhandlung und drei weitere Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Verstöße gegen das EU-Embargo für Teakholz aus Myanmar verurteilt. Die Angeklagten hatten zwischen 2008 und 2011 in 31 Fällen Teakholz im Gesamtwert von über 3,3 Millionen Euro importiert. Das Holz war zuvor in Taiwan bearbeitet oder in Singapur und Malaysia umgeladen worden. Das Landgericht wertete alle 31 Einfuhren einheitlich als Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung.

Differenzierte Bewertung durch den BGH

Der BGH entwickelte nun auf Basis einer Vorabentscheidung des EuGH vom 5. September 2024 ein differenziertes Prüfungsschema für die Strafbarkeit solcher Importe. Entscheidend ist demnach der Grad der Bearbeitung in Drittstaaten:

  1. Das bloße Entasten, Entrinden und Zuschneiden von Baumstämmen zu sogenannten Teak-Squares begründet keinen Ursprungswechsel. Diese Produkte fallen weiterhin unter das Importverbot.
  2. Das Zuschneiden zu Teakschnittholz (Bohlen, Bretter) stellt dagegen eine wesentliche Bearbeitung dar, die einen Ursprungswechsel bewirkt. Solches Schnittholz wird zu Ware mit Ursprung im Drittstaat und fällt nicht unter das Embargo.

Rechtliche Würdigung im Detail

Der BGH stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Myanmar-Embargo-Verordnung durch den EuGH. Danach gilt das Einfuhrverbot nur für:

  • Waren mit direktem Ursprung in Myanmar
  • Güter, die direkt aus Myanmar in die EU eingeführt werden
  • Produkte, die in Drittstaaten nicht wesentlich bearbeitet wurden

Die bloße Umladung in Drittstaaten oder oberflächliche Bearbeitung reicht für einen Ursprungswechsel nicht aus.

Erst eine wesentliche Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Betrieb, die zu einem neuen Erzeugnis führt, begründet einen neuen zollrechtlichen Ursprung.

Konsequenzen für die Strafbarkeit

Der BGH reduzierte die Zahl der strafbaren Fälle von 31 auf 18, bei denen entweder:
– nur minimal bearbeitete Teak-Squares importiert wurden
– Baumstämme in Drittstaaten lediglich umgeladen wurden
– gemischte Lieferungen mit Squares und Schnittholz eingingen

Die 13 Fälle, in denen ausschließlich zu Brettern oder Bohlen verarbeitetes Teakschnittholz importiert wurde, waren dagegen nicht strafbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für den internationalen Holzhandel und die Auslegung von Embargo-Vorschriften:

  1. Sie schafft Rechtssicherheit bei der Bewertung von Drittlandsbearbeitungen.
  2. Sie präzisiert die Anforderungen an einen zollrechtlichen Ursprungswechsel im Embargokontext.
  3. Sie verdeutlicht, dass Ursprungszeugnisse von Drittstaaten nicht bindend sind.

Die Entscheidung zeigt zudem die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts im Außenwirtschaftsstrafrecht. Die nationalen Gerichte müssen die Auslegung der EU-Embargo-Verordnungen durch den EuGH beachten.

Praxisrelevanz

Für Unternehmen im internationalen Holzhandel ergeben sich wichtige Orientierungspunkte:

  1. Die Art der Bearbeitung in Drittländern muss sorgfältig dokumentiert werden.
  2. Embargovorschriften müssen auch bei Warenlieferungen über Drittstaaten beachtet werden.
  3. Eine wesentliche Bearbeitung in Drittstaaten kann Embargovorschriften aufheben.

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Dieser Artikel wurde am 12. Dezember 2025 erstellt.

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  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.